Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Stadt Speyer

(gültig seit 15.10.2001)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

1. Die in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für Fahrten mit Taxen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Speyer (Pflichtfahrgebiet).

2. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Speyer liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelte

1. Das Beförderungsentgelt innerhalb des Pflichtfahrgebietes wird ausschließlich durch den Fahrpreisanzeiger errechnet. Ein anderes, als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt anhand des Kilometerpreises für die durchfahrene Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.
Störungen am Fahrpreisanzeiger sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzungen der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

2. Das Beförderungsentgelt setzt sich, unbeschadet der Anzahl der zu befördernden Personen und der Fahrzeuggröße, zusammen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Wartezeitgebühren.

Grundpreis:

  • Bis zum 31.12.2001
    einschl. der ersten Wegstrecke von 72,99 m, bzw. der ersten Wartezeit von 17,56 Sekunden 4,20 DM
  • Ab dem 01.01.2002
    einschl. der ersten Wegstrecke von 71,43 m bzw. der ersten Wartezeit von 17,56 Sekunden 2,15 Euro

Wegstreckengebühr je Kilometer 2,74 DM / 1,40 Euro

  • Bis zum 31.12.2001
    für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 72,99 m 0,20 DM
  • Ab 01.01.2002
    für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 71,43 m 0,10 Euro

Wartezeitgebühr je Stunde 41,00 DM / 20,50 Euro

  • Bis zum 31.12.2001
    für jede weitere Wartezeit von 17,56 Sekunden 0,20 DM
  • Ab dem 01.01.2002
    Für jede weitere Wartezeit von 17,56 Sekunden 0,10 Euro

3. Die Beförderungsentgelte verstehen sich incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Anfahrt zum Fahrgast wird kein Entgelt erhoben. Der Transport von Reisegepäck und Tieren ist kostenfrei. Für Tag- und Nachtfahrten gelten einheitliche Beförderungsentgelte.

§ 3 Wartezeiten

Die Berechnung der Wartezeit während der Dauer des Beförderungsauftrages (auch verkehrsbedingt) erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

§ 4 Darstellung des Fahrpreises

Der Fahrgast muss den angezeigten Tarifpreis nach der Tarif- bzw. Währungsumstellung eindeutig als Wert in Euro erkennen könne. Zulässig sind folgende Kennzeichnungen: Euro, EURO, Euer, EUR, oder €

§ 5 Beförderungspflicht

Eine Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Speyer.

§ 6 Allgemeine Vorschriften

1. Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), nach Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde zulässig.

2. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, ist der kürzeste Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

3. Ein anderes als das vom Fahrpreis angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrstrecke und der Genehmigungsnummer (ggfl. amtliches Kennzeichen) auszustellen. Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt zu entrichten.

4. Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist im Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

5. Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffern 3c und 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM, bzw. 5112,92 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 15.10.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 09.07.1996 außer Kraft.

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