Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Landau

(gültig seit 01.08.1987)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Stadt Landau i.d.Pf. einschließlich der Stadtteile Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörlheim, Mörzheim, Nußdorf, Queichheim und Wollmesheim.

§ 2 Bereithalten von Taxen

Taxen dürfen nur auf behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Stellen ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenplätzen

(1) Die Taxenplätze sind mit Zeichen 229 zu § 41 StVO gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxenfahrer ist vorbehaltlich § 5 berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenplätzen bereitzuhalten.

§ 4 Ordnung auf den Taxenplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern sich an einem Taxenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer der ersten Taxe verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzufahren bzw. einen evtl. gewünschten anderen Fahrer ans Telefon zu rufen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszufahren.

(3) Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Droschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er   ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienst- plan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmen und den Taxenfahrern einzuhalten.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

§ 7 Fundsachen

Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrer festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Fundstücke sind, soweit nicht der Verlierer alsbald ermittelt werden kann, binnen 24 Stunden beim Fundamt der Stadtverwaltung Landau i.d.Pf. abzugeben.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxenordnung werden auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Taxenordnung tritt am 1.8.1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung vom 15.11.1966 außer Kraft.
Landau in der Pfalz, den 22.6.1987

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