Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Wittenberg

Taxitarif Landkreis Wittenberg

(gültig seit 01.07.2004)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Verkehr mit Taxen betreiben und ihren Betriebssitz im Landkreis Wittenberg haben.

(2) Zum Pflichtfahrgebiet gehört das gesamte Gebiet des Landkreises Wittenberg. Hier besteht eine Beförderungspflicht gemäß § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte im Pflichtfahrgebiet und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, kann der Fahrpreis für die gesamte Wegstrecke vor Antritt der Fahrt vereinbart
werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet
festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen, wenn ein begründeter Anlass besteht.

(4) Die Anzahl der beförderten Personen hat auf die Höhe des Fahrpreises keinen Einfluss.

(5) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt auszustellen. Diese muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • Kennzeichen und Ordnungsnummer der Taxe,
  • Fahrstrecke und Beförderungsentgelt,
  • Datum und Unterschrift des Fahrers.

§ 3 Allgemeiner Fahrpreis

Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus:

  1. dem Grundbetrag,
  2. dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxen),
  3. dem Entgelt für die Wartezeiten,
  4. den Zuschlägen,
  5. dem zurzeit geltenden Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer).

 

  • Grundbetrag
    Der Grundbetrag bei Tag- und Nachtfahrten beträgt 2,50 Euro.
  • Entgelt für Fahrleistung
    Das Entgelt für Tagfahrten in der Zeit von 6.00–22.00 Uhr beträgt 1,30 Euro je Fahrtkilometer, für Nacht-, Sonn- und Feiertage pro km 1,40 Euro.
    Anfahrtskosten dürfen bis zu 4 km nicht berechnet werden.
    Die Umschaltung zwischen Tag- und Nacht- beziehungsweise zwischen Werktags- und Sonn- u. Feiertagstarif muss automatisch erfolgen.
  • Entgelt für Wartezeiten
    Die Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, werden für jede angefangene Stunde mit 18 Euro vergütet.
    Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast vor Antritt der Fahrt zu informieren.
  • Zuschläge
    Als Zuschläge für Gepäck und Kleintiere werden berechnet:
    • je Gepäckstück (ausgenommen Handgepäck bis 30 kg) 1,00 Euro
    • je Kleintier (ausgenommen Blindenhunde) 1,00 Euro
  • Umsatzsteuer
    Der Fahrpreis ist ein Bruttosatz. In ihm ist der jeweils geltende Umsatzsteuersatz enthalten. Auf Fahrpreise darf keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden.

§ 4 Fahrpreisanzeiger

(1) Die Beförderungsfahrt darf nur mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameteruhr) angetreten werden. Es sind frei programmierbare Fahrpreisanzeiger zu verwenden.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst mit Beginn der Beförderung bzw. im Beisein des Fahrgastes gestartet werden.

(3) Tritt während der Beförderung eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der
Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf sofort hinzuweisen. Nach Abschluss der Fahrt ist die Taxe bis zur Instandsetzung und Eichung des Fahrpreisanzeigers außer Betrieb zu setzen.

§ 5 Beförderungsbedingungen

(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild mit der Ordnungsnummer, welche die Genehmigungsbehörde erteilt hat, sowie im Wageninneren an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

(2) Der Taxifahrer muss den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein. Er ist berechtigt, den Fahrgästen Plätze zuzuweisen - wobei er die Wünsche der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigen soll.

(3) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, das Gepäck auch anders unterzubringen. Die Beförderung von Gegenständen, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, ist ausgeschlossen.

(4) Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen nicht auf Sitzbänken untergebracht werden. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast selbst. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.

(5) Die Kosten für die Beseitigung der von Fahrgästen oder mitgenommenen Tieren verursachten Verunreinigungen oder Schäden an der Taxe sind vom Fahrgast zu ersetzen.

(6) Taxen dürfen nicht als Mietwagen eingesetzt werden.

(7) Der Taxifahrer hat den kürzesten befahrbaren Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, der Fahrgast bestimmt einen anderen Fahrweg.

(8) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) nicht berührt.

(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. Nr. 3 c sowie Nr. 4 PBefG i. V. m. § 61 Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(3) Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises
Wittenberg am 1. Juli 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxentarifordnung vom 1. November 2000 außer Kraft.
Wittenberg, den 11.05.2004

 

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