Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Spree-Neiße

§ 1 Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Spree-Neiße.
Die Bestimmungen des PBefG sind vorrangig und unabhängig von dieser Verordnung zu beachten.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Spree-Neiße.

§ 2 Beförderungsentgelte

Die Berechnung der Beförderungsentgelte für Taxen richtet sich ausschließlich nach der Rechtverordnung des Landkreises Spree-Neiße über Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Bereitstellen von Taxen

(1)  Taxen sind, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG, nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitzuhalten.
In der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bleibt das Bereithalten der Taxen von dieser Regelung unberührt.

(2)  Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung kann den Unternehmern und Fahrzeugführern durch besondere Anordnung der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen.

§ 4 Betriebspflicht

(1)  Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereitstellen ihrer Taxen an mindestens 15 Tagen eines Kalendermonats für die Dauer von mindestens 6 Stunden verpflichtet.

(2)  Kann die Taxe nicht entsprechend Abs. 1 bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die Ursache ist ein nachweisbarer Mangel des Fahrzeuges, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden behoben wird. Ansonsten hat der Unternehmer eine entsprechende Betriebspflichtentbindung gemäß § 21 Abs. 4 PBefG zu beantragen.

§ 5 Ordnung auf den Taxenplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern. Außerdem müssen die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.

(3) An Taxenständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen der Motoren, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.

(4) Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren
 Obliegenheiten auf den Taxenstandplätzen nachzukommen.

(6) Die Taxenrufanlage ist am Taxenstandplatz vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Bei Auftragsannahmen ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen und ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben.

§ 6 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsetzen der Taxen können durch einen von den Taxenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen.
Er ist der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Kenntnisnahme der Genehmigungsbehörde.  
 
(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder sie kann ihn aus besonderen Anlässen selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Unternehmern und Fahrern einzuhalten.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrstrecke, des amtlichen Kennzeichens, der Ordnungsnummer und des Namens des Fahrers, neben dem Firmenstempel zu erteilen. In den Taxen ist eine ausreichende Zahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitzuführen. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über die Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Auf Quittungsformularen dürfen sich keine Aufdrucke politischen oder religiösen Inhalts befinden.

(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

(6) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren, Folge zu leisten, soweit eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung sowie die Sicherheit des Fahrzeugführers nicht gefährdet werden. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen oder Schließen von Fenstern oder des Schiebedaches zu entsprechen.

(7) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(8)  Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen,  sowie die von in Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(9) Der Fahrzeugführer muss einen für den üblichen Taxenverkehr angemessenen
Wechselgeldbetrag bei sich führen. Werden vom Fahrgast größere (ab 200 DM-Scheine), nicht wechselbare Geldbeträge angeboten, so ist es dem Fahrzeugführer gestattet, im Rahmen der Beförderung zu Lasten des Fahrgastes geeignete Stellen anzufahren, um diesen Geldbetrag zu wechseln.

(10) Das Anwerben von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist dem Fahrzeugführer untersagt.

§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung, sowie den der Taxentarifverordnung in der jeweils gültigen Fassung und aktuelle Straßenpläne des Pflichtfahrgebietes ständig mitzuführen.

§ 8 Funkgeräte, Funkbetrieb

(1) Mit Funkgeräten ausgestattete Taxen dürfen während und unmittelbar nach Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur so laut eingestellt  sein, dass die Fahrgäste dadurch nicht belästigt werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxenrechtsverordnung können nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.V.m. § 45 der BO-Kraft als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden, soweit sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden und nicht nach anderen Vorschriften mit schwereren Strafen bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Taxenrechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Taxenrechtsverordnungen der ehemaligen Kreise Spremberg vom 01.07.92 und Forst vom 18.12.92 außer Kraft.
 

 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz