Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Stadt Koblenz

(seit 01.02.2019 gültige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Sitz in der Stadt Koblenz haben.

§ 2 Beförderungsentgelte für das Pflichtfahrgebiet

(1) Für Fahrten innerhalb der Stadt Koblenz (Pflichtfahrgebiet) beträgt die Grundgebühr 3,50 €.

(2) Der Kilometerpreis beträgt

  • für den ersten Kilometer für jede gefahrene Wegstrecke von 33,33 m 0,10 €, dies entspricht einem Kilometerpreis von 3,00
  • für jeden weiteren Kilometer für jede gefahrene Wegstrecke von 50,00 m 0,10 €, dies entspricht einem Kilometerpreis von 2,00 €.

(3) Ein Wartegeld wird für jede - auch verkehrsbedingte - Stillstandzeit erhoben, wenn die einzelne Stillstandzeit länger als 120 Sekunden dauert, für jeden Teil der Stillstandzeit, der über 120 Sekunden hinausgeht, in Höhe von  0,10 € pro 10,00 Sekunden Wartezeit. Dies entspricht einem Stundenpreis von 36,00 €.

(4) Für Großraum-Taxen mit mehr als fünf Fahrgastsitzplätzen (keine Not-/Behelfssitze)  wird bei der Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen oder bei ausdrücklicher Bestellung des Fahrzeugs ein Zuschlag zur Grundgebühr in Höhe von 8,00 € erhoben.

Bei ausdrücklicher Bestellung eines behindertengerechten Fahrzeugs (Ausstattung mit Rampe) wird ein Zuschlag zur Grundgebühr in Höhe von 8,00 € erhoben

(5) Die Grundpreise gem. Abs. 1 - 4 sind mit einem Aufkleber o. Ä., der am Armaturenbrett in der Nähe des Fahrpreisanzeigers anzubringen ist, darzustellen. Darüber hinaus ist der vollständige Tarif in jeder Taxe mitzuführen und auf Wunsch jedem Fahrgast die Einsichtnahme zu ermöglichen.

(6) Die in den Abs. 1 - 4 für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Das Beförderungsentgelt muss dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Betrag entsprechen. Der Fahrpreisanzeiger muss den Anforderungen des § 28 BOKraft entsprechen und darf erst nach Aufnahme des Fahrgastes bzw. nach Eintreffen am Bestellort und Meldung beim Kunden eingestellt werden.

Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass aus der Stellung "Kasse" heraus der Fahrpreisanzeiger nach einer Wegstrecke von 8 m automatisch in "Frei" schaltet, für den Fall, dass durch Tastendruck nicht in Stellung "Frei" geschaltet wird. Aus der Stellung "Kasse" heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können. Dies gilt nicht, soweit es bei bereits vorhandenen Fahrpreisanzeigern bauartbedingt nicht möglich ist.

Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt gem. § 37 Abs. 2 BOKraft nach  der durchfahrenen Strecke zu berechnen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt unverzüglich zu beheben.

Bei Verletzungen der Eichplombe am Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

(7) Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet können getroffen werden mit

  1. Krankenhäusern und Krankenkassen für Krankenfahrten (sog. Patientenfahrten),
  2. Schulträgern zur Schülerbeförderung,
  3. Unternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr betreiben,

und sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Sonstige Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet können von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden, wenn

  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz festgelegt wird,
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
  3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

§ 3 Zahlungsweise

Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Vom Fahrgast kann eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangt werden.

§ 4 Quittung

Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die

  • Namen und Anschrift des Unternehmens,
  • die Ordnungsnummer der benutzten Taxe,
  • das bezahlte Beförderungsentgelt,
  • das Datum der Beförderung,
  • Name und Unterschrift des Fahrzeugführers

enthalten muss.

§ 5 Inkrafttreten                         

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.  Gleichzeitig tritt der Tarif über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr für das Gebiet der Stadt Koblenz vom 29. November 2001 außer Kraft.

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