Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Neustadt a. d. Weinstraße

(seit dem 01.01.2002 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße (§ 47 Abs. 4 PBefG).

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Stadtgebiet Neustadt an der Weinstraße.

§ 2

Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Zahl der jeweils zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen.

Grundpreis: 2,30 €
zuzüglich für eine zurückgelegte Wegstrecke von jeweils 71,43 m 0,10 €
(entspricht pro km 1,40 €)

Wartezeit/Stunde 23,00 €.
Die Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist frei, wenn die Fahrt in dem Gebiet der Innenstadt, begrenzt durch folgende Straße: Im Osten Industriestraße, im Süden Grundwiesenweg / Mühlweg, im Westen Rotkreuzstraße, im Norden Haardter Straße, endet.

Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Kilometerpreise und der Grundpreis entsprechend.

Die Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes

Zuschläge werden wie folgt berechnet:

    1. für die Wartezeit (auch verkehrsbedingt)
    während der Dauer des Beförderungsvertrages je 15,65 Sekunden 0,10 €
    die im angezeigten Beförderungspreis mitenthalten sind.
    Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

§ 4

(1) Gemäß § 28 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr müssen die Taxen mit geeichten Fahrpreisanzeigern ausgerüstet sein, welche die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG festgesetzten Beförderungspreise für die zurückgelegte Fahrstrecke anzeigen.
Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl den Taxenunternehmern als auch den Taxenfahrern. Bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers besteht die Pflicht, die Entfernung zu schätzen und den Fahrpreis zu errechnen.

(2) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

(3) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Entgelt für den Streckenteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.
Das Entgelt für die gesamte Wegstrecke muss mindestens den auf dem Fahrpreisanzeiger beim Verlassen des Pflichtfahrgebietes angezeigten Preis für den innerhalb des Pflichtfahr-gebietes zurückgelegten Streckenteil betragen.

(4) Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Tarifordnung.

(5) Sondervereinbarungen über die Vergütung von Krankenfahrten (Patientenfahrten) sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 PBefG zulässig; sie bedürfen der Genehmigung der Stadtverwaltung.

(6) Die Beförderungspreise sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.

(7) Jede Fahrt ist auf dem kürzesten Weg zurückzulegen, sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(8) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt auszustellen.

(9) Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung ist in den Taxen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5

Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch bereits vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

§ 6

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Rechtsverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und § 61 des PBefG Anwendung. Danach können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in der Stadt Neustadt an der Weinstraße vom 12. Juni 1981, geändert durch Rechtsverordnung vom 24. Mai 1985, außer Kraft.

Neustadt an der Weinstraße, den 28. Mai 1991

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