Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Rhein-Pfalz-Kreis
(früher LK Ludwigshafen)

(vom 16.01.2003)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.



§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für die in Römerberg, Bobenheim-Roxheim, Altrip, Neuhofen, Maxdorf, Schifferstadt, Mutterstadt, Limburgerhof, Lambsheim, Böhl-Iggelheim, Waldsee, Dannstadt-Schauernheim und Dudenhofen bereitgestellten Kraftdroschken, und zwar für Fahrten im Gebiet der Gemeinden Römerberg, Bobenheim-Roxheim, Altrip, Neuhofen, Mutterstadt, Lambsheim, Limburgerhof und Böhl-Iggelheim, den Verbandsgemeinden Maxdorf, Waldsee, Dannstadt-Schauernheim und Dudenhofen sowie im Stadtgebiet Schifferstadt (Pflichtfahrgebiet).

(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus, ist das Entgelt für den Streckenteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und Zuschlägen für Wartezeit, Gepäck und Großraumfahrzeuge.

Grundpreis 2,20 €

Zuzüglich für je gefahrene 76,923 m 0,10 €
Entspricht km-Preis von 1,40 €

Tarif für Großraumfahrzeuge:
Für Großraumfahrzeuge ist im Pflichtfahrgebiet ab fünften Fahrgast ein Zuschlag in Höhe von 1,60 € pro Person zu entrichten.

(2) Die Anfahrt für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist frei.

(3) Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Kilometerpreise und der Mindestpreis entsprechend.

(4) Die Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig. Für den Fall, dass das Beförderungsentgelt nach verschiedenen Tarifstufen zu berechnen ist, darf der Grundpreis nur einmal angesetzt werden.

(5) Die Beförderungsentgelte und die Wartezeiten sind auf einem geeichten Fahrpreisanzeiger, der bei Auftragsfahrten im Pflichtfahrgebiet eingeschaltet sein muß, festzustellen. Die Tarifstufe und der Beförderungspreis müssen auf dem Fahrpreisanzeiger abgelesen werden können. Jede Fahrt ist, sofern der Fahrgast nichts anderes wünscht, auf dem kürzesten Weg zurückzulegen.

(6) Das frei vereinbarte Entgelt für Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus muß für die gesamte Fahrstrecke mindestens den auf dem Fahrpreisanzeiger beim Verlassen des Pflichtfahrgebietes angezeigten Preis für den innerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückgelegten Streckenteil betragen. Das gleiche gilt auch, wenn eine Droschke ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen wird.

(7) Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser
Tarifordnung.

(8) In diesen Beförderungsentgelten ist bereits die Mehrwertsteuer enthalten.

§ 3 Anfahrten, Rundfahrten und Zielfahrten

(1) Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.

(2) Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast vom Droschkenstandplatz zu einem Fahrziel und anschließend zum Droschkenstandplatz oder zu einem von ihm bestimmten Ziel innerhalb des Umkreises von 200 m Luftlinie um den Droschkenstandplatz zurückbefördert wird.

(3) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit derselben Droschke zurückfährt, sondern die Droschke am Ziel entlassen wird.

§ 4 Wartezeit

(1) Das Entgelt für die Wartezeit (auch verkehrsbedingt) während der Dauer des Beförderungsvertrages beträgt nach Ablauf von je 15,65 Sekunden - bei einem Stundenpreis von 23,-- € - 0,10 €. Die Berechnung der Wartezeit hat durch den Fahrpeisanzeiger zu erfolgen.

(2) Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

§ 5 Störung des Fahrpreisanzeigers

Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe anzuwenden. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Droschkenfahrer zu zahlen. Der Droschkenfahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Genehmigungsnummer (ggf. auch des amtlichen Kennzeichens) zu erteilen.
Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in der Droschke mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.112,92 € mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ludwigshafen, 16.01.2003

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