Infos zu Taxen und Tarifen im LK Harz

Taxitarif LK Harz

(gültig seit 25.09.2011)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1  Geltungsbereich

(1)  Die  Taxenordnung  gilt  für den  Verkehr mit  zugelassenen  Taxen von Unternehmen, die  ihren Betriebssitz innerhalb  des Landkreises  Harz haben.

(2)    Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2  Pflichtfahrgebiet

(1)  Zum Pflichtfahrgebiet gehört das Gebiet des Landkreises Harz. Innerhalb  dieses Gebietes besteht  für jeden  Fahrer  und Unternehmer  die Verpflichtung,  in Auftrag  gegebene  Fahrten nach Maßgabe  des §  22 PBefG durchzuführen.

(2)  Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen, die vom Landkreis Harz zugelassen worden sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§ 2 Abs. 1) nach den  in  dieser  Verordnung  festgesetzten Beförderungsentgelten (Anlage 1) zu erfolgen.

(3)  Fahrten, deren  Ziele außerhalb  des Pflichtfahrgebietes  liegen, unterliegen nicht dieser Verordnung; die Beförderungsentgelte können frei vereinbart werden.

(4)  Wird bei Ausführung von Fahrten ein nicht mehr zum Gebiet des Landkreises  Harz (Pflichtfahrgebiet)  gehörendes  Gebiet  durchfahren,  um auf  direktem  oder  günstigerem Wege das  vom Fahrgast angegebene und innerhalb des Kreisgebietes liegende Fahrziel zu erreichen, so sind die  durch diese  Verordnung festgesetzten  Beförderungsentgelte  für die gesamte Fahrstrecke anzuwenden.

§ 3  Beförderungsentgelt

(1)  Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

  • einem Grundentgelt für die Bereitstellung der Taxe
  • einem  Entgelt für  die Anfahrt  zum Besteller, wenn weder  die Einstiegstelle noch das Beförderungsziel der Standort (§ 13 Abs. 3) der Taxe ist
  • einem Entgelt für die weitere Fahrleistung
  • einem etwaigen Entgelt für Wartezeiten und
  • etwaigen Zuschlägen.

(2)  Die einzelnen Beförderungsentgelte sind in der Anlage 1 geregelt.

(3)  Von  den festgelegten Beförderungsentgelten  abweichende Sondervereinbarungen können nur  mit Genehmigung  der zuständigen  Behörde getroffen werden.

(4)  Bei  Sonderfahrten –  Hochzeiten, Beerdigungen,  Rundfahrten zum Zwecke der  Besichtigung  und Zubringerfahrten für  Busunternehmen – kann das Entgelt frei vereinbart werden.       

(5)  Tritt  ein Besteller  aus von  ihm zu vertretenden Gründen  eine  Fahrt nicht an und ist die Anfahrt zum Bestellort bereits begonnen bzw. ausgeführt, so wird für diese Fahrt am Standort (§ 13 Abs. 3) ein Unkostenbetrag von 6,00 EUR erhoben, ansonsten gilt Punkt 2 der Anlage 1.

(6)  Anfahrten nach § 3 Abs. 1b beginnen mit dem Passieren der Ortstafel des  Standortes (§ 13 Abs. 3).  Hierauf ist  der Fahrgast bereits  bei der Bestellung hinzuweisen.

(7)  Für  den Fall,  dass  in  der Taxe  ein bargeldloses zahlen des  Fahrpreises
möglich ist, kann dafür vom Unternehmen eine Gebühr erhoben werden. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen.

§ 4  Errechnung des Beförderungsentgeltes

(1)    Der Fahrpreis gemäß § 3 Abs. 2 ist abhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu berechnen.

(2)  Der Fahrpreisanzeiger muss das Beförderungsentgelt so anzeigen, dass beim Einschalten in der Anfangsstellung das Grundentgelt als Mindestfahrpreis erscheint.

(3)  Zuschläge sind auf dem Fahrpreisanzeiger gesondert anzuzeigen.

(4)  Das  Entgelt für Wartezeiten  wird  vom Fahrpreisanzeiger  nicht gesondert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten.

§ 5  Fahrpreisanzeiger

(1)    Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§ 28 der  Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft -). Das gilt nicht für die Berechnung von Fahrpreisen bei Sondervereinbarungen im Sinne von § 3 Abs. 3.

(2)  Tritt  während einer  Beförderungsfahrt eine Störung  des Fahrpreisanzeigers ein, so hat  der Fahrer den  Fahrgast  hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen.

(3)  Beim Versagen des  Fahrpreisanzeigers  ist neben  dem Grundentgelt und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenden Strecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen.

(4)  Nach Abschluss  der Fahrt  ist die  Taxe  bis zur  Instandsetzung  des Fahrpreisanzeigers außer  Betrieb zu setzen.  Der Fahrpreisanzeiger  ist unverzüglich wieder instand  zu  setzen  und neu  eichen  zu lassen.  Die Verpflichtung  obliegt sowohl dem  Taxenunternehmer  als auch dem Taxenfahrer

§ 6  Entrichtung des Beförderungsentgeltes

(1)    Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt zu  entrichten.  Der Taxenfahrer  kann  jedoch  bei konkretem  Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Antritt der Fahrt als Vorauszahlung die  Entrichtung eines  dem voraussichtlichen  Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen.

(2)    Der Taxenfahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ordnungsnummer der Taxe,
  • gezahlter Betrag,
  • Umsatzsteueranteil,
  • kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke,
  • Datum und Unterschrift des Taxenfahrers.

(3)  Der Taxenfahrer soll in der Lage sein, jederzeit 50,00 EUR zu wechseln.

§ 7  Ordnung auf den Taxenständen

(1)  Taxen dürfen im Landkreis Harz in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr nur auf  den gekennzeichneten Taxenständen  ihres Betriebssitzes bereitgestellt werden. Das Bereitstellen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände ist nur in der Zeit von 21.00 bis 06.00 Uhr oder mit Genehmigung des Landkreises Harz gestattet.

(2)  Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxenständen aufzustellen, und zwar so, dass sie den Verkehr nicht behindern. Grundsätzlich ist stets das erste Taxifahrzeug, falls der Fahrgast nicht ein anderes Taxifahrzeug fordert, an der Reihe, den Fahrauftrag auszuführen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen.

(3)  Die erste Taxe muss stets zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben die Pflicht, durch ihre Anwesenheit ihre Fahrzeuge ständig beförderungsbereit zu halten. Eine Taxifahrerin oder ein Taxifahrer, die sich aus zwingenden Gründen vorübergehend von ihrer auf dem Taxistand stehenden Taxe entfernen, haben für die Beaufsichtigung ihrer Taxe durch eine andere Taxifahrerin oder Taxifahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf dementsprechend nicht der Fahrerin oder dem Fahrer der ersten Taxe übertragen werden.

(4)  Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxen frei.

(5)  Taxen dürfen an Taxenständen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.  Jeder  unnötige  Lärm  und jede sonstige Belästigung  der Passanten haben zu unterbleiben. Das Laufen lassen der  Motoren ist untersagt.

(6)  Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Arbeit den gesamten Taxenstand zu befahren und zu reinigen.

§ 8  Dienstbeginn und Durchführung

(1)    Die Ausführung  mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die  Erledigung anderer  Geschäfte während  der Ausführung eines  Beförderungsauftrages  ist dem  Taxenfahrer nur  mit Zustimmung des Fahrgastes oder des Auftraggebers gestattet.

(2)  Dem Taxenfahrer ist untersagt:

  1. das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten;
  2. grundsätzlich die  Mitnahme  eines Beifahrers oder einer  Beifahrerin und das  Mitsichführen  eines Tieres während  der Beförderung  von Fahrgästen.   Zur praktischen Einweisung eines neuen Mitarbeiters ist es dem Unternehmer gestattet  von  Abs.  2 Nr.  2 Ausnahmen  zuzulassen. Diese  sind auf das betrieblich Notwendige zu reduzieren. Die Interessen der Fahrgäste sind zu berücksichtigen.

(3) Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(4) Die  Kleidung  des Taxenfahrers muss während  des Fahrdienstes der beruflichen  Außenwirkung  angemessen  sowie ordentlich und  sauber sein.

(5) Dem Fahrer ist untersagt, während der Beförderung von Fahrgästen zu rauchen.

(6) Sprechfunkgeräte dürfen während  der Fahrgastbeförderung  nicht so laut  eingestellt  werden, dass die  Fahrgäste hierdurch  belästigt werden.

§ 9  Ausführung des Fahrauftrages

(1)    Der Taxenfahrer ist  verpflichtet, beim Ein- und  Ausladen  des Gepäcks und bei älteren sowie behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

(2)  Gepäck,  ausgenommen kleines  Handgepäck, ist  grundsätzlich im Kofferraum des  Fahrzeuges  unterzubringen. Soweit es die  Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxenfahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Für den Inhalt der Gepäckstücke wird keine Haftung übernommen.

(3)  Der Taxenfahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(4)  Aufträge für Fahrten auf unbefestigten Wegen sowie nicht von Schnee geräumten oder bei Glatteis nicht gestreuten Verkehrsflächen können abgelehnt werden.

(5)  Stark  alkoholisierte  und verschmutzte Personen,  sowie Fahrgäste  die eine sichere Beförderung gefährden, können von der Beförderung im Einzelfall ausgeschlossen werden.

§ 10 Beförderung von Hunden und Kleintieren

(1)    Hunde und  Kleintiere  dürfen  nur dann mitgenommen  werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.

(2)  Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern.

(3)  Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 11 Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe

Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Taxenunternehmer im Falle der Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe durch ihn oder durch die von ihm mitgeführten Tiere und Sachen in vollem Umfang Schadenersatz zu leisten.

§ 12   Belehrung des Fahrpersonals

(1)  Jeder  Unternehmer ist  verpflichtet, die  bei ihm  beschäftigten Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des  Fahrzeugführers  nach  dem PBefG, der  BOKraft,  dieser  Taxenordnung und den Lenk- und Arbeitszeitvorschriften zu belehren.

(2)  Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.

§ 13 Sonstige Bestimmung

(1)    Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(2)    Ein Abdruck  dieser Verordnung ist  stets in der Taxe mitzuführen  und dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(3)  Standort im Sinne dieser Verordnung ist der Firmensitz in der Betriebsitzgemeinde in dem Territorium vor dem 01.01.2011.

(4)  Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung ist das Gebiet der Betriebssitzgemeinde in dem Territorium nach dem 01.01.2011 (Anlage 2)

§ 14   Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig   gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden,  soweit  sie nicht  nach  anderen Vorschriften  mit Strafen bedroht ist.              

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1)    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Harz am 18.09.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur  Regelung des  Taxenverkehrs im Landkreis  Harz  (Taxenordnung) vom 14.11.2007 außer Kraft.

(2)    Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf  die neuen  Beförderungsentgelte  umzustellen. Für Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt sind, gelten die bisherigen Beförderungsentgelte weiter.

Halberstadt, den 01.09.2011

Anlage 1

Gemäß  § 3  Abs.  1 werden für  den Landkreis  Harz  nachfolgende  Beförderungsentgelte festgelegt:

1. Grundentgelt

Bis zu 4 Fahrgästen beträgt das Grundentgelt 2,50 EUR, ab dem 5. Fahrgast 5,00 EUR. Es ist zugleich der Mindestfahrpreis.

2. Entgelt für die weitere Fahrleistung

(1)  Das Kilometerentgelt (bis zu 4 Fahrgästen = Tarif 1) beträgt für den 1. und den 2. Kilometer jeweils 2,40 EUR. Jeder weitere Kilometer ist mit 1,50 EUR zu berechnen.

(2)  Das Kilometerentgelt (ab 5 Fahrgästen = Tarif 2) beträgt für den 1. und 2. Kilometer jeweils 2,40 EUR.  Ab dem 3. km bis zum 20. km beträgt das Kilometerentgelt 2,20 EUR. Jeder weitere Kilometer ist mit 1,90 EUR zu berechnen.

3. Anfahrt zum Besteller

Sind weder die Einstiegstelle noch das Beförderungsziel der Standort (§ 13 Abs.  3)  der Taxe, ist  für die  Anfahrt zum  Besteller ein  Entgelt nach Punkt 2  zu  erheben. Die  Anfahrt beginnt  mit dem  Passieren der  Ortstafel des Standortes (§ 13 Abs. 3). Hierauf ist der Fahrgast bereits bei der Bestellung hinzuweisen.

4. Entgelt für Wartezeiten

Die durch den Fahrauftrag verursachte Wartezeit ist mit 25,00 EUR je Stunde zu berechnen.

5. Zuschläge*

Bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes wird für Gepäck (außer Handgepäck) oder Kleintiere ein Zuschlag von 1,00 EUR berechnet. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde.

* Die maximale Zuschlagshöhe wird auf 1,00 EUR begrenzt.

 

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