Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Worms

(seit 01.12.2016 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

1. Für Fahrten mit Kraftdroschken (Taxen) innerhalb des Stadtkreises Worms gelten die in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen.

2. Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmerinnen oder Taxiunternehmer und Taxifahrerinnen oder Taxifahrer ergeben sich grundsätzlich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten und die zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

3. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Stadtkreises Worms liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Betriebspflicht

1. Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 Personenbeförderungsgesetz zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 8 Stunden verpflichtet.

2. Kann die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, so hat der Unternehmer dies der Genehmigungsbehörde nach 72 Stunden unverzüglich anzuzeigen.

3. Die Genehmigungsbehörde ist jederzeit berechtigt, entsprechend § 54 Abs. 1 und 2 PBefG allgemein oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form den Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht zu verlangen.

§ 3 Bereithalten von Taxen und Dienstbetrieb

1. Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der Straßenverkehr-Ordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgehalten werden.

2. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung kann den Unternehmern und Fahrzeugführern durch besondere Anordnung der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmen Zeiten bereitzustellen. Eine Bereitstellung kann auch nach vorheriger Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde an beantragten Stellen erfolgen.

3. Der Dienstbetrieb ist so einzurichten, dass zu allen Tages- und Nachtzeiten ein ausreichendes Angebot an Taxifahrzeugen garantiert wird.

4. Die Taxiunternehmer/innen haben dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal zu Dienstbeginn mit ausreichend Wechselgeld ausgestattet ist.

5. Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages ist der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder Auftraggebers gestattet.

6. Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihnen Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen.

7. Gebrechlichen oder behinderten Fahrgästen ist beim Ein- und Aussteigen sowie beim Gurt-Anlegen behilflich zu sein.

8. Gepäck und Tiere der Fahrgäste sind mitzunehmen, soweit dies gefahrlos bzw. zumutbar möglich ist. Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind zu befördern. Zu diesem Zweck ist der Kofferraum ausschließlich zur Aufnahme des Gepäcks zu nutzen.

9. Mit Ausnahme des Verkehrsfunks sind Rundfunk- oder Tonwiedergabegeräte bei der Fahrgastbeförderung auf Wunsch des Fahrgastes auszuschalten. Der Betrieb von Fernsehempfangsgeräten ist während der Fahrt unzulässig. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut gestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Der Funkbetrieb darf durch unsachliche Durchsagen, Radioübertragungen oder unzulässiges bzw. unsachgemäßes Handhaben der Funkanlage nicht gestört werden.

10. Bei der Nutzung eines Mobiltelefons mit Freisprecheinrichtung sind private Gespräche während der Beförderung eines Fahrgastes untersagt, sonstige Gespräche sind auf das Notwendigste zu beschränken.

11. Die Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer sowie die Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind verpflichtet, die angenommenen Fahrtaufträge zum vereinbarten Zeitpunkt auszuführen.

12. Während der Wartezeit beim Besteller sowie beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes, insbesondere in Wohngebieten, ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.

13. Taxen müssen hinsichtlich der Sauberkeit – besonders auch im Innern der Fahrzeuge – jederzeit den berechtigten Ansprüchen des Fahrgastes genügen.

14. Entsprechend § 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz –BNichtrSchg- ist es verboten in den eingesetzten Fahrzeugen zu rauchen. Die Fahrzeuge sind entsprechend § 3 BNichtrSchG mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die erste Taxe muss stets zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Auf den Taxenständen muss zwischen den hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der Fußgängern einen ungehinderten Durchgang ermöglicht.

2. Die Taxen müssen in Anwesenheit von Fahrerinnen oder Fahrern stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und der Fahrgast ungehindert ein- und aussteigen kann.

3. Dem Fahrgast steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle der Reihe auf einem Taxenstand stehenden Taxi befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrerinnen oder Taxifahrern sofort die Möglichkeit eingeräumt werden, ungehindert und ungefährdet auszuscheren, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen zulassen. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Funk oder Mobiltelefon erteilt werden.

4. Eine Taxifahrerin oder ein Taxifahrer, die sich aus zwingenden Gründen vorübergehend von ihrer auf einem Taxistand stehenden Taxe entfernen, haben für die Beaufsichtigung ihrer Taxe durch eine andere Taxifahrerin oder einen anderen Taxifahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer der am Anfang des Taxistandes stehenden Taxe übertragen werden.

5. Auf den Taxenständen ist jeder die Ruhe und Ordnung störender Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltungen sowie lautes Einstellen von Funk- und Radiogeräten.

6. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt, gewartet und gewaschen werden. Die Fußmatten der Taxen dürfen nicht im Bereich von Taxenständen gereinigt oder ausgeschlagen werden.

7. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

8. Die nicht besetzten Sitzplätze sind frei von Personen und Gegenständen zu halten.

§ 5 Durchführung der Fahrt

Grundsätzlich ist der Fahrauftrag zum Fahrtziel auf dem kürzesten Fahrweg auszuführen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart bzw. ausdrücklich gewünscht wird.

§ 6 Beförderungsentgelte

1. Das Beförderungsentgelt wird durch den Fahrpreisanzeiger errechnet. Ein anderes Beförderungsentgelt darf im Pflichtfahrgebiet nicht gefordert werden. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet (Kilometerpreis); der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

2. Das Beförderungsentgelt setzt sich, unbeschadet der Anzahl der zu befördernden Personen und der Fahrzeuggröße, zusammen aus:

1. Grundpreis 2,70 Euro

2. Kilometerpreis
Anfahrt 1,40 Euro
ab dem 1. km 2,20 Euro

Das Wartegeld beträgt pro Stunde 28,00 Euro

Die Weiterschaltung des Fahrpreisanzeigers erfolgt jeweils um 0,10 €.

Für Großraumfahrzeuge ist im Pflichtfahrgebiet ab dem 5. Fahrgast ein Zuschlag in Höhe von 3,50 Euro zu entrichten.

§ 7 Quittungen

1. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer erstellt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung. Sie oder er hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsblöcken mitzuführen.

2. Neben der Ordnungsnummer muss die Quittung folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
  2. gezahlter Betrag,
  3. Umsatzsteueranteil, wenn vom Fahrgast gewünscht,
  4. Datum der Beförderung,
  5. die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers
  6. die Steuernummer des Unternehmens
  7. Start- und Zieladresse der Fahrt

§ 8 Pflichten der Taxifahrer/in

1. Der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer ist untersagt,

  1. das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
  2. die Mitnahme einer Beifahrerin oder eines Beifahrers sowie das Mitführen eines Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.

2. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat einen Abdruck dieser Taxenordnung, die jeweils gültige Tarifordnung der Stadt Worms und den Auszug der Genehmigungsurkunde mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 2 – 8 dieser Taxenordnung verstößt.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs.2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Droschkenordnung vom 27.02.1963 sowie die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte vom 24.09.2008 außer Kraft.

Worms, den 10.06.2016

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