Taxitarif Stadt Rosenheim
gültig seit 01.02.2012
Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell - die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Stadt Rosenheim.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim und des Landkreises Rosenheim.
(3) Das Gebiet der Stadt Rosenheim bildet die Tarifzone A, das übrige Pflichtfahrgebiet die Zone B.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone B ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone A zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§ 2 Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus
- dem Grundpreis € 3,80
- dem Wegtarif (Tarifstufe I) nach Abs. 3,
- dem Zeittarif (Tarifstufe II) nach Abs. 4 und
- den Zuschlägen nach Abs. 6.
Wegtarif und Zeittarif werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.
(2) Mindestfahrpreis
Der Mindestfahrpreis beträgt (einschließlich der ersten Schalteinheit) 3,20 €.
- (3) Wegtarif (Tarifstufe I)
- für die ersten 2,0 km 1,80 €/km
- von 2,0 km bis 5,0 km 1,70 €/km
- ab 5,0 km 1,60 €/km
(4) Zeittarif (Tarifstufe II)
- Der Fahrpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages in Tarifstufe II (Zeittarif) sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit 0,20 € je 42,3 Sekunden (=Wartezeit 1). 17,00 €/h
- Wird die Umschaltgeschwindigkeit kundenbedingt unterschritten, beträgt der Zeittarif ab der 8. Minute 0,20 € je 24 Sekunden. (= Wartezeit 2). 30,00 €/h
Beim Überschreiten einer Grenzgeschwindigkeit von 4 km/h erfolgt der Rücksprung in den zuvor benutzten Tarif.
- Bei Rückfahrt aus Zone B beträgt der Wartezeittarif 0,20 € je 72 Sekunden (= Wartezeit 3). 10,00 €/h
(5) Fahrten
- Anfahrt
in Zone A frei in Zone B ab den in Abs. 10 festgelegten Grenzen Tarifstufe I
- Zielfahrten
in Zone A und Zone B Tarifstufe I aus der Zone B in die Zone A nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone B zu Zielen in der Zone A - innerhalb der Zone B Tarifstufe II (Stadtgrenze) (nur Zeittarif) frei - innerhalb der Zone A Tarifstufe I
- Rückfahrten aus der Zone B ab Verlassen der Anfahrtsstrecke in der Zone B (Stadtgrenze) Tarifstufe I
(6) Zuschläge
- Gepäck
üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck und sperriges Gepäck, sowie üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Hand-Gepäck sowie Rollstühle, Gehilfen und Kinderwägen frei
- Tiere
jedes frei transportierte Tier 0,50 € jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 € Blindenhund frei
- Bestellgebühr 1,50 €
ausdrückliche Bestellung eines Kombi bei jeder separaten Bestellung (zusätzlich zu Buchst. c) 1,50 € ausdrückliche Bestellung eines Großraumtaxi mit mehr als vier Fahrgastsitzplätzen (zusätzlich zu Buchst. c) 2,50 €
Bei Fahrten mit einem Kombi oder Großraumtaxi ab Standplatz sind nur die jeweiligen Zuschläge zu entrichten. Die Bestellgebühr von 1,50 € entfällt .
Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 2,00 € Die Maximalanzahl der Zuschläge darf 25,-- € nicht überschreiten.
(7) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(8) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.
(9) Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten (Mindestfahrpreis 3,20 € plus Bestellgebühr 1,50 €) von 4,70 € zu entrichten.
(10) Die Fahrpreisberechnung (Tarifstufe I) bei Anfahrt in Zone B erfolgt ab folgenden Punkten
- Richtung Stephanskirchen -
- Innstr.- Mangfallbrücke - Innsbrucker Str. - Mangfallbrücke
- Richtung Miesbach/Kufstein
- Kufsteiner Str. - Mangfallbrücke - Mangfallstr. - Mangfallbrücke
- Richtung Bad Aibling/Kolbermoor
- Äußere Münchener Str. - Mangfallbrücke - Georg-Aicher-Str. - Stadtgrenze
- Richtung Landshut
- Ebersberger Str. - ab Landsberger Str. - Westerndorfer Str.- ab Fachhochschule - Adlerweg - Bahnunterführung - Mitterweg/Wasserweg - ab Troppauer Str. - Wasserweg/Klärwerkstr. - ab Brücke Herderbach
§ 4 Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PbefG zulässig.
(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden, soweit nicht anderweitig geregelt.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Wegtarif der Tarifstufe I zugrunde zu legen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 € je 42,3 Sekunden zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,-- € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers. Die Einlösung eines Gutscheins, der beim Taxiunternehmer oder einem Zusammenschluß von Taxiunternehmern gekauft wurde, ist zulässig.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer auszustellen.
§ 7 Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.
(4) Hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich Gepäck müssen auf Wunsch vom Fahrer bis in die Wohnung gebracht, beziehungsweise dort abgeholt werden. Darüber hinaus ist das Fahrpersonal verpflichtet, tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen.
§ 8 Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird ( § 38 BO Kraft).
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren ( § 10 BO Kraft).
§ 9 Zuwiderhandlungen
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
- andere als die in § 3 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
- entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
- entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
- entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,-- EUR zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
- entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
- entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
- entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.02.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung für die Stadt Rosenheim vom 18.12.2008 außer Kraft.
Anlage mit Gesetzestexten (hier nicht abgedruckt)
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