Infos zu Taxen und Tarifen im LK Börde

Taxitarif Bördekreis

(gültig seit 07.01.2008)

 

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenverordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Börde haben.

(2) Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichfahrgebiet. In diesem Gebiet besteht nach Maßgabe des § 22 PBefG Beförderungspflicht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für andere Fahrgäste darstellt.

(3)  Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 (2) PBefG ist die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Dies bedeutet, dass die dazugehörenden Ortsteile der Städte und Gemeinden zum Pflichtfahrgebiet gehören.

(4) Fahrten über die Grenzen der Pflichtfahrgebiete hinaus unterliegen nicht dem in dieser Verordnung festgesetzten Tarif. Sie sind für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren. Der Fahrgast ist vor Fahrtbeginn hierauf hinzuweisen. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgelegten Beförderungsentgelte.

(5) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach den zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte sind Einheitstarife und gelten für alle Fahrten ohne Rücksicht auf die Anzahl der zu befördernden Personen. Die Beförderungsentgelte dürfen weder übernoch unterschritten werden. Ermäßigungen der Beförderungsentgelte und andere Vergünstigungen, die nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind, sind unzulässig.

(2)  Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

  • einem Grundentgelt für die Bereitstellung der Taxe (Einschaltgebühr),
  • einem Entgelt für die Fahrleistung,
  • einem etwaigen Entgelt für die Anfahrt zum Besteller,
  • einem etwaigen Entgelt für Wartezeiten,
  • etwaigen Zuschlägen.

Die Höhe der Entgelte sind in der Anlage 1 - Taxentarif - zur Taxenverordnung geregelt. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Verordnung.

(3) Die Beförderungsentgelte sind durch einen einwandfrei arbeitenden geeichten Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

(4)  Tritt während der Fahrt der Beförderung eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, so hat der Fahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen und von Beginn der Störung an für jeden angefahrenen Kilometer den jeweils gültigen Kilometersatz zu berechnen. Nach Abschluss der Fahrt ist die Taxe bis zur Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers außer Betrieb zu setzen.

§ 3 Bereitstellung von Taxen

(1) Die Taxen dürfen im Landkreis Börde nur auf dem Gelände des Betriebssitzes und auf den gekennzeichneten Taxenständen des jeweiligen Pflichtfahrgebietes bereitgestellt werden. In der Zeit von 22.00 - 05.00 Uhr können Taxen bei Bedarf vor Lokalen und Vergnügungsstätten bereitgestellt werden.

(2) Außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände ist das Abstellen von Taxen nur erlaubt, wenn das Taxenschild abgenommen oder verdeckt ist.

(3) Bei privater Benutzung der Taxen ist das Taxitransparent abzunehmen oder zu verdecken.

§ 4 Kennzeichnung und Benutzung von Taxistandplätzen

(1) Taxistandplätze sind durch das amtliche Verkehrszeichen 229 ( § 41 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970, BGBl. I Seite 1565, in der zurzeit geltenden Fassung) gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt und verpflichtet, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxistandplätzen bereitzustellen, wenn die festgelegte Taxenzahl noch nicht erreicht ist.

§ 5 Ordnung auf den Taxistandplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxistandplätzen aufzustellen, und zwar so, dass sie den Verkehr nicht behindern. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die Taxen auf den Taxistandplätzen müssen stets fahrbereit sein.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxen frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle der Reihe stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxen sofort die Möglichkeit eingeräumt werden, auszuscheren.

(3) Taxen dürfen auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm und jede sonstige Belästigung der Passanten haben zu unterbleiben.

(4) Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Arbeit den gesamten Taxistand zu befahren und zu reinigen.

(5) Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer haben sich in bzw. an ihren Taxen bereitzuhalten.

§ 6 Dienstbetrieb/Betriebspflicht

(1) Die Unternehmer sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereitstellen ihrer Taxen verpflichtet.

(2) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan für alle zugelassenen Taxen auf allen Taxistandplätzen geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitsvorschriften aufzustellen und der Genehmigungsbehörde auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Der Landkreis Börde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxenunternehmer von der Möglichkeit des Absatzes (2) keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

(4) Im Dienstplan ist auch der Nachtdienst auf dem Taxistandplatz zu regeln.

(5) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und Taxifahrern einzuhalten.

(6) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, ist diese unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Taxe zu erteilen.

(7) Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(8) Die Kleidung des Taxifahrers muss während des Fahrdienstes stets ordentlich und sauber sein.

(9) Dem Fahrer ist untersagt, während der Beförderung von Fahrgästen zu rauchen.

§ 7 Fahrweg

(1) Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(2) Aufträge für Fahrten auf unbefestigten Wegen sowie nicht von Schnee geräumten oder bei Glatteis nicht gestreuten Verkehrsflächen können abgelehnt werden.

§ 8 Ersatzfahrzeug

(1) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr. Dauern die Störungen und Notstände länger als 72 Stunden, haben die Unternehmer der betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Es besteht die Möglichkeit, bei Betriebsstörungen ein Ersatzfahrzeug einzusetzen. Das Ersatzfahrzeug muss den Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), in der zurzeit geltenden Fassung, entsprechen.

§ 9 Durchführung eines Fahrauftrages

(1) Der Taxifahrer ist verpflichtet, beim Ein- und Ausladen des Gepäckes und bei älteren oder behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

(2) Der Fahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze anzuweisen, falls es nötig ist. Auf die Wünsche der Fahrgäste hat er dabei weitgehend Rücksicht zu nehmen.

(3) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausgehen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

§ 10 Beförderung von Hunden und Kleintieren

(1) Hunde und Katzen dürfen nur dann mitgenommen werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind  immer zu befördern.

(3) Hunde müssen einen beißsicheren Maulkorb tragen.

§ 11 Funktaxen

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen können während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte sind während der Fahrgastbeförderung nur so laut einzustellen, dass die Fahrgäste hierdurch nicht belästigt werden.

(3)  Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 12 Pflichtenbelehrung

(1) Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrer bei der Einstellung und mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), dieser Taxenordnung und den Arbeitszeitvorschriften zu belehren.

(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung aktenkundig festzuhalten.

§ 13 Mitführen von Vorschriften, Genehmigungsurkunden und Papieren

(1) Der Taxifahrer hat den Text dieser Verordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Folgende Papiere sind mitzuführen:

  • ein entsprechender Auszug aus der Genehmigungsurkunde
  • die Taxenverordnung
  • die Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • Kraftfahrzeugzulassung
  • Arbeitszeitnachweis

§ 14 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift

(1) Bei Taxen muss an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe in der vorgeschriebenen Form die durch die Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer angebracht sein.

(2) Bei Taxen ist im Wageninneren an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Taxenverordnung werden auf Grund von § 61 (1) Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 (2) PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 16 In-Kraft-Treten

(1) Diese Taxenverordnung tritt am Tage nach der Verkündigung im Amtsblatt des Landkreises Börde in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft: Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Ohrekreis (Taxenverordnung) vom 30. Oktober 2001, die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die im Landkreis Ohrekreis zugelassenen Taxen (Taxi-Tarifordnung) vom 13. Mai 2005, die Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Bördekreis (Taxenverordnung) vom 13. Juni 2000 sowie die 1. Änderung zur Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Bördekreis (Taxenverordnung) vom 11. Mai 2001, Landkreis Börde

Haldensleben, 02.01.2008

Anlage 1:

Taxentarif zur Taxenverordnung des Landkreises Börde

Beförderungsentgelte

Unabhängig von der Zahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

1.

Beförderungsentgelt

EURO

1.1.

Grundentgelt

 

 

In der Zeit von 06.00 - 22.00 Uhr

2,10

 

In der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr

2,50

1.2.

Entgelt für Fahrleistung

 

 

Fahrpreis je Besetzt-km

1,10

 

Fahrpreis je Besetzt-km bei Bestellung (ausschließlich Ortsteilfahrten)

1,10

 

Die Anfahrt zum Bestellort ist auf Grund der Entfernung zu den Ortsteilen vom Fahrgast zu bezahlen.

 

2.

Zuschläge

 

2.1.

Gepäck ab 25 kg, einmalig und maximal

0,30

2.2.

bei der Beförderung von mehr als 4 Personen in sogenannten Großraumtaxen, einmalig

1,50

3.

 Wartezeit
(vom Fahrgast veranlasste oder verkehrsbedingte Wartezeiten)

 

3.1.

Wartezeit je abgelaufene Minute (15,00 Euro je Stunde)

0,25

4.

Tiertransport (nur Blindenhunde)

 

 

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