Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Mainz

(seit 01.01.2009 gültige Änderungsverordnung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

Art. 1

Der  § 2  der Rechtsverordnung über Beförderungsentgelte und  Beförderungsbedingungen  für Kraftdroschken  in  Mainz (Kraftdroschkentarif)  vom  05.05.1987  in  der Fassung  vom 17.01.2007 wird wie folgt geändert:

§ 1 Geltungsbereich

Die Rechtsverordnung gilt für die von der Stadtverwaltung Mainz zugelassenen Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Gebietes der Stadt Mainz.

§ 2 Beförderungsentgelte

Folgende Beförderungsentgelte sind zu erheben:

  1. Grundgebühr je Fahrt           2,20 €
  2. Wegstreckenberechnung (bei Tag und Nacht, ohne Rücksicht auf Personenzahl)
    • für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches
      km-Preis für den 1. Kilometer          2,20 €
    • für den 2. Kilometer           2,20 €
    • ab dem 3. Kilometer            1,50 €
      Die Weiterschaltung des Fahrpreisanzeigers erfolgt jeweils um 0,10 €
    • Anfahrtskosten in Mainz und allen Vororten werden nicht erhoben.
    • Bei Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Entgelt frei zu vereinbaren, einschließlich auch der im Pflichtfahrgebiet gefahrenen Strecke. Die vorgenannten Sätze dürfen jedoch nicht überschritten werden. Bei Hin- und Rückfahrt darf der km-Preis 0,60 € nicht überschreiten.
  3. Wartezeit
    Für Wartezeiten, auch verkehrsbedingte (bei Tag und Nacht), werden berechnet:
    • pro 18 Sekunden                0,10 €
    • pro Stunde                 20,50 €
  4. Großraumtaxen, die mehr als 4 Fahrgäste befördern, erheben einen Zuschlag von 2,60 €.
  5. Gepäckzuschlag
    Für die Mitnahme von Handgepäck und Koffern wird kein Gepäckzuschlag erhoben.
    Für die Mitnahme von größeren Gepäckmengen, sperrigem Gepäck z. B. TV-Geräte, Stereo-Geräte, Kisten, Pakete und dergleichen wird ein Gepäckzuschlag bis zu 2,60 € erhoben.

Alle Beförderungsentgelte sind über den Fahrpreisanzeiger anzuzeigen. Die vorstehenden Beförderungsentgelte dürfen weder über- noch unterschritten werden. Die Sondervereinbarungen nach § 2 Ziffer 2 e und § 4 bleiben davon unberührt.

§ 3 Sonderkosten

1. Wird die bestellte Kraftdroschke nicht in Anspruch genommen, sind von dem Besteller die Grundgebühr sowie die Anfahrtkosten vom nächstgelegenen Halteplatz aus zu vergüten.

2. Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuß in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

3. Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen des Fahrzeugs zu ersetzen.

4. Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht diesem Tarif.

§ 4 Sondervereinbarungen

Die  Unternehmer des  Verkehrs  mit Kraftdroschken können für  den Pflichtfahrbereich tarifliche  Sondervereinbarungen  treffen.  Die Sondervereinbarungen sind der Stadtverwaltung zur  Genehmigung vorzulegen.  Sie  sind  nur zulässig, wenn ein  bestimmter  Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl  oder ein  Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,  die Ordnung  des Verkehrsmarktes  nicht gestört  wird  und die  Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

§ 5 Allgemeine Vorschriften

1. Der Fahrpreisanzeiger muß so eingestellt sein, daß nur der jeweils gültige Tarif berechnet wird.

Aus der Stellung "Kasse" heraus muß

  • manuell in Stellung "Frei" oder
  • automatisch nach 10 m in Stellung "Frei" oder
  • manuell in den zuletzt wirksamen Tarif

geschaltet werden können.

2. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung zu erteilen.

3. Dieser Tarif ist in den Kraftdroschken mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 vorletzter Satz die festgesetzten Beförderungsentgelte nicht über den Fahrpreisanzeiger anzeigt,
  2. entgegen § 2 letzter Satz die festgesetzten Beförderungspreise über- oder unterschreitet,
  3. entgegen § 5 Ziffer 1 den Fahrpreisanzeiger nicht den Vorschriften entsprechend betreibt,
  4. entgegen § 5 Ziffer 2 einem Fahrgast die verlangte Quittung verweigert,
  5. entgegen § 5 Ziffer 3 den Kraftdroschkentarif nicht mitführt oder den Fahrgästen auf Verlangen nicht vorzeigt.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.113 €, im Falle fahrlässigen Verhaltens bis zu 2.557 €, geahndet werden.

Art. 2

Inkrafttreten

Die 8. Änderungsverordnung hinsichtlich des § 2 tritt am 01.01.2009 in Kraft.
 
Mainz, den 16.12.2008

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