Infos zu Taxen und Tarifen Stadt Nürnberg
Taxitarifordnung Stadt Nürnberg

Taxiordnung Stadt Nürnberg

(Fassung vom 20.10.2010)

§ 1 Bereitstellen von Taxen

(1)  Taxen dürfen unbeschadet  privatrechtlicher Sonderregelungen nur an den mit Zeichen 229 Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenständen bereitgestellt werden. Die Stadt Nürnberg kann die Bereitstellung an zusätzlichen Stellen zu bestimmten Zeiten erlauben; solche Stellen und Zeiten werden öffentlich bekannt gegeben.

(2)  Verordnungen, in denen den von der Stadt Nürnberg genehmigten Taxen das Bereitstellen auf Taxenständen außerhalb des Nürnberger Stadtgebietes gestattet wird, bleiben unberührt.

§ 2 Verhalten an den Taxenständen

(1)  Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen bereitzustellen. Jede Lücke ist durch unverzügliches Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Der Verkehr darf nicht behindert werden. Die ersten beiden Taxen müssen durch Anwesenheit des Fahrpersonals stets fahrbereit sein. Das Fahrpersonal der übrigen Taxen muss sich in unmittelbarer Nähe der Fahrzeuge aufhalten.

(2)  Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern an einem Taxenstand ein über eine Vermittlungszentrale eingehender Fahrauftrag auszuführen ist, hat der erste berechtigte Fahrer die Fahrt aufzunehmen und auszuführen.

(3)  Taxen sind in einem verkehrssicheren, sauberen, gepflegten und gelüfteten Zu stand bereitzustellen. Sie dürfen auf Taxenständen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. 

(4)  Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf den Taxenständen nachzukommen.

§ 3 Dienstbetrieb

(1)  In jedem Taxi sind in jeweils aktueller Auflage eine Straßenkarte des Pflichtfahrgebietes (Maßstab 1:200.000 oder kleiner) sowie Stadtpläne samt Straßenverzeichnis der Städte Forchheim, Erlangen, Herzogenaurach, Fürth, Nürnberg, Lauf, Schwabach und Roth mitzuführen. Die Verwendung eines Navigationsgerätes bleibt hiervon unberührt.

(2)  Das Fahrpersonal hat sich den Fahrgästen gegenüber stets höflich und korrekt zu verhalten. Seine Kleidung muss sauber und der öffentlichen Dienstleistung angemessen sein. Es soll den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich sein. Die Fahrgäste sollen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf ihren Wunsch bis zur Haustüre begleitet werden. Hilfsbedürftige Fahrgäste sollen von der Wohnung abgeholt und zur Wohnung gebracht werden.

(3)  Das Fahrpersonal hat das Gepäck der Fahrgäste ein- und auszuladen; dies gilt auch für faltbare Rollstühle. Bei Bedarf hat es übliches Reisegepäck an der Haustüre abzuholen bzw. dort hinzubringen. Ebenso ist übliches Reisegepäck zum jeweiligen Zugang des Bahnhofs oder Flughafens zu bringen bzw. von dort abzuholen.

(4)  Während der Beförderung der Fahrgäste ist dem Fahrpersonal die unentgeltliche Mitnahme anderer Personen und die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

(5)  Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fahrgäste sind darauf hinzuweisen.

(6)  Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte so laut eingeschaltet werden, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht; eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist möglichst zu vermeiden. Fernsehgeräte dürfen während der Fahrt nicht eingeschaltet sein, Rundfunkgeräte nur mit Zustimmung des Fahrgastes.

(7)  Den Fahrgästen ist die Ausstellung einer Fahrpreisquittung anzubieten. Diese ist dann unter Angabe der Fahrstrecke, des entsprechenden Umsatzsteuersatzes und der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.

(8)  Innerhalb des Pflichtfahrgebietes gemäß der Taxitarifordnung in der jeweils gültigen Fassung besteht Beförderungspflicht auch für kürzeste Wegstrecken. Eine Beförderung kann abgelehnt werden, wenn Personen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder der Beförderung gefährden. Die Beförderung von verletzten und verunglückten Personen darf auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn eine Verunreinigung des Fahrzeuges zu erwarten ist.

(9)  Das Fahrpersonal hat ausreichend Wechselgeld mit sich zu führen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 1 Abs. 1 ein Taxi an nicht zugelassenen Stellen bereitstellt,
  2. § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 Fahrzeuge in einer anderen Reihenfolge aufstellt, Lücken nicht auffüllt oder nicht fahrbereit bzw. nicht anwesend ist,
  3. § 2 Abs. 2 einen Beförderungsauftrag nicht ausführt,
  4. § 2 Abs. 3 ein Taxi nicht in einem verkehrssicheren, sauberen, gepflegten und  gelüfteten Zustand bereithält oder auf Taxenständen ein Taxi instand setzt oder wäscht,
  5. § 2 Abs. 4 die Straßenreinigung behindert,
  6. § 3 Abs. 1 die vorgeschriebenen Karten und Pläne nicht mitführt,
  7. § 3 Abs. 3 Gepäck bzw. Rollstühle nicht ein- oder auslädt oder übliches Reisegepäck nicht transportiert,
  8. § 3 Abs. 4 andere Personen oder eigene Haustiere mitnimmt,
  9. § 3 Abs. 5 die Wartepflicht verletzt,
  10. § 3 Abs. 6 Funkgeräte, Fernsehgeräte oder Rundfunkgeräte benutzt,
  11. § 3 Abs. 7 eine Quittung nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt,
  12. § 3 Abs. 9 kein ausreichendes Wechselgeld mit sich führt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Nürnberg über den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxiordnung) vom 22. Juli 1981 (Amtsblatt S. 202) außer Kraft.

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