Infos zu Taxen und Tarifen Stadt Bayreuth

Taxiordnung Stadt Bayreuth

(gültig seit 01.02.2012)

§1 Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung mit Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in der Stadt Bayreuth haben, gelten im Stadtgebiet Bayreuth die in dieser Verordnung festgesetzten Fahrpreise.

(2) Für Fahrten mit Fahrtziel oder Fahrtbeginn außerhalb des Stadtgebietes sind die Fahrpreise zwischen Unternehmer und Fahrgast vor Fahrtantritt zu vereinbaren. Der Fahrpreis für die gesamte Strecke darf nicht unter dem Fahrpreis liegen, der nach dieser Verordnung für die im Stadtgebiet Bayreuth anfallende Fahrtstrecke liegt.

§ 2 Bildung der Fahrpreise

(1) Die Fahrpreise werden nach Grundtaxe, Kilometerpreis, Zeitpreis und gegebenenfalls Zuschlägen berechnet.

(2) Der zu entrichtende Fahrpreis wird durch Fahrpreisanzeiger (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975- BGBII S. 1573) aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke unter Berücksichtigung etwaiger Zuschläge errechnet.

(3) Die Beförderung von Fahrgästen ohne Einschaltung des Fahrpreisanzeigers ist bei Fahrten, die im Rahmen einer vertraglichen Sondervereinbarung über Krankenfahrten durchgeführt werden, zulässig.

§ 3 Taxen und Zuschläge

(1) Es werden folgende Taxen, unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen, festgesetzt:

Grundtaxe unter Einschluss der Wegstrecke von 121,21m oder einer Zeit von 28,8 Sekunden je Beförderungsauftrag: 2,90 €

Kilometerpreis

  • 0 - 5 km 1,65 €/km (121,21 m je 0,20 €)
  • 5 - 10 km 1,50 €/km (133,33 m je 0,20 €)
  • ab 10 km 1,40 €/km (142,86 m je 0,20 €)
  • Zeitpreis: 25,00 € / h (28,8 Sekunden je 0,20 €)

Zeit- und Kilometerpreise werden in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet.

Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen:

  • bei einer Wegstrecke von 0 km – 5 km 15,2 km/h
  • bei einer Wegstrecke von 5 km – 10 km 16,7 km/h
  • bei einer Wegstrecke ab 10 km 17,9 km/h

Mit der Grundtaxe sind die Anfahrt zum Bestellort und die Fahrt zurück zum Taxiplatz abgegolten.

(2) Bei Zurücknahme des Fahrtauftrages nach Beginn der Anfahrt zum Bestellort ist die Grundtaxe nach Abs. 1 Nr.1 zu entrichten.

(3) Es werden folgende Zuschläge festgesetzt:

  1. Für Fahrten in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr beträgt der Zuschlag 0,50 €. Dieser Zuschlag muss automatisch vom Taxameter erhoben werden.
  2. Für die Beförderung von Gepäckstücken mit Ausnahme von Handgepäck wird ein Zuschlag von je 0,50 € erhoben. Zusammenklappbare Rollstühle werden kostenfrei befördert.
  3. An den Aufführungstagen der Bayreuther Bühnenfestspiele wird für die Anfahrt zum und für die Abfahrt vom Festspielhaus jeweils ab 2 Stunden vor Beginn bis nach Beendigung der Festspielaufführungen 1,00 € erhoben.
  4. Der Zuschlag für die Beförderung durch ein Großraumfahrzeug(ab 5 Personen) beträgt 3,50 €.
  5. Die Obergrenze der Zuschläge beträgt 10,00 €.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Fahrpreise sind Festpreise, die weder über-nochunterschritten werdendürfen.

(5) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für Krankenfahrten sind möglich, wenn sie zuvor gem.§ 51Abs. 2 Nr.4 PBefG von der Stadt Bayreuth genehmigt worden sind.

§ 4 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aus Grundtaxe und Fahrleistungstaxe unter Berücksichtigung der zurückgelegten Fahrtstrecke zu berechnen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, jeweils unverzüglich die Störung des Fahrpreisanzeigers zu beheben.

§ 5 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Fahrten im Stadtgebiet dürfen nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger ausgeführt werden. Der Fahrgast muss Taxe, Fahrpreis und Zuschläge jederzeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden:

  1. nach Aufnahme des Fahrgastes und für diesen erkennbar;
  2. nachangezeigtem Eintreffender Taxe beim Besteller;
  3. bei Vorbestellung abvereinbarter Bestellzeit.

(3) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, sofern nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(4) Der Fahrer hat diese Verordnung stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Wunsch vorzuzeigen.

(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine datierte und unterschriebene Quittung auszustellen, die den Fahrpreis, das amtliche Kennzeichenoder die Ordnungsnummer des Taxis, den Namendes Unternehmers bzw. der Taxi- Vereinigung sowie den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt enthalten muss.

§ 6 Ahndung von Zuwiderhandlungen

Nach § 61Abs. 1 Nr.3 Buchst.c und Nr.4 und Abs. 2 Personenbeforderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu 10000,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2, §§2 und 3 die festgesetzten Beforderungsentgelte einschließlich der Zuschläge über- oder unterschreitet,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger nicht oder nichtzeitgerecht benutzt,
  3. entgegen § 5 Abs. 5 auf Verlangen keine oder keine vollständige Quittung ausstellt.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2012in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt dieGemeindeverordnung über die Fahrpreise der Taxen in der Stadt Bayreuth (Taxitarifordnung) vom 28. März 2007 (Amtsblatt der StadtBayreuth,Nr.8 vom 20. April 2007) außer Kraft.

Bayreuth,den 21.12.2011
STADT BAYREUTH
 

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Infos zu Taxen und Tarifen in Schweinfurt
Taxiordnung Schweinfurt

Taxitarif Schweinfurt

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Pflichtfahrgebiet

Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Stadt Schweinfurt und den Landkreis Schweinfurt.

§ 2 Fahrten im Pflichtfahrgebiet

(1) Beförderungsleistungen mit Taxen im Pflichtfahrgebiet sind mit Ausnahme der Fahrten nach § 8 mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger (Taxameteruhr) durchzuführen. Der Fahrpreisanzeiger wird am Einsteigeort des Fahrgastes eingeschaltet. Dies gilt auch bei bestellten Anfahrten im Auftrag des Fahrgastes vom Standplatz der Taxe zum Einsteigeort.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird bei Fahrtaufträgen aus dem Landkreis Schweinfurt, wenn die Rückfahrt nicht bis zum Stadtgebiet erfolgt, neben dem Fahrpreis nach § 3 eine Anfahrtsgebühr erhoben. Bei Fahrten von einer Ortschaft des Landkreises Schweinfurt in eine andere Ortschaft des Landkreises Schweinfurt wird immer die niedrigere Anfahrtsgebühr berechnet. Die Anfahrtsgebühr beträgt bei der Anfahrt von Schweinfurt nach (hier nicht abgedruckt - Red.)

(3) Der Beförderungspreis setzt sich zusammen aus der Grundgebühr (§ 3 Abs. 1 a und c), dem Entgelt für die Wegstrecke (§ 3 Abs. 1 b und c), der Vergütung für die Wartezeit (§ 4) und den Zuschlägen (§§ 5 und 6) sowie der unter Abs. 2 aufgeführten Anfahrtsgebühr.

§ 3 Fahrpreis

(1) Taxe

  1. Grundgebühr 2,50 EUR (In diesem Betrag ist der Fahrpreis für eine Wegstrecke von 80 m enthalten).
  2. PKW-Tarif (Tarif 1): 2,50 EUR pro Kilometer bis zu einer Wegstrecke von 1 Kilometer (Das entspricht je angefangene 80 m Wegstrecke einem Fahrpreis von 0,20 EUR).

    Jeder weitere Kilometer kostet 1,10 EUR je Kilometer (Das entspricht je angefangene 181,1 m Wegstrecke einem Fahrpreis von 0,20 EUR).
  3. Großraum-Tarif (Tarif 2): Für Großraumfahrzeuge mit mindestens 5 Fahrgästen

Grundgebühr 3,70 EUR (In diesem Betrag ist der Fahrpreis für eine Wegstrecke von 125 m enthalten) - 1,60 EUR pro Kilometer Fahrstrecke (Das entspricht je angefangene 125 m Wegstrecke einem Fahrpreis von 0,20 EUR).

(2) Der eingeschaltete Fahrpreisanzeiger weist bei allen Fahrten die Grundgebühr von 2,50 EUR und bei Großraumfahrzeugen mit mindestens 5 Fahrgästen die Grundgebühr von 3,70 EUR aus. Die entsprechende Grundgebühr wird während der Dauer eines Beförderungsauftrages nur einmal berechnet.

(3) Das Entgelt gilt für die Beförderung von einer bis einschließlich 8 Personen bei Tag und Nacht.

(4) Wird eine bestellte Taxe ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Auftraggeber ein Entgelt von 3,50 € zu entrichten. Bei Fahrtaufträgen aus dem Landkreis wird zusätzlich die in § 2 Abs. 2 festgesetzte Anfahrtsgebühr erhoben.

§ 4 Wartezeit

Für die Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsauftrages werden bei allen Tarifen sowie Großraumfahrzeugen mit mindestens 5 Fahrgästen 18,00 EUR je Stunde berechnet (Das entspricht je 40 Sekunden einer Schalteinheit). Die Vergütung für die Wartezeit ist in dem vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Gesamtentgelt enthalten.

§ 5 Gepäck, Kleintiere und sperrige Gegenstände

(1) Im Zusammenhang mit einem Personentransport werden Gepäck, Kinderwagen und Kleintiere (z. B. Hunde, Katzen) unentgeltlich befördert.

(2) Für die Beförderung eines Fahrrades, Kühlschrankes oder eines ähnlich sperrigen Gegenstandes wird ein Zuschlag von 3,00 EUR erhoben.

§ 6 Verunreinigung des Fahrzeuges

Beschmutzt ein Fahrgast den Innenraum der Taxe derart, dass eine sofortige Reinigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, hat er entsprechend Schadenersatz zu leisten. Das Entgelt für den Schadenersatz setzt sich aus den nachgewiesenen Reinigungskosten und der Fahrzeugstandzeit zusammen. Führt das geschädigte Taxiunternehmen die Reinigungsarbeiten selbst durch, hat der Fahrgast einen Betrag von 30,00 EUR zu entrichten. Muss die Reinigung der Taxe von einer Firma durchgeführt werden, so hat der verursachende Fahrgast die von der Firma in Rechnung gestellten Kosten zu tragen.

§ 7 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird der Beförderungspreis nach § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe berechnet, dass als Wegstrecke der Unterschied zwischen dem Kilometerstand am Einsteigeort und dem Kilometerstand am Aussteigeort des Fahrgastes gilt.

(2) Wartezeiten bis zu 5 Minuten bleiben dabei unberücksichtigt. Bei längeren Wartezeiten wird die gesamte Wartezeit (einschließlich der ersten 5 Minuten) nach § 4 berechnet.

§ 8 Sondervereinbarungen

Fahrten ohne Fahrpreisanzeiger sind nur aufgrund von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich gestattet, die den Vorschriften des § 51 Abs. 2 PBefG entsprechen. Sondervereinbarungen sind der Stadt Schweinfurt anzuzeigen.

§ 9 Abwesenheits- und Unkostenvergütung

Die Vergütung, die dem Fahrer bei Abwesenheit vom Standort über Nacht zu zahlen ist, unterliegt der freien Vereinbarung.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Entgelte nach §§ 1 bis 7 und § 8 sind gleichmäßig anzuwenden. Sie dürfen weder über– noch unterschritten werden.

(2) Der Fahrgast muss den vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Beförderungspreis jederzeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung auszuhändigen, die folgende Angaben enthalten muss:

  • den berechneten Fahrpreis,
  • die Ordnungsnummer der Taxe,
  • den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt sowie das Datum und die Unterschrift des Fahrers.

(4) Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(5) Die Taxitarifordnung ist in allen Taxen mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 11 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schweinfurt, 26.06.2002

STADT SCHWEINFURT