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Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Zweibrücken

(gültig seit 01.02.1963)

§ 1 Geltungsbereich

Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken innerhalb der Stadt
Zweibrücken.

§ 2 Bereitstellung von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden

Für das Bereitstellen von Kraftdroschken außerhalb der behördlich zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen

(1) Die Droschkenplätze sind nach Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichnet; sie werden von der Genehmigungsbehörde zugelassen. Die Zulassung, Aufhebung und Änderung von Kraftdroschkenplätzen erfolgt im Benehmen mit der Vertretung des örtlichen Kraftdroschken-Fachverbandes.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten
Droschkenplätzen bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf den Droschkenplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Der Fahrgast ist am Halteplatz an das erste Fahrzeug zu verweisen; der Fahrgast hat jedoch freie Wahl zwischen den am Halteplatz befindlichen Kraftdroschken. Sofern sich an einem Droschkenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der Fahrer der ersten zur Benutzung der Fernsprechanlage berechtigten Droschke verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.

(3) Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von den Droschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwere Strafe verwirkt ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Droschkenordnung tritt am 1.2.1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung der Stadtverwaltung Zweibrücken vom 1.1.1954 außer Kraft.

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