Infos zu Taxen und Tarifen in Ingolstadt
Taxiordnung Ingolstadt

Taxitarif Ingolstadt

(gültig seit 01.12.2009)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.




§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Stadt Ingolstadt und für das unter §1Abs. 2 festgelegte Pflichtfahrgebiet.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Ingolstadt und der Landkreise Eichstätt, Pfaffenhofen, Neuburg-Schrobenhausen und das Gebiet der Stadt Neustadt/Donau im Landreis Kehlheim

(3) Das Gebiet der Stadt Ingolstadt - Betriebssitzgemeinde - (in der durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone A, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone B.

(4) Von der Verpflichtung zur Bereitstellung am Betriebssitz können Einzel- ausnahmen zugelassen werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zu Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Rundfahrten sind Fahrten, die in Zone B ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone A zurückfahren.

(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(5) Großraumtaxi ist ein Taxi mit mehr als 5 regulären Sitzplätzen einschließlich dem Fahrersitzplatz. Fahrzeuge, bei denen sich die Zahl von 5 Sitzplätzen einschließlich dem Fahrersitz lediglich aufgrund zusätzlicher Notsitze erhöht, gelten nicht als Großraumtaxi. Außerdem muss pro beförderter Person ein Gepäckstück im Kofferraum befördert werden können.

(6) Sperriges Gepäck liegt vor, wenn sich nach dem Beladen des Taxis mit dem Gepäck die Heck- oder Kofferraumklappe nicht mehr ordnungsgemäß schließen lässt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um mehrere einzelne Gepäckstücke bzw. Sachen oder um ein einzelnes Gepäckstück bzw. eine einzelne Sache handelt.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus :

  1. Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) 2,70 €
    Mindestfahrtpreis (sog. Einschaltgebühr) einschließlich der ersten Schalteinheit (0,20 €) 2,90€
  2. dem Kilometerpreis nach §3 Abs. 2
  3. dem Wartezeitpreis nach §3 Abs. 3
  4. den Zuschlägen nach §3 Abs. 4
  5. ggf. der Anfahrtsgebühr nach §3 Abs. 5

Kilometerpreis und Wartezeit werden nach Schalteinheiten von je 0,20€ berechnet.

(2) Kilometerpreis = Tarifstufe II

  • von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tag)
    • für die Wegstrecke bis 5 km (entspricht 0,20 € je 114,29 m) 1,75 €
    • für die Wegstrecke von 5,01 bis 10 km (entspricht 0,20 € je 125 m) 1,60 €
    • für die Wegstrecke ab 10,01 km (entspricht 0,20 € je 133 m) 1,50 €
  • von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nacht)
    • für die Wegstrecke bis 5 km (entspricht 0,20 € je 114,29 m) 1,85 €
    • für die Wegstrecke von 5,01 bis 10 km (entspricht 0,20 € je 125 m) 1,70 €
    • für die Wegstrecke ab 10,01 km (entspricht 0,20 € je 133 m) 1,60 €
  • Sonn- und Feiertage (ganztägig)
    • für die Wegstrecke bis 5 km (entspricht 0,20 € je 114,29 m) 1,85 €
    • für die Wegstrecke von 5,01 bis 10 km (entspricht 0,20 € je 125 m) 1,70 €
    • für die Wegstrecke ab 10,01 km (entspricht 0,20 € je 133 m) 1,60 €

(3) Wartepreis = Tarifstufe I

Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeiten und bei auftragsbedingten Wartezeiten

  • je 26,6 s 0,20 €
  • Stunde 27,00 €

Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen:

  • bis 5 km
    • Tagtarif 15,4 km/h
    • Nachttarif 14,6 km/h
    • Sonn- und Feiertagtarif 14,6 km/h
  • 5,01 bis 10 km
    • Tagtarif 15,4 km/h
    • Nachttarif 14,6 km/h
    • Sonn- und Feiertagtarif 14,6 km/h
  • ab 10,01 km
    • Tagtarif 15,4 km/h
    • Nachttarif 14,6 km/h
    • Sonn- und Feiertagtarif 14,6 km/h

(4) Zuschläge

  • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,50 €
    Handgepäck sowie Rollstühle, Gehhilfen, Kinderwagen frei
  • Tiere
    • jedes frei transportierte Tier 0,50 €
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 €
    • Blindenhund frei
  • sperrige Güter (bei geöffnetem Kofferraum) 2,50 €
  • Großraumtaxi ab Mitnahme der 5. Person 5,00 €

Die Zuschläge dürfen den betrag von 25,00 € pro Beförderungsauftrag nicht überschreiten.

(5) Anfahrtsgebühr

  • Anfahrt innerhalb Zone A frei
  • Anfahrt in Zone B: ab Zonengrenze A mit Tarifstufe I
  • Anfahrten aus Zone B dürfen preislich nicht höher sein als Anfahrten aus Zone A zu Zielen in Zone B.
  • Zielfahrt in Zone A und B Tarifstufe II
  • Zielfahrten aus Zone B in Richtung Zone A nach Anfahrten Tarifstufe I
  • Rundfahrten aus der Zone A zu Zielen in der Zone B sowie Rückfahrten derselben Fahrgäste in Richtung Zone A Tarifstufe II

(6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(7) Kommt eine Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen.

(8) Das Rückschalten aus der Stellung "Kasse" in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(2) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

(3) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereicht nach § 51 Abs. 2 PBefG (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind genehmigungspflichtig.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 3.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis entsprechend dem zutreffenden Tarif zugrunde zu legen, bei einer Fahrt unter einem Kilometer jedoch mindestens 2,90 € (§ 3 Abs. 1 a).

(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Für jede weitere Minute Wartezeit beträgt das Entgelt 0,40€.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis zu einem Wechselgeldbetrag von 50,00 €  gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungs- entgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Beförderungen und Auftragsfahrten sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen.

(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr).

(2) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§10 BOKraft).

(3) Ein Aushang des Taxitarifes hat in einer von der Genehmigungsbehörde konkret festgelegten Form in jedem Taxi ständig und für den Fahrgast gut sichtbar befestigt zu sein.

(4) Bei Verunreinigung des Fahrzeugs durch den Fahrgast werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Absatz 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000€ geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.12.2009 für die Stadt Ingolstadt in Kraft. Es besteht eine Übergangsfrist zu Umstellen der Fahrpreisanzeiger von einem Monat. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungs- bedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Ingolstadt vom 20.10.2005 außer Kraft.

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