Infos zu Taxen und Tarifen in Weiden
Taxiordnung Weiden

Taxitarif Stadt Weiden i. d. Oberpfalz

(gültig seit 01.01.2016)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Weiden i. d. OPf.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst die Stadtgebiete Weiden i.d. OPf. und Neustadt a.d. Waldnaab sowie die Gemeindegebiete Altenstadt a.d. Waldnaab, Schirmitz und Pirk (§ 47 Abs. 4 PBefG).

(3) Die Betriebssitzgemeinde ist ausschließlich die Stadt Weiden i.d.OPf.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel antlassen wird.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(4) Nachtfahrten sind Fahrten zu Zeiten, die nach 22.Uhr beginnen und vor 06:00 Uhr enden.

(5) Festplatzshuttle gem. § 8 dieser Verordnung ist ein Sonderverkehr zum und vom Festplatz an der Conrad-Röntgen-Straße mit Taxen und Mietwagen, die von der Stadt Weiden i.d.OPf. lizenziert sind.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, mit Ausnahme von Abs. 2 Buchstabe c), unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus

  • dem Grundpreis von 2,80 €
    bzw. bei Nachtfahrten 3,80 €
    (der Grundpreis ist Bestandteil des Mindestfahrpreises)
  • Mindestfahrpreis 3,00 €
  • Wartezeitpreis (0,20 €/25,7 s) 28,00 €/h
    (während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingtem und bei  verkehrsbedingtem Unterschreiten der Umschaltgeschwindigkeit von 17,5 km/h)
  • Kilometerpreis bei Anfahrten (0,20 € je 250 m) 0,80 €
    Kilometerpreis bei Zielfahrten (0,20 € je 125 m) 1,60 €
    Geht eine Anfahrt unmittelbar in eine Zielfahrt über, so wird der Grundpreis gem. Buchstabe a) nur einmal fällig
  • Zuschläge nach Abs. 2

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von 0,20 € berechnet.

(2) Zuschläge

  • Gepäck:
    üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 1,00 €
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
  • Tiere
    • jedes frei transportierte Tier 1,00 €
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 1,00 €
    • Hunde, die für Blinde, Taube, Scherhörige und andere Bedürftige unentbehrlich sind - frei
  • Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschießlich Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können):

    Der Zuschlag beträgt ab dem fünften Fahrgast, unabhängig von der Gesamtzahl der zu befördernden Personen 5,00 €

(3) Festplatzshuttle:

  • je Fahrt und Fahrgast 3,00 €
  • Kinder bis einschließlich sechs Jahren frei

(4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)  Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs 2. PBefG in Form einer Sondervereinbarung zulässig. Sondervereinbarungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Weiden i.d.OPf. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3)  Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

(2) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so ist für die gesamte Wartezeit der Wartezeitpreis nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) zu berechnen.

(4)  Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beheben.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

§ 8 Sonderverkehr Festplatzshuttle

Anläßlich des Frühlingsfestes der Stadt Weiden i.d.OPf. und des Schützenfestes der “Kgl. priv, Feuerschützengesellschaft Weiden 1507” wird ein Shuttleservice mit Taxen und Mietwagen zum und vom Festplatz an der Conrad-Röntgen-Straße in Weiden i.d.OPf. zugelassen. Die Abfahrtstelle für Hinfahrten zum Festplatz ist ausschluießlich die Bushaltestelle Neues Rathaus. Die Fahrt hat auf direktem Weg zum Festplatz zu efrogen; Fahrgäste dürfen nur an den Haltestellen des Stadtbus Weiden aufgenommen werden. Rückfahrten erfolgen vom Festplatz ausschießlich zu Haltestellen des Stadtbus Weiden (innerhalb der Stadtgrenzen). Die eingesetzten fahrzeuge sind mit gut sichtbaren Aufklebern “Festplatz-Shuttle” zu versehen. Es steht jedem Unternehmer frei, sich am Sonderverkehr Festplatzshuttle zu beteiligen.

§ 9 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§38 BOKraft).

(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§10 BOKraft).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer

  • andere als die in § 3 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verfangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  • entgegen § 5 Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  • entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  • entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 Euro zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  • entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den
    vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  • entgegen § 9 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
  • entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung der Stadt Weiden i. d. OPf. vom 01.01.1992 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 01.04.2008 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr.5 vom 15.03.2008) außer Kraft.

Weiden i.d.OPf., 22.12.2015

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