Infos zu Taxen und Tarifen Stadt Bayreuth

Taxiordnung Stadt Bayreuth

(gültig seit 01.02.2012)

§1 Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung mit Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in der Stadt Bayreuth haben, gelten im Stadtgebiet Bayreuth die in dieser Verordnung festgesetzten Fahrpreise.

(2) Für Fahrten mit Fahrtziel oder Fahrtbeginn außerhalb des Stadtgebietes sind die Fahrpreise zwischen Unternehmer und Fahrgast vor Fahrtantritt zu vereinbaren. Der Fahrpreis für die gesamte Strecke darf nicht unter dem Fahrpreis liegen, der nach dieser Verordnung für die im Stadtgebiet Bayreuth anfallende Fahrtstrecke liegt.

§ 2 Bildung der Fahrpreise

(1) Die Fahrpreise werden nach Grundtaxe, Kilometerpreis, Zeitpreis und gegebenenfalls Zuschlägen berechnet.

(2) Der zu entrichtende Fahrpreis wird durch Fahrpreisanzeiger (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975- BGBII S. 1573) aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke unter Berücksichtigung etwaiger Zuschläge errechnet.

(3) Die Beförderung von Fahrgästen ohne Einschaltung des Fahrpreisanzeigers ist bei Fahrten, die im Rahmen einer vertraglichen Sondervereinbarung über Krankenfahrten durchgeführt werden, zulässig.

§ 3 Taxen und Zuschläge

(1) Es werden folgende Taxen, unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen, festgesetzt:

Grundtaxe unter Einschluss der Wegstrecke von 121,21m oder einer Zeit von 28,8 Sekunden je Beförderungsauftrag: 2,90 €

Kilometerpreis

  • 0 - 5 km 1,65 €/km (121,21 m je 0,20 €)
  • 5 - 10 km 1,50 €/km (133,33 m je 0,20 €)
  • ab 10 km 1,40 €/km (142,86 m je 0,20 €)
  • Zeitpreis: 25,00 € / h (28,8 Sekunden je 0,20 €)

Zeit- und Kilometerpreise werden in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet.

Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen:

  • bei einer Wegstrecke von 0 km – 5 km 15,2 km/h
  • bei einer Wegstrecke von 5 km – 10 km 16,7 km/h
  • bei einer Wegstrecke ab 10 km 17,9 km/h

Mit der Grundtaxe sind die Anfahrt zum Bestellort und die Fahrt zurück zum Taxiplatz abgegolten.

(2) Bei Zurücknahme des Fahrtauftrages nach Beginn der Anfahrt zum Bestellort ist die Grundtaxe nach Abs. 1 Nr.1 zu entrichten.

(3) Es werden folgende Zuschläge festgesetzt:

  1. Für Fahrten in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr beträgt der Zuschlag 0,50 €. Dieser Zuschlag muss automatisch vom Taxameter erhoben werden.
  2. Für die Beförderung von Gepäckstücken mit Ausnahme von Handgepäck wird ein Zuschlag von je 0,50 € erhoben. Zusammenklappbare Rollstühle werden kostenfrei befördert.
  3. An den Aufführungstagen der Bayreuther Bühnenfestspiele wird für die Anfahrt zum und für die Abfahrt vom Festspielhaus jeweils ab 2 Stunden vor Beginn bis nach Beendigung der Festspielaufführungen 1,00 € erhoben.
  4. Der Zuschlag für die Beförderung durch ein Großraumfahrzeug(ab 5 Personen) beträgt 3,50 €.
  5. Die Obergrenze der Zuschläge beträgt 10,00 €.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Fahrpreise sind Festpreise, die weder über-nochunterschritten werdendürfen.

(5) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für Krankenfahrten sind möglich, wenn sie zuvor gem.§ 51Abs. 2 Nr.4 PBefG von der Stadt Bayreuth genehmigt worden sind.

§ 4 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aus Grundtaxe und Fahrleistungstaxe unter Berücksichtigung der zurückgelegten Fahrtstrecke zu berechnen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, jeweils unverzüglich die Störung des Fahrpreisanzeigers zu beheben.

§ 5 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Fahrten im Stadtgebiet dürfen nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger ausgeführt werden. Der Fahrgast muss Taxe, Fahrpreis und Zuschläge jederzeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden:

  1. nach Aufnahme des Fahrgastes und für diesen erkennbar;
  2. nachangezeigtem Eintreffender Taxe beim Besteller;
  3. bei Vorbestellung abvereinbarter Bestellzeit.

(3) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, sofern nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(4) Der Fahrer hat diese Verordnung stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Wunsch vorzuzeigen.

(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine datierte und unterschriebene Quittung auszustellen, die den Fahrpreis, das amtliche Kennzeichenoder die Ordnungsnummer des Taxis, den Namendes Unternehmers bzw. der Taxi- Vereinigung sowie den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt enthalten muss.

§ 6 Ahndung von Zuwiderhandlungen

Nach § 61Abs. 1 Nr.3 Buchst.c und Nr.4 und Abs. 2 Personenbeforderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu 10000,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2, §§2 und 3 die festgesetzten Beforderungsentgelte einschließlich der Zuschläge über- oder unterschreitet,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger nicht oder nichtzeitgerecht benutzt,
  3. entgegen § 5 Abs. 5 auf Verlangen keine oder keine vollständige Quittung ausstellt.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2012in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt dieGemeindeverordnung über die Fahrpreise der Taxen in der Stadt Bayreuth (Taxitarifordnung) vom 28. März 2007 (Amtsblatt der StadtBayreuth,Nr.8 vom 20. April 2007) außer Kraft.

Bayreuth,den 21.12.2011
STADT BAYREUTH
 

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Infos zu Taxen und Tarifen in Schweinfurt
Taxitarifordnung Schweinfurt

Taxiordnung Stadt Schweinfurt

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxis innerhalb der Stadt Schweinfurt.

§ 2 Bereitstellen von Taxis

(1) Taxis dürfen nur auf amtlich gekennzeichneten Taxiplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxis außerhalb der behördlich zugelassenen Taxiplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxiplätzen

(1) Die Taxiplätze sind nach Zeichen 229 StVO gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxiplätzen bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf Taxiplätzen

(1) Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Ein besetztes Taxi hat bei Ankunft am Taxistand einem freien Taxi den Vorrang zu lassen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxis müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern. Für private Besorgungen ist das Parken auf den Taxiständen nicht gestattet.

(2) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des ersten Taxis auszuführen. Der erste Wagen muss von seinem Fahrer besetzt sein. Dem Fahrgast steht jedoch die Wahl des Taxis grundsätzlich frei.

(3) Der Fahrzeugführer hat gepflegte Kleidung zu tragen. Die Fahrer haben sich während des Dienstes so zu verhalten, dass dem Ansehen des Taxigewerbes in der Öffentlichkeit nicht geschadet wird.

(4) Taxis sind innen wie außen in einem sauberen und gepflegten Zustand bereitzustellen. Sie dürfen auf den Taxiplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Taxiplätze dürfen von dem Fahrer nicht mit Zigarettenkippen oder anderem Abfall verschmutzt werden.

(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxiplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxis können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung. Die in Schweinfurt zugelassenen Taxiunternehmen müssen alle Taxistände in Schweinfurt anfahren.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgestattete Taxis dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste ist zu vermeiden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

  1. des § 2 Abs. 1 und 2 über das Bereitstellen von Taxis
  2. des § 4 Abs. 1 bis 5 über die Ordnung auf den Taxiplätzen
  3. des § 5 Abs. 3 und 4 über die Einhaltung der Dienstpläne und über die Erteilung von Quittungen
  4. des § 6 Abs. 2 über die Lautstärke von Funkgeräten zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schweinfurt, 30.09.1999

Stadt Schweinfurt