Infos zu Taxen und Tarifen in Ingolstadt
Taxitarifordnung Ingolstadt

Taxiordnung Ingolstadt

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Stadt Ingolstadt.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

(1) Taxen dürfen nur an den Standplätzen (Zeichen 229, § 41 StVO) bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der Taxistände ist die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen.

(2) Einer behördlichen Anordnung über die zeitweilige Verlegung oder Räumung eines Standplatzes aus besonderem Anlaß ist Folge zu leisten.

§ 3 Ordnung auf den Taxistandplätzen

(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Standplätzen aufzustellen. Besetzt ankommende Taxen dürfen sich erst nach ihrem Freiwerden in die Reihenfolge der unbesetzten Taxen einordnen. Jede Lücke ist durch Nachrücken unverzüglich auszufüllen. Auf die Hauptplätze hat jeweils das erste Taxi des Reserveplatzes nachzurücken. Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Aufstellung in der Reihenfolge der Ankunft nicht möglich, können die Taxibesitzer die Art und Weise der Aufstellung selbst bestimmen; wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Stadt.

(2) Die Taxen müssen so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern. Die Aufstellung der Taxen in zweiter Reihe ist grundsätzlich verboten. Nachts oder wenn die Witterung es erfordert, müssen das erste und das letzte Taxi beleuchtet sein.

(3) Den an einem Taxistandplatz erteilten Auftrag zur Beförderung hat der Fahrer des jeweils ersten Fahrzeuges unverzüglich auszuführen. Fahrer von in der Reihe nachfolgenden Taxen haben Fahrgäste entsprechend zu informieren. Das Wahlrecht des Fahrgastes bleibt hiervon unberührt. Ein über die Fernmeldeeinrichtung eingehender Fahrtauftrag ist vom Fahrer des in der Reihenfolge ersten Taxis unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen.

(4) Kann der Fahrer den Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist der Auftrag an das nächste gewünschte Fahrzeug weiterzugeben. Im übrigen ist eine Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.

(5) Taxen dürfen auf den Taxiplätzen nicht instandgesetzt oder gereinigt werden. Sie müssen bei der Anfahrt auf den Taxiplätzen innen und außen sauber und unbeschädigt sein.

(6) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, die Taxistandplätze zu reinigen..

(7) Jeder Taxifahrer ist zur Reinhaltung der Taxistandplätze verpflichtet.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Der Fahrdienst ist in sauberer und ordentlicher Kleidung durchzuführen.

(2) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen u. ä. ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte langsame Befahren einer Straße auf der Suche nach Fahrgästen.

(3) Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(4) In jedem Taxi ist ein Stadtplan von Ingolstadt neuester Auflage und der Nachweis des Pflichtfahrgebietes mitzuführen.

(5) Auf Verlangen hat der Taxifahrer eine Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Ordnungsnummer, der Anschrift des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes auszustellen. Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmens des betreffenden Fahrzeuges mitzuführen und zu verwenden.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Der Fahrer eines bestellten Taxis hat das Bereitstehen am vereinbarten Abfahrtsort dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.

(2) Ein Radio und/oder ein Funkgerät, sowie ein Autotelefon dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

(3) Eine Fahrtunterbrechung ist nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig. Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme Dritter, bezüglich derer kein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist, sowie die Mitnahme eigener Haustiere verboten.

(4) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der bauartbedingte Gepäckraum des Taxis muß uneingeschränkt nutzbar sein.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ein Taxi außerhalb eines zugelassenen Standplatzes ohne die erforderliche Zustimmung der Genehmigungsbehörde bereitstellt (§ 2 Abs. 1),
  2. einer behördlichen Anordnung über die zeitweilige Verlegung oder Räumung eines Standplatzes nicht Folge leistet (§ 2 Abs. 2),
  3. ein unbesetztes Taxi nicht innerhalb der Reihenfolge seiner Ankunft auf dem Standplatz aufstellt, ein besetztes Taxi in die Warteschlange einreiht, eine Lücke nicht unverzüglich durch Nachrücken auffüllt, nicht mit dem ersten Taxi eines Reserveplatzes auf den Hauptplatz unverzüglich nachrückt oder einer Entscheidung der Stadt über die Ordnung auf den Taxistandplätzen zuwiderhandelt (§ 3 Abs. 1),
  4. ein Taxi so aufstellt, daß der Verkehr behindert wird, insbesondere in 2. Reihe oder bei schlechter Sicht das erste bzw. das letzte Taxi nicht beleuchtet ( § 3 Abs. 2 ),
  5. einen am Taxistandplatz erteilten Auftrag zur Beförderung nicht als Fahrer des ersten Taxis unverzüglich ausführt, ohne daß der Fahrgast dies ausdrücklich wünscht, als Fahrer eines in der Reihe nachfolgenden Taxis einen Fahrgast nicht informiert, daß grundsätzlich das erste Taxi den Auftrag annehmen soll oder bei einem über eine Fernmeldeeinrichtung eingehenden Fahrauftrag als erster hierzu benutzungsberechtigter Fahrer den Auftrag nicht unter Angabe der Ordnungsnummer annimmt und unverzüglich ausführt ( § 3 Abs. 3 ),
  6. einen Fahrtauftrag weitergibt, obgleich er den Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch ausführen kann ( § 3 Abs. 4 ),
  7. ein Taxi auf dem Standplatz instandsetzt oder reinigt oder ein unsauberes oder beschädigtes Taxi bereitstellt (§ 3 Abs. 5),
  8. der Straßenreinigung nicht jederzeit Gelegenheit gibt, den Standplatz zu reinigen (§ 3 Abs. 6),
  9. als Taxifahrer den Taxistandplatz verunreinigt (§ 3 Abs. 7),
  10. einen Fahrgast durch Ansprechen oder ähnliche Weise anwirbt, oder auf der Suche nach Fahrgästen eine Straße wiederholt langsam befährt (§ 4 Abs. 2),
  11. als Fahrer eines Taxis dem Fahrgast Werbe- oder Verkaufsangebote unterbreitet (§ 4 Abs. 3),
  12. im Taxi keinen Stadtplan von Ingolstadt neuester Auflage und/oder keinen Nachweis des Pflichtfahrgebietes mitführt (§ 4 Abs. 4),
  13. als Taxifahrer dem Fahrgast auf Verlangen keine Quittung über den Fahrpreis oder eine Quittung ohne die Angabe der Ordnungsnummer, der Anschrift des Unternehmens, die Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes ausstellt oder Quittungsformulare ohne Ordnungsnummer und Anschrift des Taxiunternehmens mitführt (§ 4 Abs. 5),
  14. als Fahrer eines bestellten Taxis das Bereitstehen am vereinbarten Abfahrtsort dem Auftraggeber nicht meldet (§ 5 Abs. 1),
  15. ohne Zustimmung des Fahrgastes die Fahrt unterbricht, während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich einen Dritten mitnimmt Taxiordnung oder bei der Ausführung eines Fahrtauftrages ein eigenes Haustier mitnimmt (§ 5 Abs. 3),
  16. als Taxifahrer tarifliches Gepäck nicht ein- und auslädt oder den bauartbedingten Gepäckraum des Taxis nicht uneingeschränkt nutzbar bereithält ( § 5 Abs. 4 ). 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Stadt Ingolstadt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung der Stadt Ingolstadt vom 10.06.1978 (Amtsblatt des Stadtrates Ingolstadt 1978 Nr. 22) außer Kraft.
 

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