Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Trier

(ab 01.08.2011 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.




§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) in der Stadt Trier (Pflichtfahrgebiet).

§ 2 Fahrpreis

1. Grundpreis 3,00 €

2. Kilometerpreis T a r i f s t u f e I

    Für besetzte Hin- und Rückfahrten
    0,1 km - 3 km 1,00 €
    ab 3,1 km 0,75 €

3. Kilometerpreis T a r i f s t u f e II

    Für Zielfahrten
    0,1 km - 3 km 2,00 €
    ab 3,1 km 1,50 €

4. Wartegeld

    Das Wartegeld beträgt pro Stunde 21,00 €
    die im angezeigten Beförderungspreis enthalten sind.
    Pflichtwartezeit 30 Minuten
    Besondere Leistungsansprüche seitens des Fahrgastes sowie größere Fahrten nach Außerhalb des Pflichtfahrgebietes oder längere Wartezeiten als die Pflichtwartezeit unterliegen der freien Vereinbarung.

5. Zuschläge

    Großraumtaxen, die mehr als 4 Fahrgäste befördern, sowie Rollstuhltaxen für nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer erheben eine Pauschale von 5,00 €

5. Krankenfahrten

    Krankenfahrten unterliegen dieser Verordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung finden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

1. Anfahrten

    Anfahrten sind bestellte Fahrzeuge zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.

2. Abholfahrten

    Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus. Bei Abholfahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes ist die Anfahrt kostenlos. Bei Abholfahrten außerhalb des engeren Stadtgebietes werden Anfahrkosten nur dann berechnet, wenn die Fahrt nicht wieder in das engere Stadtgebiet zurückführt. Berechnet wird die Wegstrecke von der Grenze des engeren Stadtgebietes zum Besteller bzw. dessen Fahrziel. Die Anfahrkosten sind Pauschalpreise, sie dürfen jedoch im wesentlichen den Kilometerpreis nach Tarif 2 nicht übersteigen. Verzichtet der Besteller bei Abholfahrten nach Ankunft auf die Benutzung des Taxis, so hat er innerhalb des engeren Stadtgebietes die Grundgebühr, außerhalb des engeren Stadtgebietes die Grundgebühr und die Anfahrkosten zu zahlen.

3. Hin- und Rückfahrt

    sind Fahrten, bei denen der Fahrgast außerhalb des engeren Stadtgebietes zu einem oder mehreren Fahrtzielen und zurück befördert wird.

4. Zielfahrten

    sind alle Fahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes, sowie alle Fahrten außerhalb des engeren Stadtgebietes, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern die Taxe am Zielort entlassen wird.

5. Fahrweg

    Der Fahrer hat den verkehrsgünstigen Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

6. Wartezeiten

    sind alle Stillstände der Taxen während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist. Der Fahrer der Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

7. Bezeichnung des engeren Stadtgebietes

    Das engere Stadtgebiet ist das Gebiet der Stadt Trier, das innerhalb folgender Grenzen liegt:

    • Nord - Ost: ab Dasbachstr. - Riverisstr. - Kohlenstr.
    • Nord - West: ab Auf der Jüngt, Schneidershof, Biewerer Str.
    • Süd - West: ab Staustufe, Euren, Markusberg
    • Süd - Ost: ab Olewig, Am Mariahof, Feyen

§ 4 Beförderungsbedingungen

1. Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden. Dies gilt nicht für kostenpflichtige Anfahrten, wenn die Preise von der Zentrale bzw. der Betriebsleitung bestätigt und dem Fahrgast zusätzlich berechnet werden.

2. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen.

3. Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi eingestiegen ist.

4. Die Fahrpreise sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden, sie sind gleichmäßig anzuwenden.

5. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.

6. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis
auszustellen.

7. Ein Abdruck des Tarifes ist in dem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

8. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der Grundgebühr und der gefahrenen Kilometer zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen. Weiterhin hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass die Störung unverzüglich behoben wird.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit einer Geldbuße im Rahmen des § 61 Abs. 2 des PBefG geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 01.09.1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Taxen) in der Stadt Trier vom 16.08.1995 außer Kraft.
Trier, den 03.08.1999

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