Infos zu Taxen und Tarifen in Berlin
Taxiordnung Berlin

Taxitarif Berlin

(seit 01.10.2019 gültige Fassung)

§ 1 Allgemeines

(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin und für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten auf vorherige Bestellung vom Flughafen Berlin-Schönefeld in das Land Berlin. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes Berlin zulässig.

(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 2 Tarifstufen

(1) Es gelten folgende Tarifstufen:

  • Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif
  • Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten.

(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.

(3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten.

§ 3 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen.

(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.

§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

(1) 1Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,90 Euro. Er enthält bereits 0,20 Euro für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2.

(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 6,00 Euro und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.

(3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke

  • von 0 bis 7 km 2,30 Euro je km,
  • ab 7 km 1,65 Euro je km.

Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 Euro zu berechnen.

(4) Für je 0,20 Euro sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von 86.96 m, ab 7 km eine Teilstrecke von 121,21 m zurückzulegen.

§ 5 Wartezeit, Zuschläge

(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 33,00 Euro je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 21,82 Sekunden ist mit je 0,20 Euro zu berechnen. Dieser Zuschlag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.

(2) Es sind weitere Zuschläge zu berechnen:

  • ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren als eine Person zählen, sowie für die Mitnahme von Gegenständen, für deren Unterbringung ein Großraumtaxi erforderlich ist, pauschal 5,00 Euro,
  • bei Zahlung unter Inanspruchnahme des Gutschein- oder Rechungssystems der Taxizentralen 1,50 Euro
  • bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen, 0,50 Euro.

(3)Von Fahrgästen als Hilfsmittel benötigte Rollstühle und Kinderwagen sind in Taxen einschließlich Großraumtaxen kostenlos zu befördern, soweit es die Bauart der Fahrzeuge zulässt. Die Mitnahme von Kofferraumgepäck, Hunden und anderen Kleintieren in Taxen ist ebenfalls kostenlos.
Absatz 2 Buchstabe a bleibt unberührt.

(4) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

§ 6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen.

(2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,50 Euro zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.

(3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.

§ 7 Zahlung des Beförderungsentgelts

(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.

(2) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.

(3) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Anschrift des Unternehmers,
  • Genehmigungsnummer,
  • Fahrstrecke,
  • Beförderungsentgelt,
  • Steuersatz,
  • Datum,
  • Unterschrift des Fahrers.

§ 8 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,
  • als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,
  • entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,
  • entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war, entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht,
  • entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,
  • entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.

§ 10 Änderung der Taxiordnung

§ 6 Abs.1 Satz 1 der Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

“Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis von Berlin und ferner geeignetes Kartenmaterial, insbesondere Stadtpläne und Straßenverzeichnisse, für den außerhalb von Berlin gelegenen Pflichtfahrbereich mitzuführen; das jeweilige Erscheinungsdatum der Pläne und Verzeichnisse darf nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.“

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 14. Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens am 28. Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter.

 

Anlage 1

Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,55 Euro und ist bei einem Fahrpreis von 9,30 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke einer Strecke von 2347,88 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 147,30 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:

  • 1. Fortschaltung bei 2 057,98 m auf 6,55 Euro
  • 2. Fortschaltung bei 2 115,96 m auf 7,10 Euro
  • 3. Fortschaltung bei 2 173,94 m auf 7,65 Euro
  • 4. Fortschaltung bei 2 231,92 m auf 8,20 Euro
  • 5. Fortschaltung bei 2 289,90 m auf 8,75 Euro
  • 6. Fortschaltung bei 2 347,88 m auf 9,30 Euro

In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:

Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die

  • 1. Fortschaltung bei 74,55 Sekunden auf 6,55 Euro
  • 2. Fortschaltung bei 89,10 Sekunden auf 7,10 Euro
  • 3. Fortschaltung bei 103,65 Sekunden auf 7,65 Euro
  • 4. Fortschaltung bei 118,20 Sekunden auf 8,20 Euro
  • 5. Fortschaltung bei 132,75 Sekunden auf 8,75 Euro
  • 6. Fortschaltung bei 147,30 Sekunden auf 9,30 Euro

Mit der sechsten Fortschaltung in der Ãœbergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.

Die Verordnung ist als PDF-Dokument in vollem Umfang bei Taxi in Berlin abrufbar.

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