Infos zu Taxen und Tarifen in Rosenheim
Taxitarifordnung Rosenheim

Taxiordnung Stadt Rosenheim

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Gebiet der Stadt Rosenheim haben und für die von diesen beschäftigten Fahrern.

§ 2 Bereithalten von Taxis

(1) Taxis dürfen nur auf zugelassenen und durch Zeichen 229 zu § 41 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxistandplätzen bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxis außerhalb der behördlich zugelassenen Standplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Bereithalten im Sinne des Abs. 1 ist das Aufstellen von Taxis zur sofortigen Ausführung von Fahrtaufträgen.

(3) Während des Bereithaltens hat sich der Fahrer des Taxi am Fahrzeug aufzuhalten.

(4) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi wahlweise auf den nach Abs. 1 gekennzeichneten Standplätzen bereitzuhalten. Die Taxistandplätze dürfen von Taxiunternehmern oder -fahrern jedoch nicht als Parkplätze benutzt werden.

§ 3 Ordnung auf den Taxistandplätzen

(1) Unbesetzte Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Standplätzen aufzustellen. Besetzt ankommende Taxen dürfen sich erst nach ihrem Freiwerden in die Reihenfolge unbesetzter Taxis einordnen. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxi aufzufüllen. Die Taxis müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxi auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die ungehinderte Abfahrt unverzüglich zu ermöglichen. Fahraufträge im Pflichtfahrgebiet dürfen vom Fahrer nicht abgelehnt werden.

(3) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden freien Taxis möglichst weit vorzufahren und dort Fahrtaufträge entgegenzunehmen.

(4) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

(6) Taxis dürfen nur innen und außen sauber gereinigt und unbeschädigt bereitgehalten werden. Sie dürfen auf Standplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden; ausgenommen ist das Reinigen der Scheiben und Beleuchtungseinrichtungen.

(7) Den Taxiunternehmern und -fahrern ist es untersagt:

  • die Nachbarschaft oder Passanten durch Erregung vermeidbaren Lärms (z.B. lautes Radiospielen, Streitereien und dergleichen) zu belästigen;
  • andere Personen als Fahrgäste den Aufenthalt in den Taxis zu gestatten.

§ 4 Fernmeldeeinrichtungen

(1) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Beförderungsaufträge sind von den hierzu Benutzungsberechtigten in der Reihenfolge des § 3 Abs. 2 anzunehmen und unter Angabe der Ordnungsnummer unverzüglich auszuführen. Kann der Fahrer einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten (z. B.Nichtraucher-Taxi).

(2) Funkgeräte, Autoradios usw. dürfen während der Fahrt nur so laut eingeschaltet sein, dass eine Belästigung der Fahrgäste ausgeschlossen ist.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Fahrgästen gegenüber besteht nur eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Der Taxifahrer hat sich beim Fahrgast unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestellort zu melden, soweit die eigene Sicherheit dadurch nicht gefährdet ist.

(2) Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme von Personen, die nicht Fahrgäste im Sinne des PBefG sind (sogenannte Beifahrer) sowie die Mitnahme von in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(3) Der Taxifahrer hat beim Ein- und Ausladen von Gepäck behilflich zu sein.

(4) Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten. Der Taxifahrer hat hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich Gepäck bis an die Wohnung zu bringen bzw. dort abzuholen.

(5) Der Taxifahrer hat folgende Ort- und Stadtpläne die nicht älter als 3 Jahre sind von; Bad Aibling, Brannenburg, Bruckmühl, Großkarolinenfeld, Kolbermoor, Landkreis Rosenheim, Neubeuern, Nussdorf, Raubling, Riedering, Rohrdorf, Rosenheim, Stephanskirchen und Schechen mitzuführen.

§ 6 Dienstbetrieb

(1) Die Genehmigungsbehörde kann von den Taxiunternehmen verlangen, dass ein Dienstplan für das Bereithalten und den Einsatz von Taxis aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(2) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und –fahrern einzuhalten.

(3) Das Fahrpersonal hat eine saubere, ordentliche Kleidung sowie zum Autofahren geeignetes Schuhwerk zu tragen.

(4) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten (Freundlichkeit, Höflichkeit, Service usw.), soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen. Ebenfalls ist die Innentemperatur im Fahrzeug den Wünschen des Fahrgastes anzupassen.

(5) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten. Gleiches gilt für das wiederholte langsame Befahren einer Straße auf der Suche nach Fahrgästen.

(6) Es ist dem Fahrer verboten, dem Kunden, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(7) Der Fahrzeugführer muss in des Lage sein, jederzeit 50,-- Euro zu wechseln. Werden größere, vom Fahrzeugführer nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, so ist dem Fahrgast über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Über die Rückzahlung des Differenzbetrages hat der Fahrzeugführer mit dem Fahrgast eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so ist der Betrag unter Abzug der Überweisungskosten dem Fahrgast zu überweisen. Personalausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.

(8) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Beförderungspreis, ggfs. unter Angabe der Fahrstrecken zu erteilen. Die Quittung muss mit dem Datum, der Ordnungsnummer, dem Fahrpreis, der Anschrift des Unternehmers oder der Taxizentrale, dem verrechneten Mehrwertsteuersatz, sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes versehen sein.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PbefG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der §§ 2 – 6 dieser Verordnung verstößt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
 

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