Infos zu Taxen und Tarifen im LK Anhalt-Bitterfeld

Taxitarif LK Anhalt-Bitterfeld

(gültig seit 01.09.2007)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Verkehr mit Taxen i. S. d. § 47 Absatz 1 PBefG betreiben und ihren Betriebssitz im Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld haben.

(2) Als Pflichtfahrgebiet wird das Gebiet des gesamten Landkreises Anhalt-Bitterfeld bestimmt; d.h., dass für dieses Gebiet eine Beförderungspflicht gemäß § 22 PBefG besteht.

(3) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld hinaus darf der Fahrpreis für die gesamte Wegstrecke vor Antritt der Fahrt frei vereinbart werden.

(4)  Wird bei  der  Ausführung  von Fahrten ein nicht  mehr zum Pflichtfahrgebiet  des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gehörendes Gebiet durchfahren, um auf  direktem oder günstigerem Wege das vom Fahrgast angegebene und innerhalb des Pflichtfahrgebietes liegende Fahrziel zu erreichen, so sind die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte für die gesamte Fahrstrecke anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Als Bereithaltungsgemeinde gilt die jeweilige Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens.

(2) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte), die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt zu erheben. Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast vorher zu informieren.

§ 3 Beförderungsentgelt

Die in dieser Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus:

Grundpreis 3,00 €
Der Grundpreis gilt ohne Rücksicht auf die Stärke der Taxe und die Zahl der beförderten  Personen

  • 1. Kilometer 1,80 €
  • 2. Kilometer 1,50 €
  • 3. - 10. Kilometer 1,30 €
  • ab 11. Kilometer 1,20 €

Zuschläge

  • einmaliger Zuschlag für die Beförderung in Großraumtaxen ab fünf Fahrgäste 3,00 €
  • Wartezeit 15,00 €/h
    die Berechnung erfolgt je abgelaufene Stunde (24 sec. = 0,10 €)

§ 4 Fahrpreisanzeiger

(1) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameteruhr) angetreten werden.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit eingeschalten werden.

(3) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) wieder instand zu setzen und neu eichen zu lassen. Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.

(4) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf sofort hinzuweisen.

§ 5 Beförderungsbedingungen

Bei der Beförderung gelten folgende Bestimmungen:

(1) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Im Innenraum des Kraftfahrzeuges sind an einer gut sichtbaren Stelle, jedoch so, dass die Angaben von außen nicht sichtbar sind, der Name und der Betriebssitz des Unternehmens anzubringen. Die Ordnungsnummer ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe, nach innen und außen wirkend, anzubringen.

(3) Offensichtlich unter Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln stehende Personen, bei denen zu erwarten ist, dass von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder der Fahrgäste ausgeht, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(4) Der Taxifahrer ist verpflichtet, beim Ein- und Ausladen des Gepäcks  sowie beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

(5) Der Taxifahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze zuzuweisen, wobei er die Wünsche der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigen soll.

(6) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, das Gepäck auch anders unterzubringen. Die Beförderung von Gegenständen, die über die Wagenumgrenzungen hinausragen, ist ausgeschlossen.

(7) Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde als Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast selbst. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.

(8) Die Kosten für die Beseitigung der von Fahrgästen oder mitgenommenen Tieren verursachten Verunreinigungen oder Schäden an der Taxe sind vom Fahrgast zu ersetzen.

(9) Der Taxifahrer hat den kürzesten befahrbaren Weg zum Fahrziel zu wählen; es sei denn, dass der Fahrgast einen anderen Fahrweg bestimmt.

(10) Jeder Taxifahrer ist verpflichtet, auf Verlangen des Fahrgastes eine unterschriebene Quittung auszuhändigen, die folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Unternehmers
  • amtliches Kennzeichen der Taxe und die Ordnungsnummer
  • örtliche Bezeichnung der Abfahrt- und Ankunftsstelle
  • die Höhe des Beförderungsentgeltes
  • Datum und Unterschrift des Fahrers

(11) Taxen dürfen nicht als Mietwagen eingesetzt werden.

§ 6 Schlussbestimmung

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 1 bis 5 und 7 Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

§ 7 In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften

(1) Die Verordnung tritt am 01. September 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen mit Taxen

  • des Landkreises Bitterfeld vom 04.04.2000,
  • des Landkreises Köthen vom 24.08.2001, zuletzt geändert am 15.12.2003 und 
  • des Landkreises Anhalt - Zerbst vom 01.10.2001

außer Kraft.

(3) Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf die neuen Tarife umzustellen.

Köthen, den 13. Juli 2007

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