Infos zu Taxen und Tarifen im Bodenseekreis
Taxiordnung

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert.



Taxitarif Bodenseekreis

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Dieser Taxitarif gilt innerhalb der in der Droschkenordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 13. März 1974 festgelegten Taxibezirke.

(2)  Bei Fahrten über den jeweiligen Taxibezirk hinaus können die Beförderungsentgelte mit dem Fahrgast frei vereinbart werden.

§ 2 Beförderungsentgelte

Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 gelten folgende Tarife:

  1. Der Grundtarif beträgt 4,60 DM je Fahrt (einschließlich der l. Fortschalteinheit).
  2. Der neben dem Grundtarif zu entrichtende Arbeitspreis beträgt
    • Rundfahrt: Anfahrt (Beförderung bei der der Fahrgast mit dem Taxi zum Ausgangspunkt zurückkehrt)
      Tarifstufe 1       1,40 DM/km (0,20 DM je angefangene 142,86 m)
    • Zielfahrt (Beförderung, bei der der Fahrgast nicht zum Ausgangspunkt der Fahrt zurückkehrt)
      Tarifstufe 2       2,80 DM/km (0,20 DM je angefangene 71,43 m)
  3. Wartezeiten
    Für Wartezeiten während der Inanspruchnahme der Taxis werden
    42,00 DM pro Stunde (0,20 DM je 17,14 s) berechnet.

Ab 02.01.2002 gilt folgender Taxitarif:

  • Der Fahrpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) beträgt je Fahrt im Pflichtfahrgebiet:
    Grundpreis 2,40 EUR (einschließlich der l. Fortschalteinheit)
  • Kilometerpreis:
    Tarifstufe 1:
    Rundfahrt, Anfahrt 0,70 EUR/km (0,10 EUR je 142,86 m)
    Tarifstufe 2:
    Zielfahrt 1,40 EUR/km (0,10 EUR je 71,43 m)
    Zeitpreis:
  • Wartezeiten 21,50 EUR/h (0,10 EUR je 16,74 s)

§ 3 Schaltung des Fahrpreisanzeigers

(1)  Zu Tarifstufe 1 - Rundfahrt -:

Rundfahrt ist eine Beförderung, bei der Fahrgäste mit dem Taxi zum Ausgangsort der Fahrt oder in dessen unmittelbare Nähe zurückkehren.
Als Rundfahrt gilt auch eine Fahrt vom Taxistandplatz beim Bahnhof mit Abholung zum Bahnhof.
Der Fahrpreisanzeiger wird bei der Anfahrt ab dem dem Besteller nächstgelegenen Taxistandplatz auf Stufe 1 geschaltet und darf bis zur Rückkehr an den Ausgangspunkt nicht geändert werden.

(2)  Zu Tarifstufe 2- Zielfahrt -:

Zielfahrt ist eine Beförderung, bei der die Fahrgäste nicht an den Ausgangspunkt zurückkehren.

  1. a) Ohne besondere Anfahrt:
    Der Fahrpreisanzeiger wird, nachdem der Fahrgast Auftrag erteilt hat, auf Tarif 2 geschaltet.
  2. Mit Anfahrt auf Anruf oder Bestellung:
    Wird ein Taxi vom Standplatz zum Ausgangspunkt der Fahrt bestellt, so ist dieser Weg mit  Schaltung auf Tarifstufe 1 ab dem dem Besteller nächstgelegenen Taxistandplatz zurückzulegen. Nach Angabe des Fahrtzieles durch den Fahrgast ist mit Tarifstufe 2 weiterzufahren.

(3)  In Stellung „Kasse" muss die höchste Fahrpreisstufe des Wegantriebes eingeschaltet sein (Endwert der zu entrichtenden Summe).

§ 4 Sondervereinbarung

Sondervereinbarungen sind zulässig, wenn

  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird.
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
  3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

Die Sondervereinbarungen müssen dem Landratsamt angezeigt werden. Sie werden erst 7 Tage nach Eingang der Anzeige wirksam, sofern die Behörde nicht widerspricht.

§ 5 Sonstige Bestimmungen

(1)  Eine Abschrift dieses Tarifs ist in jedem Taxi an gut sichtbarer Stelle mitzufuhren und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(2)  Die in § 2 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(3)  Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen in dem Taxi zu ersetzen.
(4)  Verstöße gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 61 des Personenbeförderungsgesetzes und können mit Geldbußen bis zu 10.000 DM geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

(1)  Die Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 13. April 1994 über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit  Kraftdroschken aufgehoben.
 
LANDRATSAMT BODENSEEKREIS Friedrichshafen
 
 

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