Infos zu Taxen und Tarifen in Schweinfurt
Taxitarifordnung Schweinfurt

Taxiordnung Stadt Schweinfurt

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxis innerhalb der Stadt Schweinfurt.

§ 2 Bereitstellen von Taxis

(1) Taxis dürfen nur auf amtlich gekennzeichneten Taxiplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxis außerhalb der behördlich zugelassenen Taxiplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxiplätzen

(1) Die Taxiplätze sind nach Zeichen 229 StVO gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxiplätzen bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf Taxiplätzen

(1) Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Ein besetztes Taxi hat bei Ankunft am Taxistand einem freien Taxi den Vorrang zu lassen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxis müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern. Für private Besorgungen ist das Parken auf den Taxiständen nicht gestattet.

(2) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des ersten Taxis auszuführen. Der erste Wagen muss von seinem Fahrer besetzt sein. Dem Fahrgast steht jedoch die Wahl des Taxis grundsätzlich frei.

(3) Der Fahrzeugführer hat gepflegte Kleidung zu tragen. Die Fahrer haben sich während des Dienstes so zu verhalten, dass dem Ansehen des Taxigewerbes in der Öffentlichkeit nicht geschadet wird.

(4) Taxis sind innen wie außen in einem sauberen und gepflegten Zustand bereitzustellen. Sie dürfen auf den Taxiplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Taxiplätze dürfen von dem Fahrer nicht mit Zigarettenkippen oder anderem Abfall verschmutzt werden.

(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxiplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxis können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung. Die in Schweinfurt zugelassenen Taxiunternehmen müssen alle Taxistände in Schweinfurt anfahren.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgestattete Taxis dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste ist zu vermeiden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

  1. des § 2 Abs. 1 und 2 über das Bereitstellen von Taxis
  2. des § 4 Abs. 1 bis 5 über die Ordnung auf den Taxiplätzen
  3. des § 5 Abs. 3 und 4 über die Einhaltung der Dienstpläne und über die Erteilung von Quittungen
  4. des § 6 Abs. 2 über die Lautstärke von Funkgeräten zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schweinfurt, 30.09.1999

Stadt Schweinfurt
 

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