Taxitarif Stadt Weiden i. d. Oberpfalz
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Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert - die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Weiden i. d. Oberpfalz und dem Pflichtfahrbereich Stadt Weiden i. d. Oberpfalz und die Gemeinden Altenstadt a. d. Waldnaab, Neustadt a. d. Waldnaab, Schirmitz und Pirk (§ 47 Abs. 4 PBefG).
(2) Der Pflichtfahrbereich umfaßt das in Abs. 1 genannte Gebiet Weiden i. d. Oberpfalz und die Gemeinden Altenstadt a. d. Waldnaab, Neustadt a. d. Waldnaab, Schirmitz und Pirk.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus
- dem Grundpreis von 2,20 Euro
- Mindestfahrpreis 2,40 Euro
- Wartezeitpreis (0,20 Euro/40s) 18,00 Euro/h
(während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingtem und bei verkehrsbedingtem Unterschreiten der Umschaltgeschwindigkeit von 15 km/h)
- Kilometerpreis (0,20 Euro je 166.6 m) 1,20 Euro
- Zuschläge nach Abs. 2
Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von 0,20 Euro berechnet.
(2) Zuschläge
- Gepäck
- üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,50 Euro
- üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
- Tiere
- jedes frei transportierte Tier 0,50 Euro
- jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 Euro
- Blindenhunde frei
- Fahraufträge in den Nachtstunden (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) 0,50 Euro
(3) Bestellgebühr (schriftlich oder mündlich) 0,50 Euro
(4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§ 4 Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.
(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,30 Eure pro Minute zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beheben.
§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.
§ 7 Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
§ 8 Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§10 BOKraft).
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
- andere als die in § 2 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verfangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
- entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
- entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
- entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 Euro zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
- entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den
vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
- entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
- entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verfangen nicht vorlegt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15.01.02 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung der Stadt Weiden i. d. Oberpfalz vom 18.11.91 (Amtsblatt der Stadt Weiden i. d. Oberpfalz, Nr. 23, vom 16.12.91) außer Kraft.
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