Infos zu Taxen und Tarifen im Bodenseekreis
Taxitarifordnung

Taxiordnung Bodenseekreis

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Bodenseekreises. Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

Taxen dürfen nur auf den gekennzeichneten Taxistandplätzen bereit gestellt werden. Die Taxenstandplätze sind nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichnet.

§ 3 Taxenbezirke

Innerhalb des Bodenseekreises werden folgende Taxenbezirke festgelegt.

  1. Ãœberlingen,  dazu die Gemeinden Billafingen, Bonndorf, Deisendorf, Nussdorf, Owingen, Sipplingen
  2. Markdorf,  dazu die Gemeinden Bermatingen und Deggenhausertal
  3. Meersburg, dazu die Gemeinden Daisendorf, Hagnau, Stetten, Uhldingen-Mühlhofen
  4. Salem,   dazu die Gemeinden Beuren, Frickingen, Hattenweiler, Heiligenberg,  Wintersulgen
  5. Friedrichshafen,dazu die Gemeinden Immenstaad, Meckenbeuren, Oberteuringen, Tettnang
  6. Langenargen, dazu die Gemeinden Eriskirch und Kressbronn

§ 4 Ordnung auf den Taxiplätzen

1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Taxenplatz aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den übrigen Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindern.

2. Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Der vorderste Wagen hat die ge-
 wünsche Fahrt durchzuführen, sofern nicht ein Kunde ein bestimmter Taxiunternehmer wünscht. Die Fahrt ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.

3. Auf den Standplätzen ist auf größte Sauberkeit zu achten. Die Taxen dürfen auf den Taxenstandplätzen weder instandgesetzt, noch gewaschen werden.

§ 5 Dienstbetrieb

1. Bereitstellung und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxenunternehmern gemeinsam  aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit auf zustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, Änderungen bedürfen eben falls der Genehmigung. Im Bedarfsfall kann die Genehmigungsbehörde auch selbst einen Dienstplan aufstellen.

2. Der Dienstplan ist von den Taxenunternehmern und den Taxifahrern einzuhalten.

3. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens des Taxis zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während oder unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören. Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxenordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PbefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PbefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxenordnung tritt am 20.03.1974 in Kraft.
Die Taxenordnung des ehemaligen Landratsamtes Tettnang vom 24.05.1963 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

LANDRATSAMT BODENSEEKREIS - Verkehrsamt -

 

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