Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Stuttgart
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stuttgart

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für Taxiunternehmer, die ihren Betriebssitz in Stuttgart haben und deren Fahrer.

§ 2 Bereithalten von Taxen

Taxen mit Betriebssitz Stuttgart dürfen sich auf mit Zeichen 229 StVO gekennzeichneten Taxistandplätzen in Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt bereithalten. Für das Bereithalten außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistandplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

§ 3 Ordnung auf den Taxistandplätzen

(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Standplätzen aufzustellen; das erste Fahrzeug in Höhe der vorderen Begrenzung des Platzes. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxen ungehindert Aufstellung gewährleistet ist. Unbesetzten Taxen ist der Vortritt zu gewähren.

(2) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxen an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.

(3) Auf Standplätzen aufgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.

(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen.

(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Beförderungsaufträge sind vom ersten benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen. Die Anfahrt zum Bestellort ist unverzüglich anzunehmen und auf dem kürzesten Anfahrtsweg auszuführen.

(6) Vor Annahme eines Fahrauftrags ist ein bestehendes Rauchverbot bekannt zu machen. Kann der Fahrer den Auftrag nicht durchführen, ist der Auftrag an das nächste Fahrzeug weiterzugeben.

(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf den Standplätzen nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Der Fahrgastraum eines Taxis hat sich stets in einem sauberen Zustand zu befinden.

(2) Nichtrauchertaxen sind an den Scheiben der beiden hinteren Türen mit nach außen und innen wirkenden Symbolen entsprechend der Anlage 2 BOKraft zu kennzeichnen. Die Symbole sind dauerhaft anzukleben. In Nichtrauchertaxen darf während des gesamten Dienstbetriebes nicht geraucht werden.

(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut betrieben werden, dass sie die Fahrgäste nicht stören.

(4) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o.a. ist untersagt. Gleiches gilt für das langsame Befahren einer Straße auf der Suche nach Fahrgästen.

(5) Die Mitnahme Dritter, bezüglich derer kein Beförderungsauftrag abgeschlossen ist, sowie die Mitnahme eigener Haustiere ist gegen den Willen des Fahrgastes untersagt.

(6) Es ist dem Fahrer nicht gestattet, den Fahrgästen Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(7) Der Fahrdienst ist in sauberer und ordentlicher Kleidung durchzuführen.

§ 5 Dienstplan

(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Zeiten für Wartung und Pflege der Fahrzeuge sind dabei zu berücksichtigen. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstellung eines Dienstplanes oder dessen Änderung verlangen; sie kann selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern und die notwendige Anfahrtsregelung treffen.

(3) Der Dienstplan ist von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungwidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nummer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Taxen außerhalb zugelassener Plätze bereit hält
  2. § 3 Abs. 1 und 2 Taxen an Standplätzen nicht vorschriftsmäßig aufstellt oder Fahrgäste absetzt oder unbesetzten Taxen keinen Vortritt gewährt
  3. § 3 Abs. 3 nicht bei seinem Taxi anwesend ist
  4. § 3 Abs. 4 die sofortige Abfahrt nicht ermöglicht
  5. § 3 Abs. 5 den Beförderungsauftrag nicht entgegennimmt und die Anfahrt nicht auf dem kürzesten Weg ausführt
  6. § 3 Abs. 7 der Straßenreinigung die Verrichtung ihrer Aufgaben nicht ermöglicht
  7. § 4 Abs. 1 Taxen ungereinigt bereit hält
  8. § 4 Abs. 2 Nichtraucherembleme unvollständig anbringt, in Nichtrauchertaxen raucht oder das Rauchen zulässt
  9. § 4 Abs. 3 Funkgeräte störend laut betreibt
  10. § 4 Abs. 4 Fahrgäste anwirbt und durch Langsamfahren sucht
  11. § 4 Abs. 5 Dritte oder Haustiere befördert
  12. § 4 Abs. 6 Werbe- oder Verkaufsangebote unterbreitet
  13. § 4 Abs. 7 im Fahrdienst keine entsprechende Kleidung trägt
  14. § 5 Abs. 3 Dienstpläne nicht einhält.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Bürgermeisteramts der Landeshauptstadt Stuttgart über das Taxigewerbe vom 4.7.1986 (Amtsblatt Nr. 30 vom 24.7.1986) aufgehoben.

 

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