Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Idar-Oberstein

(seit 01.11.2012 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Bei der Beförderung von Personen innerhalb der Stadt Idar-Oberstein (Pflichtfahrgebiet) mit von der Stadtverwaltung konzessionierten Taxis gelten die in dieser Tarifordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Zuschläge.

(2) Fahrten außerhalb der Stadtgrenze Idar-Oberstein unterliegen der freien Vereinbarung. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 2 nicht überschritten werden. Das Entgelt für die gesamte Fahrstrecke darf nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb der Stadt zurückgelegten Streckenteil. Die Erhebung eines Vorschusses ist zu lässig.

(3) Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.Juni 1975 (BGBl. I S. 1573; BGBl. III 9240-1-2) in den jeweils geltenden Fassungen wird verwiesen.

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, den Zuschlägen und der Wartezeit zusammen. Der Grundpreis und das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke sind in zwei Tarifstufen unterteilt.

a) Tarifstufe 1 – bis zu 4 Personen

  • Grundpreis 2,50 €
  • 1. km der Wegstreckenberechnung 2,40 €
  • jeder weitere km der Wegstreckenberechnung 1,80 €/km
  • Wartezeitgebühr 24,00 €/Std,
    • für jede 15 sek. Fortschaltwartezeit, auch verkehrsbedingte Wartezeiten 0,10 €

b) Tarifstufe 2 – ab 5 Personen sowie für Personenkraftwagen, die aufgrund Ihrer Bauart mit Sondereinrichtungen für nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer ausgestattet sind (Großraumtarif)

  • Grundpreis 5,00 €
  • Wegstreckenberechnung 2,70 €/km
  • Wartezeitgebühr 24,00 €/Std.
    • für jede 15 sek. Fortschaltwartezeit, auch verkehrsbedingte Wartezeiten 0,10 €

(2) Bei allen Fahrten wird das Beförderungsentgelt ab Einstiegsort berechnet. Die Berechnung hat durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen.

(3) Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten. Sie beginnt, wenn dem Fahrgast bekannt ist, dass das Taxi am Abholplatz bereit steht.

(4) Wird ein bestelltes Taxi nicht benutzt, so hat der Besteller das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Wartegeld zu entrichten. Außerdem ist ein eventueller Anfahrpreis gemäß § 3 Abs. 1 zu bezahlen.

§ 3 Zuschläge

(1) Für Fahrten in die Stadtteile Kirchenbollenbach, Mittelbollenbach, Nahbollenbach, Weierbach, Georg-Weierbach, Regulshausen, Enzweiler und Hammerstein, die nicht in die Stadtteile Idar, Oberstein, Algenrodt, Tiefenstein und Göttschied zurück- oder nicht durch sie hindurch führen, wird ein Zuschlag von 5,00 EUR berechnet.

(2) Für die Mitnahme von Tieren kann ein Zuschlag von 0,50 EUR erhoben werden mit Ausnahme von Blindenhunden, die kostenlos zu befördern sind. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, sind von der Beförderung ausgeschlossen, soweit sie den Fahrbetrieb gefährden oder behindern.

(3) Ein Zuschlag für Gepäck, Nachtfahrt oder Fahrten an Sonn- und Feiertagen wird nicht erhoben.

(4) entfallen

§ 4 Preisbindung, Zahlung des Beförderungsentgeltes

(1) Die Beförderungsentgelte und Zuschläge sind Festpreise. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes darf ein anderes als das festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt, gegebenenfalls zuzüglich eventueller Zuschläge gemäß § 3, nicht gefordert werden. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Jede Fahrt ist auf dem kürzesten Weg zurückzulegen, sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

(4) Krankentransporte unterliegen dieser Tarifordnung, sofern kein Rahmenabkommen mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern Anwendung findet

§ 5 Störungen des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke zu berechnen. Der/die Fahrzeugführer/in hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

(2) Bei Verletzung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich. Sie ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Umgang mit Fahrgästen

(1) Der/die Taxifahrer/in darf dritten Personen die Mitfahrt ohne Zustimmung des Fahrgastes nicht gestatten.

(2) Das Anlocken oder Abwerben von Fahrgästen ist verboten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs.1 und 2 und § 6 Abs. 1 und 2 werden auf Grund § 61 Abs. 1 Nr. 4 als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Droschkenordnung der Stadt Idar-Oberstein vom 31.10.1991 aufgehoben.

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