Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Worms

(vom 19.03.2001 - nur EURO-Werte)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Für Fahrten mit Kraftdroschken innerhalb des Stadtkreises Worms gelten die in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen.

(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Stadtkreises Worms liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Fahrpreise

(1) Das Beförderungsentgelt wird durch den Fahrpreisanzeiger errechnet. Ein anderes Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach den gefahrenen Kilometern berechnet (Kilometerpreis); der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Anzahl der zu befördernden Personen und der Fahrzeuggröße zusammen aus:

ab 01.01.2002

    1. Grundpreis Euro 2,20
    (einschl. der 1. Fortschaltung)

    2. Kilometerpreis:

      Bei An- und Rundfahrten (Taxe I)

      • bis 2 km je km Euro 0,80
        (Fortschalteinheit) (=0,10 je 125 m)
      • über 2 km je km Euro 0,70
        (Fortschalteinheit) (=0,10 je 142,86 m)

      Bei Zielfahrten (Taxe II)

      • bis 2 km Euro 1,60
        (Fortschalteinheit) (=0,10 je 62,50 m)
      • über 2 km je km Euro 1,40
        (Fortschalteinheit) (0,10 je 71,43 m)
      • Das Wartegeld beträgt pro Stunde Euro 23,--
        (Fortschalteinheit) (=0,10 je 31,30 Sek.)

    3. Durch den km-Preis (Ziff. 2 ist die Beförderung von Hunden und Reisegepäck bis 50 kg abgegolten.

    4. In den Beförderungsentgelten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Bei Fahrten innerhalb der nachfolgend genannten Stadtteile ist als Anfahrt Taxe I zu schalten, bei Zusteigen des Fahrgastes bis zum Fahrziel ist auf Taxe II umzuschalten:
    Worms-Abenheim, -Heppenheim, -Herrnsheim, -Horchheim, -Ibersheim,
    -Leiselheim, -Pfeddersheim, -Rheindürkheim, -Weinsheim, -Wiesoppenheim.
    Sofern das Fahrziel aus vorgenannten Stadtteilen den Stadtkern Worms berührt, ist keine Anfahrt nach § 2 Nr. 2 a und b zu berechnen.

Zuschlag für Großraumfahrzeuge:
Für Großraumfahrzeuge ist im Pflichtfahrgebiet ab dem 5. Fahrgast ein Zuschlag in Höhe von pauschal 2,60 Euro zu entrichten. In den Beförderungsentgelten ist die
Mehrwertsteuer enthalten. Für Tag- und Nachtfahrten gelten einheitliche Beförderungsentgelte.

§ 3 Beförderungspflicht

Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Stadtkreises Worms.

§ 4 Allgemeine Vorschriften

(1) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe gem. § 2 Abs. 2 enthalten. Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 PBefG nach Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde zulässig.

(2) Die Beförderungspreise sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis auszustellen.

(4) Jede Fahrt ist auf dem kürzesten Weg durchzuführen, sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(5) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Kraftdroschke (Taxe) mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die festgesetzten Fahrpreise nicht über den Fahrpreisanzeiger anzeigt.
  2. entgegen § 2 die festgesetzten Fahrpreise über- oder unterschreitet,
  3. entgegen § 4 Abs. 3 einem Fahrgast die verlangte Quittung verweigert,
  4. entgegen § 4 Abs. 5 einen Abdruck dieser Verordnung nicht mitführt oder den Fahrgästen auf Verlangen nicht vorzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.100 Euro geahndet werden.

(3) Die Beförderungsentgelte werden mit Wirkung vom 01.01.2002 auf EURO umgestellt. In der Übergangszeit vom 01.12.2001 bis zum 31.01.2002 muss der Fahrpreisanzeiger auf den EURO umgestellt und geeicht werden. Während dieser Zeit ist sowohl eine automatische als auch eine manuelle Umrechung (Wert 1,95583 DM/EURO) zulässig. Dabei wird auf 0,20 DM bzw. 0,10 EURO auf- bzw. abgerundet. Die Zuordnung Zahlenwert und Währung muss für den Fahrgast eindeutig sein. Mehrfaches Hin- und Herschalten zwischen der Anzeige beider Währungen ist unzulässig.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.05.2001 in Kraft. Mit Wirkung vom 1.1.2002 werden die darin ausgewiesenen DM-Beträge durch die ausgewiesenen EURO-Beträge ersetzt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 27.02.1963 außer Kraft.
Worms, den 19.03.2001

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