Taxitarif Stuttgart
(gültig seit 15.10.2008)
§ 1 Geltungsbereich
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen gelten für Fahrten im Stadtgebiet Stuttgart und in den Landkreis Esslingen sowie von Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt nach Stuttgart und in den Landkreis Esslingen. Für Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus ist der Fahrpreis unter Beachtung der Bestimmungen des § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren.
§ 2 Taxitarif
Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.
Es gelten folgende Tarife:
1. Grundtarif bei Inanspruchnahme eines Taxis 2,90 €
2. Mindestentgelt (Grundtarif und eine Schalteinheit) 3,00 €
3. Arbeitstarife
- Tarif 1 (bis 4 km gefahrene Strecke):
Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 € je angefangene 52,63 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 1,90 €
- Tarif 2 (ab 4 km gefahrene Strecke):
Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 € je angefangene 62,5 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 1,60 €
- Zeittarif 0,10 € je 13,33 Sekunden = 27,00 €/Std.
Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem Langsamfahren des Taxis in Kraft. Innerhalb von Gemeinden einschließlich Ortsteilen, in denen das Taxi aufstellberechtigt ist, darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Eintreffen am Bestellort betätigt werden.
§ 3 Beförderungsbedingungen
1. Der Taxifahrer hat den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein. Er hat das Gepäck ein- und auszuladen und zu verstauen. Dabei und beim Befördern hat er darauf zu achten, dass das Gepäck nicht beschädigt wird.
2. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt hinzuweisen (§ 21 a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung).
3. Hunde und Kleintiere dürfen kostenlos mitbefördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird. Der Taxifahrer kann hierzu Einzelanweisungen geben und insbesondere bestimmen, dass Vorkehrungen gegen eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes getroffen werden (§ 15 BOKraft). Blindenhunde sind stets, Gepäck, Kinderwagen und Krankenfahrstühle, soweit technisch möglich, ohne Zuschlag mitzubefördern.
4. Das Fahrtgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Bei Fahrten außerhalb des in § 1 der Verordnung bestimmten Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte kann die Übernahme des Beförderungsauftrags von einer Vorauszahlung in Höhe des frei vereinbarten oder – sofern keine Vereinbarung zustande kommt – von einer Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises nach den Tarifen dieser Verordnung abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt für Beförderungsaufträge innerhalb des Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich - § 47 Abs. 4 PBefG), wenn Tatsachen vorliegen, die die Bezahlung des Fahrpreises nach Beendigung der Fahrt unsicher erscheinen lassen.
5. Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von 50,00 € bereithalten.
6. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung unter Angabe des genauen Fahrtzieles, der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.
7. Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaften verursachten Beschädigung oder Verunreinigung des Taxis zu ersetzen.
8. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
9. Nach Eintreffen am Fahrtziel ist der Fahrpreisanzeiger auf KASSE zu stellen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nummer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrer entgegen
- § 3 Nummer 1 den Fahrgästen nicht beim Ein- und Aussteigen hilft oder das Gepäck nicht so ein- und auslädt, verstaut und befördert, dass es dabei nicht beschädigt wird.
- § 3 Nummer 3 die Beförderung von Blindenhunden, Gepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen ablehnt,
- § 3 Nummer 6 keine oder nur eine unvollständige Quittung erteilt.
§ 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Bürgermeisteramts vom 2. Januar 2007 (Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2006) aufgehoben.
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