Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Heilbronn
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Heilbronn

(gültig seit 01.12.2011)

§ 1 Geltungsbereich

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Beförderungen im Taxenverkehr (§ 47 Abs. 1 PBefG) im Bereich des Stadtkreises Heilbronn (Pflichtfahrgebiet).

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus:

  1. dem Fahrpreis; dieser besteht aus:
    • einem Grundpreis für das Bereitstellen der Taxe,
    • einem nach Teilstrecken zu errechnenden Preis für die geleistete Beförderung (Kilometerpreis); eine Teilstrecke ist eine Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers,
    • einem Preis, der verkehrsbedingt oder vom Fahrgast veranlasst ist (Zeitpreis); eine Zeiteinheit ist eine Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers.
  2. Zuschlägen für die Mitnahme von Reisegepäck von mehr als 20 kg Gewicht, von sperrigen Gepäckstücken (z.B. Skier) oder von Kleintieren. Blindenhunde und das Reisegepäck Schwerbehinderter werden frei befördert.

(2) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, ist der Grundpreis zu entrichten.

§ 3 Höhe des Beförderungsentgelts

(1) Als Beförderungsentgelt (einschließlich Mehrwertsteuer) werden festgesetzt:

  1. Fahrpreis
    Für Anfahrten innerhalb des Sadtkreises Heilbronn werden keine Entgelte erhoben.
    • Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen:
      • Grundpreis 2,50 Euro
        Mindestfahrpreis (einschl. 1 Fortschalteinheit) 2,60 Euro
      • Kilometerpreis
        Stufe I:
        bis 3000 m 2,20 Euro/km
        0,10 Euro für jede angefangene Teilstrecke von 45,45 m
        ab 3000 m 1,60 Euro/km
        0,10 Euro für jede angefangene Teilstrecke von 62,5 m
      • Zeitpreis 26,00 Euro/h
        0,10 Euro je angefangene 13,85 s
    • Großraumtaxen (ab 5 Fahrgastplätzen bauartbedingt in Fahrtrichtung und ab der Beförderung von 5 Fahrgästen) und Rollstuhltaxen (die speziell für den Transport von Krankenrollstühlen ausgerüstet sind und in denen Fahrgäste sitzend im Rollstuhl befördert werden):
      • Grundpreis 4,50 Euro
        Mindestfahrpreis (einschl. 1 Fortschalteinheit) 4,60 Euro
      • Kilometerpreis
        Stufe II: 2,10 Euro/km
        0,10 Euro für jede angefangene Teilstrecke von 47,62 m
      • Zeitpreis 26,00 Euro/h
        0,10 Euro je angefangene 13,85 s
    • Bei den Fahrten mit Personen sitzend im Rollstuhl gilt die Be- und Entladezeit als Wartezeit.
  2. Zuschläge
    Gepäck, Tiere, etc. pro Sache/Tier 0,50 Euro
    insgesamt höchstens 2,50 Euro

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Aufnahme des Fahrgastes bzw. nach Eintreffen am Bestellort und Meldung beim Kunden eingestellt werden.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Vom Fahrgast kann eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangt werden.

(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens
  2. Ordnungsnummer
  3. Beförderungsentgelt
  4. Datum
  5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen.

3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

(4) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(5) Die in § 3 festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise i.S. von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

§ 5 Ausnahmen

(1) Für nachfolgende Fahrten können in Abweichung von §§ 2 und 3 dieser Verordnung Sondervereinbarungen zugelassen werden:

  1. Fahrten im Auftrag und auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (z.B. Krankenkassen, Landesversicherungsanstalten),
  2. Fahrten für Schulträger, soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist,
  3. vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden (z.B. Auftragsfahrten als Linientaxi).

(2) Sondervereinbarungen sind der Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - zur Prüfung der Zulässigkeit nach § 51 Abs. 2 PBefG anzuzeigen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 3 Abs. 1 für Anfahrten innerhalb des Stadtgebietes Heilbronn ein Entgelt erhebt,
  • § 3 Abs. 1 die festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,
  • § 3 Abs. 2 zur Festsetzung der Entgelte den Fahrpreisanzeiger falsch einstellt,
  • § 4 Abs. 2 keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt,
  • § 4 Abs. 4 keinen Abdruck dieser Verordnung mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht in die Verordnung gewährt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Heilbronn über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtgebiet Heilbronn vom 11. Juni 2007 außer Kraft.

Heilbronn, 27.10.2011

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