Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Stadt Bad Kreuznach

(Fassung vom 15.05.2000)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

§ 1

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Bad Kreuznach.

(2) Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Bad Kreuznach umfasst folgende Gebiete:

  1. Stadtgebiet ohne Stadtteile und ohne das Salinental,
  2. Stadtteile (Bosenheim, Planig, Ippesheim, Winzenheim),
  3. das Salinental.

Die Grenzen nach Nr. 1 werden durch die an den Einfallstraßen aufgestellten Ortstafeln „Stadt Bad Kreuznach“ und von Bad Münster aus durch die Salinenbrücke gekennzeichnet. Die Grenzen nach Nr. 2 werden durch die an den Einfallstraßen aufgestellten Ortstafeln „Stadt Bad Kreuznach“ und dem zusätzlichen Namen des Stadtteiles gekennzeichnet. Die Grenzen nach Nr. 3 werden durch die Salinenbrücke einerseits und die Ortstafel an der Ortsgrenze zu Bad Münster andererseits gekennzeichnet.

§ 2

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Größe des Fahrzeuges und der Anzahl der zu befördernden Personen zusammen aus dem Grundpreis, dem Streckenpreis, dem Zeitpreis und Zuschlägen.

(2) Der Grundpreis beträgt 2,60 €
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,60 €

(3a) Strecken- und Zeitpreise:

  • Tarifstufe „1“:
    • Streckenpreis je gefahrene 186,90 m 0,20 €
      (entspricht einem Kilometerpreis von 1,07 €)
    • Zeitpreis je 40 Sekunden 0,20 €
      (entspricht einem Stundenpreis von 18,00 €)
    • Nach 5 Fortschaltungen wird automatisch in Tarifstufe „2“ umgeschaltet.
  • Tarifstufe „2“:
    • Streckenpreis je gefahrene 833,30 m 0,20 €
      (entspricht einem Kilometerpreis von 0,24 €
    • Zeitpreis je 140,9 Sekunden 0,20 €
      (entspricht einem Stundenpreis von 5,11 €)
    • Nach 2 Fortschaltungen wird automatisch in Tarifstufe „3“ umgeschaltet.
  • Tarifstufe „3“:
    • Streckenpreis je gefahrene 186,90 m 0,20 €
      (entspricht einem Kilometerpreis von 1,07 €
    • Zeitpreis je 40 Sekunden 0,20 €
      (entspricht einem Stundenpreis von 18,00 €)
    • Nach 40 Fortschaltungen wird automatisch in Tarifstufe „4“ umgeschaltet.
  • Tarifstufe „4“:
    • Streckenpreis je gefahrene 169,40 m 0,20 €
      (entspricht einem Kilometerpreis von 1,18 €)
    • Zeitpreis je 40 Sekunden 0,20 €
      (entspricht einem Stundenpreis von 18,00 €)

(3b) Strecken- und Zeitpreise in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen:

  • Tarifstufe „1“:
    • Streckenpreis je gefahrene 100,00 m 0,20 €
      (entspricht einem Kilometerpreis von 2,00 €)
    • Zeitpreis je 21,4 Sekunden 0,20 €
      (entspricht einem Stundenpreis von 33,64 €)
    • Nach 12 Fortschaltungen wird automatisch in Tarifstufe „2“ umgeschaltet.
  • Tarifstufe „2“:
    • Streckenpreis je gefahrene 1.400,00 m 0,20 €
      (entspricht einem Kilometerpreis von 0,14 €)
    • Zeitpreis je 300 Sekunden 0,20 €
      (entspricht einem Stundenpreis von 2,40 €)
    • Nach einer Fortschaltung wird automatisch in Tarifstufe „3“ umgeschaltet.


Tarifstufen „3“ und „4“ wie unter (3a)

(4) Das Taxameter muss so beschaffen sein, dass aus der Stellung „Kasse“ heraus der Fahrtpreisanzeiger nach einer Wegstrecke von 8 m automatisch in "Frei" schaltet, für den Fall, dass durch Tastendruck nicht in Stellung „Frei“ geschaltet wird. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Taxameter manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden.

(5) Zuschläge werden wie folgt erhoben:

  • wenn der Fahrgast nicht unmittelbar nach Beendigung der Fahrt bar bezahlt
    1,50 €,
  • für das Tragen eines oder mehrerer Gepäckstücke (z. B. von oder zum Bahnsteig, von oder zur Wohnung etc.)
    1,50 €,
  • wenn der Fahrgast ausdrücklich eine bestimmte Fahrzeugart verlangt
    (Kombi oder Bus), für die Anfahrt
    3,00 €,
    - die Zuschläge nach a) bzw. b) werden dann nicht erhoben -.

§ 3

Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann das Entgelt für den Streckenteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes frei vereinbart werden. Das sich aus § 2 ergebende Entgelt darf dabei nicht überschritten werden.

§ 4

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- und preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

(2) Ein Verzeichnis über das Beförderungsentgelt und die Beförderungsbedingungen sind in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen.

(3) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Bei Fahrten mit einem voraussichtlichen Fahrpreis von mehr als 20,00 DM kann vor Antritt der Fahrt ein Vorschuss in Höhe des zu erwartenden Fahrpreises verlangt werden.

(4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt auszustellen.

§ 5

(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke zu berechnen. Der Taxifahrer hat den Fahrgast unverzüglich auf eine Störung des Fahrpreisanzeigers hinzuweisen. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Bei Verletzung der Eichplombe am Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige Nacheichung vorzunehmen.

§ 6

Krankenfahrten unterliegen dieser Verordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit einem Kostenträger Anwendung findet.

§ 7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den §§ 2, 3 oder 8 Abs. 2 Beförderungsentgelte erhebt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 nicht den preis- bzw. verkehrsgünstigen Weg zur Beförderung des Fahrgastes wählt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 kein Verzeichnis mitführt,
  4. entgegen § 4 Abs. 3 einen Vorschuss verlangt,
  5. entgegen § 4 Abs. 4 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung ausstellt,
  6. entgegen § 5 Abs. 1 eine Störung des Fahrpreisanzeigers dem Fahrgast nicht anzeigt oder die Störung nicht unverzüglich behebt,
  7. entgegen § 5 Abs. 2 eine Nacheichung nicht unverzüglich vornimmt,
  8. entgegen § 8 Abs. 2 Ziffer 2 ein Hinweisschild nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am 05.01.90 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 10.02.88, mit der Einschränkung des Absatzes 2, außer Kraft.

(2) Während einer Übergangszeit bis zum 31.03.90 dürfen Fahrpreisanzeiger, die aufgrund der Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 10.02.88 geeicht wurden, mit folgenden Einschränkungen und Auflagen weiterbenutzt werden:

  1. Für Fahrten dieser Taxen gilt die Verordnung vom 10.02.88 mit der Maßgabe, dass Zuschläge entsprechend § 2 Abs. 7 dieser Verordnung, jedoch keine Wartezeiten berechnet werden können (Fahrt nur in Stellung „Kasse“).
  2. Im Fahrgastraum dieser Taxen ist an gut sichtbarer Stelle ein Schild in der Größe von mindestens 14 x 8 cm mit einem entsprechenden Hinweis anzubringen.
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