Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Stadt Bad Kreuznach

(seit 01.02.2016 geltende Fassung)

§ 1

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Bad Kreuznach.

(2) Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Bad Kreuznach umfasst folgende Gebiete:

  1. Stadtgebiet ohne Stadtteile und ohne das Salinental,
  2. Stadtteile (Bad Münsetr a. St.-Bernburg, Bosenheim, Planig, Ippesheim, Winzenheim),
  3. das Salinental.

Die Grenzen nach Nr. 1 werden durch die an den Einfallstraßen aufgestellten Ortstafeln „Stadt Bad Kreuznach“ und von Bad Münster aus durch die Salinenbrücke gekennzeichnet. Die Grenzen nach Nr. 2 werden durch die an den Einfallstraßen aufgestellten Ortstafeln „Stadt Bad Kreuznach“ und dem zusätzlichen Namen des Stadtteiles gekennzeichnet. Grenzen nach Nr. 3 werden durch die Salinenbrücke einerseits und die Ortstafel an der Stadtteilgrenze zu Bad Münster andererseits gekennzeichnet.

§ 2

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen auf dem Grundpreis, dem Kilometerpreis und ggf. dem Zeitpreis. In den in Absatz 3 genannten Fällen sind außerdem die dort genannten Zuschläge zu erheben.

  • Grundpreis: 3,70 €
  • Kilometerpreis:
    Er beträgt für alle Fahrten innerhalb der Stadt Bad Kreuznach, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste, je gefahrene Wegstrecke von
    - für den 1. Kilometer 2,10 €,nachts 2,20 € - 47,62 m bzw. 45,46 m 0,10 €
    - über einem Kilometer
    • - 64,52 m (entspricht einem km-Preis von 1,55 €) tagsüber
      - 60,61 m (entspricht einem km-Preis von 1,65 €) nachts von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 0,10 €
  • Zeitpreis:
    Er beträgt je 13,34 Sekunden 0,10 € (entspricht einem Preis für die Wartezeit von 27,00 €/h).

(2) Anfahrkosten werden innerhalb des Stadtgebietes einschließlich der Stadtteile nicht erhoben.

(3) Zuschläge werden wie folgt erhoben:

  • wenn der Fahrgast nicht unmittelbar nach Beendigung der Fahrt bar bezahlt 1,50 €,
  • für das Tragen eines oder mehrerer Gepäckstücke (z. B. von und zum Bahnsteig, von und zur Wohnung etc.) 1,50 €,
  • wenn der Fahrgast ausdrücklich eine bestimmte Fahrzeugart verlangt (Kombi oder Großraumtaxi) 5,00 €.

(4) Der Fahrpreisanzeiger kann, soweit das Gerat über die technische Möglichkeit verfügt, so eingestellt werden, dass die in Abs. 2 genannten Tarife wie folgt angezeigt werden:

  • Tarif für den 1. Kilometer: Tarif T1 und nachts Tarif T3,
  • Tarif über 1 Kilometer: Tarif T2 und nachts Tarif T4.

§ 3

Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann das Entgelt für den Streckenteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes frei vereinbart werden. Das sich aus § 2 ergebende Entgelt darf dabei nicht überschritten werden.

§ 4

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- und preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

(2) Ein Verzeichnis über das Beförderungsentgelt und die Beförderungsbedingungen sind in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen.

(3) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt auszustellen.

§ 5

(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke zu berechnen. Der Taxifahrer hat den Fahrgast unverzüglich auf eine Störung des Fahrpreisanzeigers hinzuweisen. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Bei Verletzung der Eichplombe am Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige Nacheichung vorzunehmen.

§ 6

Krankenfahrten unterliegen dieser Verordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit einem Kostenträger Anwendung findet.

§ 7

(1) Unter den in § 51 Abs. 2 PBefG bezeichneten Voraussetzungen können für das Pflichtfahrgebiet Sondervereinbarungen getroffen werden, die von den Regelungen in § 2 dieser Verordnung abweichen.

(2) Sondervereinbarungen sind vor ihrer erstmaligen Anwendung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten erst mit ihrer Genehmigung in Kraft.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn genehmigte Sondervereinbarungen geändert werden.

(4) Werden Sondervereinbarungen aufgehoben, so ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung einer Sondervereinbarung aus wichtigem Grunde widerrufen, insbesondere dann, wenn die in der Sondervereinbarung festgelegten Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 PBefG bezeichnete Voraussetzung später wegfällt.

§ 8

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den §§ 2, 3 oder 8 Abs. 2 Beförderungsentgelte erhebt,
  2. entgegen § 4 Abs.1 nicht den preis- bzw. verkehrsgünstigen Weg zur Beförderung des Fahrgastes wählt,
  3. entgegen § 4 Abs.2 kein Verzeichnis mitführt,
  4. entgegen § 4 Abs.3 einen Vorschuss verlangt,
  5. entgegen § 4 Abs.4 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung ausstellt,
  6. entgegen § 5 Abs.1 eine Störung des Fahrpreisanzeigers dem Fahrgast nicht anzeigt oder die Störung nicht unverzüglich behebt,
  7. entgegen § 5 Abs.2 eine Nacheichung nicht unverzüglich vornimmt,
  8. entgegen § 8 Abs.2 Ziffer 2 ein Hinweisschild nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2016 in Kraft.

(2) Während einer Übergangszeit von 4 Wochen nach In-Kraft-Treten der Verordnung dürfen Fahrpreisanzeiger, die aufgrund der Verordnung der Stadt Bad Krezunach über Beförderungsentgelte - und Beförderungsbedingungen für den gelegeneheitsverkehr mit Taxen vom 22.12.1989 in der Fassung vom 25.11.2014 geeicht wurden, weiter benutzt werden.

Bad Kreuznach, 14.01.2016

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