Taxiordnung Stadt Heilbronn
(gültig seit 01.04.1962)
§ 1 Geltungsbereich
Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken innerhalb des Stadtkreises Heilbronn.
§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken
Die Kraftdroschken dürfen nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Kraftdroschken außerhalb der behördlich zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen
(1) Die Droschkenplätze sind nach Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichnet.
(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen.
§ 4 Ordnung auf den Droschkenplätzen
(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.
(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschke frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an ersten Stelle der Reihe auf einem Droschkenplatz stehenden Kraftdroschke befördert zu werden, muss dieser Kraftdroschke von den übrigen Kraftdroschkenfahrern sofort die Möglichkeit eingeräumt werden, auszuscheren.
(3) Sofern sich an einem Droschkenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der in der Reihenfolge erste benutzungsberechtigte Kraftdroschkenfahrer verpflichtet, sie zu bedienen und die bestellte Fahrt auszuführen. Auf Verlangen hat der Droschkenfahrer das amtliche Kennzeichen des von ihm geführten Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.
(4) Die Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
(5) Den Bediensteten der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.
§ 5 Dienstbetrieb
(1) Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von den Droschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.
(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmen und -fahrern einzuhalten.
(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist dieser unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Kraftdroschke zu erteilen.
§ 6 Funkgeräte
(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächstens Fahrgast beordert werden.
(2) Die Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass sie den Fahrgast stören.
(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden nach § 61 PBefG mit Geldbuße geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Droschkenordnung tritt am 1. Februar 1964 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung der Stadt Heilbronn vom 27. April 1959 (Amtsblatt für den Stadt- und Landkreis Heilbronn Nr. 27 vom 3. Juli 1959) außer Kraft.
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