Infos zu Taxen und Tarifen Stadt Nürnberg
Taxiordnung Stadt Nürnberg

Taxiordnung Stadt Nürnberg

(seit 01.12.2015 geltende Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Nürnberg als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrbereichs der nachstehende Tarif.

(2)  Der Pflichtfahrbereich im Sinne des § 47 PBefG umfasst das Stadtgebiet der kreisfreien Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen sowie Schwabach und erstreckt sich auf Teile der Landkreise Ansbach, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Neumarkt/Opf., Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Nürnberger Land und Roth. Er ist in der Karte vom 17. Dezember 1998 (M 1:200.000), die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt. Die genauen Grenzen des Pflichtfahrbereichs ergeben sich aus der Karte vom 08. Dezember 1998 (M 1:25.000), die beim Ordnungsamt, Innerer Laufer Platz 3, in Nürnberg archivmäßig verwahrt wird und während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann. Als Pflichtfahrbereichsgrenze gilt jeweils die Innenkante der äußeren Begrenzungslinie zu Zone 6.

§ 2 Entgelte

(1)  Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt 3,40 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrleistung für 0,20 Euro eingeschlossen.

(2)  Der Fahrpreis beträgt

  1. für den ersten gefahrenen Kilometer 3,30 Euro (je angefangene 60,61 m Fahrstrecke 0,20 Euro);
  2. 2. für den zweiten bis einschließlich fünften Kilometer 1,75 Euro (je angefangene 114,30 m Fahrstrecke 0,20 Euro);
  3. für jeden weiteren Kilometer 1,50 Euro (je angefangene 133,30 m Fahrstrecke 0,20 Euro).

(3)  Der Wartezeitpreis beträgt 0,40 Euro für jede angefangene Minute (0,20 Euro je 30,0 s); dies sind je Stunde 24,00 Euro. Als Wartezeit gilt jedes Halten und jede Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit, wenn dies nach dem Einsteigen des Fahrgastes auf dessen Veranlassung oder aus verkehrlichen, vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden Gründen erforderlich wird. Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt bei Abs. 2 Nr. 1 7,27 km/h, bei Abs. 2 Nr. 2 13,71 km/h und bei Abs. 2 Nr. 3 16,00 km/h.

(4)  Wird ein Taxi bestellt, so wird für eine Wartezeit von 4 Minuten kein Entgelt berechnet. Für jede weitere angefangene Minute Wartezeit, die aus vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden Gründen entsteht, wird ein Entgelt nach Abs. 3 Satz 1 erhoben. Wartezeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der Zeitraum, der zwischen dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers und dem Einsteigen des Fahrgastes liegt. Der Fahrpreisanzeiger ist unmittelbar nach Eintreffen (Fahrzeugstillstand) am vereinbarten Abholort – falls ein bestimmter Abholzeitpunkt vereinbart wurde, jedoch erst nach Erreichen dieses Zeitpunktes – einzuschalten. Das Fahrpersonal hat sich unverzüglich nach dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers beim Besteller zu melden.

(5)  An Zuschlägen werden erhoben

1. für die Bestellung eines Kombifahrzeuges (PKW mit erhöhtem Ladevolumen) mittels Telefon oder auf elektronischem Wege   2,50 Euro;

2. für die Nutzung eines Fahrzeuges mit mehr als vier Fahrgastsitzplätzen durch fünf bis sechs Fahrgäste oder für die Bestellung eines Fahrzeuges mit fünf bis sechs Fahrgastsitzplätzen mittels Telefon oder auf elektronischem Wege   2,50 Euro;

3. für die Nutzung eines mit einem  Rollstuhl befahrbaren Fahrzeugs durch einen Fahrgast, der auf die  Beförderung in einem derartigen Fahrzeug angewiesen ist    5,00 Euro;

4. für die Nutzung eines Fahrzeuges mit mehr als vier Fahrgastsitzplätzen durch sieben bis acht Fahrgäste oder für die Bestellung eines Fahrzeugs mit sieben bis acht Fahrgastsitzplätzen mittels Telefon oder auf elektronischem Wege    7,50 Euro;

5. für die Bezahlung des Fahrpreises mittels Kreditkarte  1,00 Euro.

Der Fahrgast ist bei der telefonischen Bestellung auf den jeweiligen Zuschlag hinzuweisen. In allen anderen Fällen hat das Fahrpersonal die Fahrgäste so früh wie möglich, spätestens aber vor Antritt der Fahrt, auf den Zuschlag hinzuweisen.

(6)  Für Beförderungsfahrten, die weder in der Tarifzone 1 oder 2 beginnen oder enden, noch durch diese hindurchführen, werden folgende Tarifzonenzuschläge erhoben:
 

 

Zielzone

3

4

5

6

Startzone

 

 

 

 

 

3

 

5 Euro

5 Euro

5 Euro

5 Euro

4

 

5 Euro

10 Euro

10 Euro

10 Euro

5

 

5 Euro

10 Euro

15 Euro

15 Euro

6

 

5 Euro

10 Euro

15 Euro

30 Euro



Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt auf den jeweils anfallenden Zonenzuschlag hinzuweisen.

(7)  Wird aus vom Besteller zu vertretenden Gründen die Fahrt nach Auftragserteilung nicht durchgeführt, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Preis, mindestens jedoch der Grundpreis zuzüglich der Zuschläge nach den Abs. 5 und 6 zu bezahlen.

§ 3 Errechnung des Fahrpreises

(1)  Die Beförderungsentgelte nach dieser Verordnung sind Festpreise; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. 

(2)  Die Errechnung des zu entrichtenden Gesamtpreises hat durch einen geeichten Fahrpreisanzeiger zu erfolgen. Als Entgelt darf nur der Betrag gefordert werden, der nach dieser Verordnung richtig berechnet und auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt wird. Ausgenommen hiervon ist der in § 2 Abs. 7 aufgeführte Fall.

(3)  Bei Störung oder Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der Fahrpreis nach der zurückgelegten Strecke und dem Kilometerpreis berechnet, der gemäß § 2 anzuwenden gewesen wäre. Taxiunternehmer und Fahrpersonal sind verpflichtet, unverzüglich für die Instandsetzung eines gestörten Fahrpreisanzeigers zu sorgen.

(4)  Für Nebenleistungen, die in der Verordnung über den Verkehr mit Taxen vorgeschrieben werden, darf kein zusätzliches Entgelt berechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Tragen üblichen Reisegepäcks von und zu der Haustüre sowie vom und zum Zugang des Bahnhofes oder Flughafens. Für darüber hinausgehende zusätzliche Leistungen kann ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. 

§ 4 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen gemäß § 51 PBefG bedürfen der Genehmigung der Stadt Nürnberg.

§ 5 Mitführpflicht

Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 6 In-Kraft-Treten; Übergangsregelung

(1)  Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungs-
bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 04. Dezember 2000 (Amtsblatt S. 600), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2000 (Amtsblatt S. 621), mit Ausnahme der Anlage (Karte M 1 : 200.000 vom 17. Dezember 1998) außer Kraft.

(2)  Sondervereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Stadt Nürnberg angezeigt wurden, bedürfen ab 01.01.2005 der  Genehmigung gemäß § 4.

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