Infos zu Taxen und Tarifen

Taxtarif Stadt Pirmasens

Fassung vom 09.11.2001)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1

Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke und Zuschlägen.

§ 2

(1) Der Grundpreis (Mindestfahrpreis) beträgt 2,15 €

(2) Das Entgelt für jede gefahrene Wegstrecke (Schalteinheit) von 71,43 m beträgt 0,10 € - das entspricht einem Kilometerpreis von 1,40 €

(3) Zuschläge werden erhoben

  1. für verkehrsbedingte Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages je 17,56 Sekunden 0,10 € - das entspricht einer Wartezeit/Stunde von 20,50 €
  2. für fahrgastverursachte Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages je 15,65 Sekunden 0,10 € - das entspricht einer Wartezeit/Stunde von 23,00 €

§ 3

(1) Anfahrten innerhalb der Stadt Pirmasens sind unentgeltlich. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Wartezeiten sind im angezeigten Beförderungsentgelt enthalten. Die (nicht verkehrsbedingte) Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

(3) Wird ein bestelltes Taxi nicht benutzt, so hat der Besteller 4,00 DM zu entrichten.

§ 4

(1) Fahrten im Gebiet der Stadt Pirmasens sind ausschließlich mit eingeschalteter Taxameteruhr auszuführen.

(2) Das Beförderungsentgelt für Fahrten über das Gebiet der Stadt Pirmasens hinaus muß für die gesamte Wegstrecke mindestens dem Beförderungsentgelt für den innerhalb der Stadt Pirmasens zurückgelegten Streckenanteil entsprechen.

(3) Für Beförderungsverträge aus Anlaß von Hochzeiten und Beerdigungen gelten diese Vorschriften nicht.

(4) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig; sie bedürfen der Genehmigung der Stadtver-waltung.

§ 5

(1) Das Beförderungsentgelt ist in der Regel nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu entrichten. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuß in Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(2) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrstrecke und der Genehmigungsnummer bzw. des polizeilichen Kennzeichens des Taxis zu erteilen.

§ 6

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot dieser Verordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken in der Stadt Pirmasens vom 01.12.1994 außer Kraft.
Pirmasens, den 30.11.1998

Bekanntmachung: „Pirmasenser Zeitung„ vom 10.12.1998 und „Die Rheinpfalz - Pirmasenser Rundschau“ vom 10.12.1998

Geändert durch Satzung vom 09.11.2001. Die Änderungsatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Bekanntmachung: „Pirmasenser Zeitung“ und „Die Rheinpfalz - Pirmasenser Rundschau“ vom 17.11.2001

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