Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Südliche Weinstraße

(gültig seit 01.01.2005)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für die in den Städten und Gemeinden des Landkreises Südliche Weinstraße bereitgestellten Taxen, und zwar für Fahrten im jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindegebiet. Zum Stadt- bzw. Gemeindegebiet gehört das Gebiet innerhalb der Ortstafeln (Zeichen 310 und 311 StVO).

§ 2

1. Das Beförderungsentgelt setzt sich grundsätzlich unbeschadet der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen, aus dem Grundpreis, dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen.

Regeltarif
Grundpreis 2,20 Euro für je vollendete 68,97 m 0,10 Euro
(Dies entspricht einem Kilometerpreis von 1,45 Euro).

Tarif für Großraumfahrzeuge
Für Großraumfahrzeuge ist im Pflichtfahrgebiet ab 5. Fahrgast ein Zuschlag in Höhe von 1,50 Euro pro Person zu entrichten.
Der maximale Zuschlagsbetrag wird auf 6,00 Euro festgelegt.

2. Die Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist frei.

3. Wird ein bestelltes Taxi innerhalb des Pflichtfahrgebietes ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller 1,50 Euro zuzüglich des nach § 4 Nr. 1 berechneten Entgeltes zu entrichten.

4. Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Kilometerpreise und der Mindestpreis entsprechend.

5. Das in den §§ 2 und 4 festgesetzte Entgelt darf weder über- noch unterschritten werden. Der Fahrpreisanzeiger muss den Fahrpreis und die Tarifstufe anzeigen.

6. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in den Taxen mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einblick zu gewähren.

§ 3

Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.

§ 4

Zuschläge werden wie folgt berechnet:

  1. Wartezeit (auch verkehrsbedingt) während der Dauer des Beförderungsvertrages: Je 15,65 Sekunden 0,10 Euro.
    (Das entspricht einem Stundenpreis von 23,00 Euro, die im angezeigten Beförderungspreis mit enthalten sind.)
    Pflichtwartezeiten: 30 Minuten.
  2. Gepäck frei
  3. Für die Beförderung von Kleintieren, soweit sie nicht in Behältern oder Käfigen mitgeführt werden, je Tier 0,50 Euro
    Blindenhunde frei

§ 5

1. Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

2. Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Entgelt für den Streckenteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Das Entgelt für die gesamte Fahrtstrecke muss mindestens den auf dem Fahrpreisanzeiger beim Verlassen des Pflichtfahrgebietes angezeigten Preis für den innerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückgelegten Streckenteil betragen. Das Gleiche gilt auch, wenn ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen wird.

3. Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Tarifordnung.

4. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

5. Jede Fahrt ist, sofern der Fahrgast nichts anderes wünscht, auf dem kürzesten Weg zurückzulegen.

§ 6

1. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der Kilometerpreis der betreffenden Tarifstufe anzuwenden.

2. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen.

§ 7

Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 (Ziff. 3 c und Ziff. 4) und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Landau, den 15.11.2004

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