Taxitarif Landkreis Göppingen
(seit dem 01.01.2004 geltende Fassung)
|
Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert - die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
|
|
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehend festgesetzten Beförderungsentgelte gelten für alle im Kreisgebiet aufstellungsberechtigten Taxen für Fahrten im Gebiet des Landkreises Göppingen (Pflichtfahrgebiet).
(2) Für Fahrten über den Geltungsbereich des Abs. 1 hinaus ist der Fahrpreis vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren (§ 37 Abs. 3 BOKraft).
§ 2 Beförderungsentgelte (Tarife)
Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Folgende Beförderungsentgelte werden festgesetzt:
1. Grundpreis bei Inanspruchnahme eines Taxis € 2,40
2. Mindestfahrpreis (Grundpreis einschließlich der ersten Fortschalteinheit des Fahrpreisanzeigers) € 2,50
3. Kilometerpreis Erläuterungen zum nachfolgenden Text:
- Kerngemeinde ist die Stadt / Gemeinde ohne Teilorte, in der der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat.
- Bestellort ist jeweils die Stelle (Straße, Haus-Nr., Platz usw.), zu der das Taxi gerufen wird.
Stufe I (Zielfahrt) Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste
- bis 4 km gefahrene Strecke € 0,10 für jede angefangene Teilstrecke von 66,67 m = € 1,50/km
- ab 4 km gefahrene Strecke € 0,10 für jede angefangene Teilstrecke von 71,43 m = € 1,40/km
- für alle Personenbeförderungen innerhalb der Kerngemeinde und - für alle Personenbeförderungen außerhalb der Kerngemeinde, die nicht in die Kerngemeinde zurückführen.
Stufe II (Anfahrt/Rundfahrt) € 0,10 für jede angefangene Teilstrecke von 142,86 m = € 0,70/km
- für Anfahrten zu einem Bestellort außerhalb der Kerngemeinde.
Der Fahrpreisanzeiger ist erst ab der Ortsendetafel der Kerngemeinde einzuschalten. Innerhalb der Kerngemeinde darf keine Anfahrtsberechnung erfolgen.
- für Rundfahrten:
Rundfahrten sind Fahrten, bei denen - der Fahrgast am Standplatz des Taxis oder Bestellort einsteigt und nach einem oder mehreren Zielen wieder an den Standplatz oder Bestellort zurückkehrt, oder - eine Anfahrtsberechnung anfällt und die anschließende Personenbeförderung in die Kerngemeinde des Betriebssitzes zurückführt, bis zur Ortstafel der Kerngemeinde (von da an weiter mit Stufe I bis zum Ziel).
4. Zeitpreis € 0,10 je angefangene 15,65 Sekunden € 23,00 pro Stunde
- bei verkehrsbedingtem Anhalten oder Langsamfahren und
- bei vom Fahrgast gewünschten Anhalten oder Warten des Taxis.
§ 3 Sonstige Bestimmungen
(1) Schaltung des Fahrpreisanzeigers
- bei Fahrten innerhalb der Kerngemeinde:
- - nach Einsteigen des Fahrgastes am Taxistandplatz;
- - nach Eintreffen des Taxis am Bestellort. Ausnahme: Ist eine bestimmte Abholzeit mit dem Kunden / Fahrgast vereinbart, darf der Fahrpreisanzeiger erst zum vereinbarten Zeitpunkt eingeschaltet werden.
- bei Fahrten nach außerhalb der Kerngemeinde:
- - Anfahrt (Stufe II) erst ab der Ortsendetafel der Kerngemeinde.
- - Ankunft am Bestellort von Stufe II (Anfahrt / Rundfahrt) zunächst auf C=Kasse, sofern das Taxi vor der vereinbarten Zeit eintrifft. Weiterschaltung auf Stufe I oder II (siehe § 2 Nr. 3) erst wieder zum vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Die Störung ist unverzüglich zu beheben (§ 37 BOKraft).
(3) Zuschläge dürfen nicht erhoben werden. Hunde und Kleintiere dürfen mitbefördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird. Blindenhunde sind stets zu befördern; Gepäck, Kinderwagen und Rollstühle sind zu befördern, soweit dies nach der Größe des Gepäckraumes möglich ist.
(4) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Fahrer eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
(5) Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von € 50,00 bereithalten.
(6) Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast eine Bescheinigung (Quittung) über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Ordnungsnummer
- Beförderungsentgelt
- Fahrtstrecke
- Datum
- Name und Unterschrift des Fahrers.
(7) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(8) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen; jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 4 Ausnahmen
(1) Sondervereinbarungen für Fahrten im tarifpflichtigen Bereich sind zulässig, wenn
- ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
- die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
- die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen schriftlich vereinbart sind.
Vereinbarungen nach Abs. 1 sind dem Landratsamt Göppingen - Straßenverkehrsamt - zur Genehmigung vorzulegen (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz).
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrer entgegen
- § 2 bei Fahrten innerhalb des Landkreises Göppingen von den hier festgelegten Beförderungsentgelten abweicht,
- § 3 Abs. 3 Zuschläge berechnet oder Blindenhunde, Gepäck, Kinderwagen oder Rollstühle nicht befördert,
- § 3 Abs. 6 dem Fahrgast keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt,
- § 3 Abs. 8 keinen Abdruck dieser Verordnung mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht in die Verordnung gewährt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Juni 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die Taxitarifverordnung des Landratsamtes Göppingen vom 27. Juli 1999 aufgehoben. Göppingen, den 11. Mai 2001
(Anm. d. Red.: In die Verordnung wurden die Änderungen vom 10.12.2003 eingearbeitet.)
|