Infos zu Taxen und Tarifen im Burgenlandkreis

Taxitarif Burgendlandkreis

(seit dem 01.01.2002 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen im Burgenlandkreis, die vom Burgenlandkreis als Genehmigungsbehörde zugelassen sind.

2. Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmen nach PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

3. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für Fahrten mit Taxen, deren Betreiber ihren Betriebssitz im Burgenlandkreis haben. Als Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG wird das Territorium des Burgenlandkreises für alle zugelassenen Taxiunternehmen in drei Pflichtfahrgebiete laut beigefügter Anlage eingeteilt.

4. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Beförderungsentgelte

1. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Abweichend hiervon ist im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 PBefG für das Pflichtfahrgebiet (§ 1) der Abschluß von Sondervereinbarungen durch Taxiunternehmen gemäß § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Um solchen Sondervereinbarungen, deren Abschluß insbesondere mit Krankenversicherungs-trägern, mit ärztlichen oder sonstigen gesundheitsdienstlichen Berufsvertretungen und auch des Schülerverkehrs in Betracht kommen, ist ein bestimmter Geltungszeitraum festzulegen. Sie sind schriftlich zu vereinbaren und können außer besonderen Bestimmungen über die Beförderungsentgelte sonstige Beförderungsbedingungen enthalten. Der § 15 dieser Verordnung gilt hierbei nicht. Die Sondervereinbarungen dürfen die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht stören. Sie sind dem Burgenlandkreis durch Bekanntgabe ihres vollständigen Inhalts schriftlich anzuzeigen. Sondervereinbarungen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere Absprachen über ermäßigte Beförderungsentgelte von Fall zu Fall, sind nichtig (§§ 51 Abs. 1, 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Sondervereinbarungen, die dem Burgenlandkreis nicht angezeigt sind, sind bis zur Bewirkung der Anzeige unwirksam.

2. Das Beförderungsentgelt für Fahrten mit Taxen setzt sich zusammen aus:

  • Grundbetrag (§ 3),
  • Preis für Fahrleistung (§ 4),
  • Entgelt für Wartezeit (§ 5),
  • dem z. Zt. geltenden Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer),
  • sowie ggf. dem Zuschlag für:
    • Gepäckbeförderung (§ 7),
    • Beförderung von Kleintieren (§ 8),
    • Bereitstellung (§ 9).

Es darf für die Beförderung von 1 bis 5 Personen nur einmal erhoben werden, wobei je bis zu 2 Kindern unter 6 Jahren in Erwachsenenbegleitung als eine Person gerechnet werden kann, ein einzelnes Kinder unter 6 Jahren in Erwachsenenbegleitung bleibt unberücksichtigt. Für in Auftrag gegebene Beförderung von Kindern unter 6 Jahren ohne Erwachsenenbegleitung wird das volle Beförderungsentgelt in Ansatz gebracht.

3. Der Taxifahrer hat sich, soweit nicht in zulässiger Weise ein ermäßigtes Beförderungsentgelt vereinbart wurde, zur Berechnung und Belegung des Grundbetrages, des Entgeltes für Fahrleistung und ggf. das Entgelt für Wartezeit eines vorschriftsmäßigen geeichten Taxameters zu bedienen.
Der Fahrpreisanzeiger darf bei Fahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort eingeschaltet werden, muß für den Fahrgast stets sichtbar und erforderlichenfalls beleuchtet sein und muß bis zur Beendigung des Fahrauftrages eingeschaltet bleiben. Der Taxifahrer darf dem Fahrgast nur das bei Beendigung des Fahrauftrages von der Taxameteruhr angezeigte Beförderungsentgelt, ggf. zuzüglich der gemäß Nr. 2 zulässigen Zuschläge, abfordern.
Bei Störungen der Taxameteruhr ist das Entgelt für die Fahrleistung nach dem Kilometerpreis unter Ansatz der tatsächlich gefahrenen Wegstrecke zu berechnen und der Grundtaxe hinzuzurechnen. In diesen Fällen darf ein Entgelt für Wartezeit nur verlagt werden, wenn soweit Wartezeiten von mehr als 1 Minute nicht durch die Störung bedingt, sondern vom Fahrgast veranlaßt sind.
Nach Abschluß der Fahrt, in welcher die Störung festgestellt wurde, ist der Fehler zu beheben. Im Bedarfsfall ist das Taxameter neu zu eichen.

4. Das Beförderungsentgelt ist vom Fahrgast nach Erledigung des Fahrauftrages in bar zu entrichten. Der Taxifahrer ist nicht zur Entgegennahme unbarer Zahlungsmittel verpflichtet. Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 20,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zeck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

5. Dem Fahrgast oder dem Besteller einer Beförderungsleistung ist auf Verlagen eine Quittung auszustellen. Diese Quittung muß neben dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeuges, den Firmennamen, die Ordnungs-Nr., Abfahrts- und Zielort, km-Leistung, Datum und Unterschrift des Fahrers enthalten.

§ 3 Grundbetrag

Der Grundbetrag beträgt einheitlich 2,00 EUR. Mit diesem ist eine Anfangswartezeit beim Besteller von maximal fünf Minuten abgegolten.

§ 4 Preis für Fahrleistung

1. Das Entgelt für die Beförderungsstrecke beträgt

  • bei Zielfahrten 1,00 EUR/km,
  • bei Rundfahrten 0,60 EUR/km,
  • für etwaige Anfahrt/Rückfahrt zum/vom Besteller 0,25 EUR/km.

2. Zielfahrten sind solche Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht zur Einstiegsstelle zurückkehrt, sondern am Beförderungsziel aussteigt und das Taxi entläßt.

3. Rundfahrten sind solche Fahrten, bei denen der Fahrgast mit dem Taxi zur Einstiegsstelle zurückkehrt. Einstiegsstelle ist der Ort, an welchem der Fahrgast, bei mehreren Fahrgästen für die selbe Fahrt der 1. Fahrgast, in das Taxi einsteigt.

4. Die gesamte Anfahrt/Rückfahrt ist entgeltpflichtig, wenn zwischen dem Standort bei Anfahrtsbeginn/Rückfahrt und der Einstiegsstelle/Ausstiegsstelle Strecken außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 42 Abs. 3 StVO) durchfahren werden.

5. Der Preis für die Fahrleistung außerhalb bzw. nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist frei zu vereinbaren gemäß § 37 Abs. 3 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. 6. 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378).
Es besteht Informationspflicht gegenüber dem Fahrgast. Kommt es zu keiner Vereinbarung, gilt die Regelung des Preises für Fahrleistung aus Nr. 1 für die gesamte Fahrt.

6. Die Benutzung eines Taxis mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (Großraumtaxi) wird zu dem vom Taxameter ermittelten Fahrpreis ein Zuschlag von 2,60 EUR berechnet, wenn mehr als 4 Personen befördert werden oder unabhängig von der Zahl der beförderten Personen ein Großraumtaxi ausdrücklich angefordert worden ist.

§ 5 Entgelt für Wartezeit

1. Das Entgelt für Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages beträgt je angefangene Minute 0,25 EUR. Das Entgelt für Wartezeit pro Stunde beträgt 15,00 EUR.

2. Als Wartezeit gilt jedes Anhalten der Taxe während einer Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers. Ferner bei Bestellfahrten die Standzeit nach der Ankunft am Einsteigeort des Fahrgastes, wenn der Fahrer sich beim Besteller gemeldet hat. Fahrunterbrechnungen können nach Vereinbarung geregelt werden.

3. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.

§ 6 Umsatzsteuer

Der Fahrpreis ist ein Bruttosatz, in ihm ist der jeweils geltende Umsatzsteuersatz enthalten.

§ 7 Gepäckbeförderung

1. Es werden folgende Zuschläge für Gepäck erhoben:

  • für die Beförderung bis zu 15 kg 0,25 EUR
  • für die Beförderung jedes weiteren Gepäcks über 15 kg 0,25 EUR
  • sperriges Gepäck je Einheit 0,25 EUR

2. Handgepäck wird unentgeltlich befördert.

3. Vom Fahrgast mitzunehmende Rollstühle und Kindersportwagen sind gebührenfrei.

§ 8 Beförderung von Kleintieren

1. Bei der Beförderung von Kleintieren, wie Hunde und Katzen, wird für jedes Tier ein Zuschlag von 0,25 EUR erhoben.

2. Blindenhunde in Begleitung des Blinden werden unentgeltlich befördert.

§ 9 Bereitstellung von Taxen

1. Taxen dürfen nur auf nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Zeichen 229 gekennzeichneten Plätzen bereitgestellt werden.

2. Für das Bereitstellen von Taxis außerhalb der behördlich zugelassenen Taxiplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

§ 10 Kennzeichnung und Benutzung von Taxiplätzen

1. Taxenplätze sind nach der Straßenverkehrsordnung durch Verkehrszeichen 229 zu kennzeichnen.

2. Im Burgenlandkreis zugelassene Unternehmen im Taxenverkehr können sich an allen öffentlichen Taxiplätzen der Betriebssitzgemeinde und im jeweiligen Pflichtfahrgebiet bereitstellen.

§ 11 Ordnung auf Taxenplätzen

1. Taxen sind in der Reihenfolge der Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe zu schließen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

2. Dem Fahrgast steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, sich von einer anderen Taxe als der an erster Stelle des Taxenplatzes stehenden Taxe fahren zu lassen, muß dieser Taxe, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, sofort die Möglichkeit des Vorbeifahrens gegeben werden.

3. Taxen dürfen auf den Taxenplatz nicht gewaschen oder instandgesetzt werden.

4. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Obliegenheiten auf den Taxenplätzen nachkommen zu können.

5. Taxen dürfen nach Beendigung eines Fahrauftrages auf der Freifahrt zum Halteplatz bei Anruf einen neuen Fahrauftrag annehmen und ausführen. Taxen können auch unterwegs abgewinkt oder per Funk gerufen werden, wenn sie auf dem Weg zum Standort bzw. Halteplatz sind.

§ 12 Betriebspflicht

1. Die Taxiunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen regelmäßig zu besetzen und auf Taxiplätzen der Betriebssitzgemeinde und im jeweiligen Pflichtfahrgebiet bereitzustellen.

2. Bei einer Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme anderer Personen, die nicht Fahrgäste sind, unzulässig.

3. Taxifahrer haben während des Dienstes saubere Kleidung zu tragen.

4. Taxifahrer dürfen während der Personenbeförderung mit Zustimmung des Fahrgastes rauchen. Ihnen ist es untersagt, Passanten anzusprechen und anzulocken, um einen Fahrauftrag zu erhalten.

5. Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, einen Betriebsnachweis zu führen, in dem für jede Taxe und für jeden Tag der Name des Fahrers, Beginn und Ende der Betriebszeit einzutragen sind. Dieser Betriebsnachweis ist jährlich abzuschließen, drei Jahre aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Andere zur Nachweisführung bestehende gesetzliche Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.

§ 13 Funkgeräte

1. Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen auch während und unmittelbar nach Ausführung eines Auftrages durch die Funkzentrale weitere Fahraufträge entgegennehmen.

2. Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 14 Beförderungsbedingungen

Es gelten folgende Bestimmungen zur Beförderung von Fahrgästen:

  1. Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast bzw. dem Besteller auf Verlangen vorzuzeigen.
  2. Im Inneren des Kraftfahrzeuges sind für den Fahrgast gut sichtbar der Name und der Betriebssitz des Unternehmens anzubringen.
  3. Der Taxifahrer muß den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein.
  4. Der Fahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze anzuweisen, wobei die Wünsche der Fahrgäste weitestgehend Berücksichtigung finden sollten.
  5. Gepäck, außer Handgepäck, ist im Kofferraum unterzubringen. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  6. Die Mitnahme von Hunden und Kleintieren (außer Blindenführhunde) ist nur zulässig, wenn die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Die Aufsicht obliegt dem Fahrgast, dieser hat auch für verursachte Schäden aufzukommen.
  7. Für vom Fahrgast mutwillig verursachte Schäden am Fahrzeug haftet dieser selbst.
  8. Der Taxifahrer hat den kürzesten befahrbaren Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, daß der Fahrgast einen anderen Weg bestimmt.
  9. Während der Fahrgastbeförderung sind die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

§ 15 Beförderungspflicht

1. Die Unternehmen haben die durch die Genehmigungsbehörde genehmigten Taxen bei Tag und Nacht einzusetzen und sind zur Beförderung verpflichtet, wenn

  • die Beförderungsbedingungen gemäß § 14 eingehalten werden,
  • die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Taxen möglich ist und
  • die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

2. Die Beförderungspflicht des Taxiunternehmers (§ 22 PBefG) umfaßt nicht die Beförderung von Personen,

  1. die unter Einfluß von Alkohol und anderen Rauschmitteln stehen,
  2. die erkennbar an einer ansteckenden Krankheit leiden oder
  3. die zu erkennen geben, daß sie nicht in der Lage sind, nach Ausführung des Fahrauftrages das fällige Beförderungsentgelt in bar zu entrichten.

3. Ergeben sich Tatsachen oder Umstände, die das Nichtentstehen oder den Wegfall der Beförderungspflicht nach den vorstehenden Bestimmungen begründen, erst während der Ausführung eines Fahrauftrages, so ist der Taxifahrer berechtigt, die weitere Ausführung abzulehnen und die Fahrt abzubrechen. Der Fahrgast schuldet in diesem Fall das bis zum Zeitpunkt entstandene Beförderungsentgelt zuzüglich des für die Rückkehr der Taxe zum nächsten Taxenplatz zusätzlich entstehenden Entgeltes.

§ 16 Verunreinigung

Bei vorsätzlicher Verschmutzung oder Beschädigung des Fahrzeuges hat der Kunde für den Schaden aufzukommen. Unbeschadet möglicher zivilrechtlicher Forderungen des Taxiunternehmers gegenüber dem Fahrgast kann der Taxifahrer eine Gebühr von 20,00 EUR für zusätzliche Aufwendungen veranschlagen. Dies gilt nicht, wenn der Taxifahrer vor Antritt der Fahrt aufgrund offensichtlicher Umstände davon ausgehen müßte, daß es zur Verschmutzung oder Beschädigung durch den Fahrgast kommt.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als Straftaten zu verfolgen sind.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EUR geahndet werden.

3. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. 2. 1987 (BGBl. I S. 602) in der zurzeit geltenden Fassung ist die Genehmigungsbehörde.

§ 18 Schlussbestimmungen

Durch diese Verordnung werden die Vorschriften der Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr nicht berührt.

Bekanntmachung:

Verordnung am 20.12.95 (in Kraft mit Wirkung vom 01.01.1996)

  1. Änderung zur Verordnung am 13.03.96 (in Kraft mit Wirkung vom 14.03.1996)
  2. Änderung zur Verordnung am 08.12.99 (in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2000)
  3. Änderung zur Verordnung am 14.11.01 (in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2002)

Anlage

zur Verordnung über die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Burgenlandkreis mit den nachfolgenden aufgeführten Pflichtfahrgebieten:

Pflichtfahrgebiet I.

Abtlöbnitz Mertendorf
OT Mollschütz OT Punkewitz
Bad Kösen OT Wetterscheidt
OT Fränkenau Möllern
OT Schulpforte OT Niedermöllern
OT Lengefeld OT Obermöllern
OT Saaleck OT Pomnitz
OT Stendorf Molau
OT Kukulau OT Aue
OT Hassenhausen OT Sieglitz
OT Punschrau Naumburg
OT Schieben OT Flemmingen
OT Tultewitz OT Neidschütz
OT Kleinheringen OT Boblas
OT Rödigen OT Wettaburg
Burgholzhausen OT Beuditz
OT Niederholzhausen OT Meyhen
Burkersroda OT Eulau
OT Dietrichsroda OT Kleinjena
Casekirchen OT Großjena
OT Köckenitzsch OT Roßbach
OT Seidewitz OT Großwilsdorf
Crölpa-Löbschütz Pödelist
OT Heiligenkreuz OT Dobichau
OT Freiroda Pretzsch
OT Kreipitzsch Prießnitz
Eckartsberga Schönburg
OT Marienthal OT Possenhain
OT Lißdorf OT Kroppental
Gieckau OT Weichau
OT Pohlitz Spielberg
OT Schmerdorf OT Hohndorf
Görschen OT Zäckwar
OT Scheiplitz OT Benndorf
OT Droitzen Stößen
OT Rathewitz OT Nöbeditz
Größnitz OT Priestädt
OT Städten Taugwitz
Herrengosserstedt OT Gernstedt
Janisroda OT Poppel
OT Neu-Janisroda OT Rehehausen
Klosterhäseler Tromsdorf
OT Burgheßler OT Millingsdorf
OT Gößnitz OT Seena
OT Pleismar OT Thüßdorf
Leislau Utenbach
OT Kleingestewitz OT Seiselitz
OT Crauschwitz OT Cauerwitz
Löbitz Wethau
OT Großgestewitz Wischroda
OT Pauscha OT Frankroda
OT Braunsroda
OT Schimmel

Pflichtfahrgebiet II.

Altenroda Karsdorf
OT Wippach OT Wetzendorf
OT Birkigt OT Wennungen
Bad Bibra Kirchscheidungen
OT Steinbach Laucha
OT Wallroda OT Dorndorf
OT Kalbitz OT Plößnitz
Balgstädt Lossa
Baumersroda Memleben
Billroda OT Wendelstein
OT Tauhardt Nebra
Bucha Reinsdorf
Burgscheidungen Saubach
OT Tröbsdorf Schleberoda
Ebersroda Steinburg
Freyburg OT Marienroda
OT Nißmitz OT Borgau
OT Zscheiplitz Thalwinkel
Gleina Wangen
OT Müncheroda Weischütz
Golzen Wohlmirstedt
OT Krawinkel OT Zeisdorf
Hirschroda OT Allerstedt
Kahlwinkel Zeuchfeld
Pflichtfahrgebiet III.
Bergisdorf Droßdorf
OT Golben OT Frauenhain
OT Großosida OT Kuhndorf
Bornitz OT Rippicha
Breitenbach OT Röden
OT Schlottweh OT Zetzschendorf
Bröckau Droyßig
OT Hohenkirchen Geußnitz
Deuben OT Wildenborn
OT Wildschütz Göbitz
OT Nauendorf OT Maßnitz
Döbris OT Torna
OT Pirkau Goldschau
Döschwitz OT Kaynsberg
OT Gladitz Grana
OT Hollsteitz OT Kleinosida
OT Kirchsteitz OT Mannsdorf
Draschwitz OT Salsitz
Haynsburg Spora
OT Goßra OT Nißma
OT Katersdobersdorf OT Oelsen
OT Raba OT Penkwitz
OT Sautzschen Theißen
Heuckewalde Tröglitz
OT Giebelroth OT Alttröglitz
OT Loitzschütz OT Gleina
Kayna OT Kadischen
OT Lindenberg Unterkaka
OT Mahlen OT Schleinitz
OT Roda Waldau
OT Zettweil OT Haardorf
Kleinhelmsdorf Weickelsdorf
Könderitz OT Roda
OT Etzoldshain Weißenborn
OT Minkwitz OT Romsdorf
OT Traupitz OT Stolzenhain
Kretzschau Wetterzeube
OT Groitzschen OT Dietendorf
OT Näthern OT Koßweda
Langendorf OT Pödewitz
OT Döbitzschen OT Possendorf
OT Staschwitz OT Schkauditz
Luckenau OT Schleckweda
Meineweh OT Trebnitz
OT Priesen Wittgendorf
OT Quesnitz OT Dragsdorf
OT Thierbach OT Großpörthen
Nonnewitz OT Kleinpörthen
OT Unterschwöditz OT Nedissen
Osterfeld Würchwitz
Profen OT Bockwitz
OT Beersdorf OT Lobas
OT Lützkewitz OT Loitsch
Rehmsdorf OT Stockhausen
OT Krimmitzschen OT Suxdorf
OT Sprossen Zeitz
Reuden OT Zangenberg
OT Ostrau
OT Predel
Schellbach
OT Lonzig
OT Ossig

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