Infos zu Taxen und Tarifen in Weiden
Taxitarifordnung Weiden

Taxiordnung Stadt Weiden i.d. Oberpfalz

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxis innerhalb der Stadt Weiden i. d. Oberpfalz.

§ 2 Bereitstellung von Taxis

Taxis dürfen nur auf gekennzeichneten Standplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxis außerhalb der behördlich zugelassenen Standplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Standplätzen

(1) Die Standplätze sind in Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Standplätzen bereitzustellen.

(3) Taxis, die in der Nähe der Standplätze auf Reserveplätzen die Auffahrt zum Taxiplatz abwarten, dürfen Fahrgäste nicht entgegennehmen.

(4) Die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Fahraufträge ist nicht gestattet.

§ 4 Ordnung auf den Taxiplätzen

(1) Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Standplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxis müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Aus den Reserveplätzen sind die Taxis nur in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu den Standplätzen auffahrtberechtigt. Der auffahrtberechtigte Fahrer ist verpflichtet, sein Taxi unverzüglich auf dem Taxiplatz bereitzustellen, wenn ein Platz frei geworden ist.

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern sich an einem Taxiplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer des ersten Taxis verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg durchzuführen.

(4) Taxis sind in einem sauberen und gepflegten Zustand bereitzustellen. Sie dürfen auf den Standplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxiplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxis können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Stadt Weiden i. d. Oberpfalz kann als Genehmigungsbehörde verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

(5) Der Taxifahrer hat beim Ein- und Auslagen von tarifpflichtigem Gepäck behilflich zu sein.

(6) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxis dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxiordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Weiden i. d. Oberpfalz in Kraft.
 

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