Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Spree-Neiße

(vom 17.07.2006)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1 Geltungsbereich

(1)  Bei der Beförderung von Personen mit den im Landkreis Spree-Neiße zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.

(2)  Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Spree-Neiße.

(3)  Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrpreis für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Der Fahrgast ist bereits vor Fahrtbeginn auf die Bestimmung hinzuweisen. Gleiches gilt für Fahrten, die von Orten außerhalb des Pflichtfahrgebietes zu Zielen innerhalb des Pflichtfahrgebietes führen. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(4)  Dieser Verordnung unterliegen nicht Fahrten, die im Linienverkehr durchgeführt werden, sowie Krankenfahrten, für deren Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen. Diesbezügliche Verträge sind gemäß § 51 Abs. 2 Nr.4 PBefG der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§ 2 Fahrpreisanzeiger

(1)  Eine Beförderungsfahrt darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger erfolgen. Tritt während der Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist ein Entgelt gemäß Tarif mit Hilfe des Tageskilometerzählers zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(2)  Bei Störung des Fahrpreisanzeigers darf nur noch die angefangene Fahrt beendet werden.

(3)  Nach Zustieg des Fahrgastes ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1)  Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte. Sie bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung und dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(2)  Die nachstehenden Beförderungsentgelte  sind unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen anzuwenden:

  • Grundpreis         2,00 Euro
  • Tarifstufe 1   Fahrten in der Zeit 06.00 – 22.00 Uhr je km   1,50 Euro
  • Tarifstufe 2 Fahrten in der Zeit 22.00 – 06.00 Uhr je km    1,60 Euro
  • Wartezeit je Minute        0,30 Euro
  • Zuschläge zum Gesamtpreis
  • - an Sonn- und Feiertagen      0,50 Euro
  • - für Gepäck (außer Handgepäck)      0,50 Euro
  • - Kleintiere        0,50 Euro
  • Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.

(3)  Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung auszustellen. Die Quittung muss den Betrag des Beförderungsentgeltes, die Fahrstrecke, das Datum, das amtliche Kennzeichen, die Ordnungsnummer, Name und Anschrift des Unternehmens, sowie die Unterschrift des Fahrzeugführers enthalten.

§ 4 Wartezeiten

(1)  Bei nicht verkehrsbedingten Wartezeiten ist der Taxenfahrer nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten.

(2)  Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxe während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet wird oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug unmittelbar verwickelt wird.

§ 5 Allgemeine Vorschriften

(1)  Diese Tarifverordnung ist in der Taxe mitzuführen und muss dem Fahrgast auf Verlangen vorgezeigt werden.

(2)  Der Fahrer ist dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks und, falls erforderlich, beim Ein- und Aussteigen behilflich.

(3)  Hunde und Kleintiere dürfen mitgenommen werden, wenn der Betrieb der Taxe und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem betroffenen Fahrgast selbst. Er haftet für jeden Schaden, der eventuell durch die Mitnahme des Tieres verursacht wird.

(4)  Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxenfahrer zu zahlen. Der Taxenfahrer kann jedoch in besonderen Fällen schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen.

(5)  Der Fahrer hat jeweils den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Er hat den Fahrgast gegebenenfalls auf eine verkehrsgünstigere Strecke aufmerksam zu machen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 1 Abs. 3 den Fahrgast vor Fahrtbeginn nicht darauf hinweist, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist,
  2. § 1 Abs. 4 eine getroffene Sondervereinbarung der Genehmigungsbehörde nicht anzeigt,
  3. § 2 Abs. 1 den Fahrgast nicht unverzüglich auf Störungen des Fahrpreisanzeigers aufmerksam macht oder das Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet,
  4. § 2 Abs. 3 als Fahrzeugführer den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet,
  5. § 3 Abs. 1 die Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,
  6. § 3 Abs. 3 trotz Verlangen des Fahrgastes keine oder keine ordnungsgemäße Quittung ausstellt,
  7. § 5 Abs. 1 die Taxentarifverordnung  nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,
  8. § 5 Abs. 5 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gleichzeitig tritt die Taxentarifverordnung des Landkreises Spree-Neiße vom 29.11.2000 außer Kraft.

Forst (Lausitz),den 17.07.2006

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