Infos zu Taxen und Tarifen in Wiesbaden
Taxitarif

Taxiordnung Stadt Wiesbaden

(gültig seit 11.12.2010)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt Wiesbaden. Sie gilt für Taxiuntemehmen, die ihren Betriebssitz in Wiesbaden haben, und deren Fahrpersonal.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den mit Zeichen 229 gemäß § 41 Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenständen bereitgestellt werden.

(2) Das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenstände bedarf der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde.

§ 3 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Die freien Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis zu schließen. Alle Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern, und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf einem Taxenstand stehenden Taxi befördert zu werden, ist diesem die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

(3) Es ist dem Taxiunternehmer, dem Fahrzeugführer oder vom Unternehmer beauftragten Dritten nicht gestattet, Personen in der Absicht anzusprechen oder anzulocken einen Fahrauftrag zu erhalten.

(4) Der Fahrer hat sich grundsätzlich an seinem Taxi aufzuhalten. muss er sich aus zwingenden Gründen vorübergehend davon entfernen, hat er für den reibungslosen Ablauf am Taxenstand zu sorgen. Die ersten beiden Taxen müssen stets abfahrbereit sein.

(5) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht in Stand gesetzt oder gewaschen werden.

(6) Der Fahrzeugführer hat der Straßenreinigung jederzeit Gelegenheit zu geben, den Taxenstand zu reinigen.

(7) Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für unnötiges Laufen lassen des Motors, laut eingestellte Funk- und Musikabspielgeräte und laute Unterhaltungen.

§ 4 Allgemeiner Dienstbetrieb

(1). Der Fahrzeugführer hat den Wünschen des Fahrgastes nachzukommen, soweit dadurch die ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung und die Sicherheit des Fahrpersonals nicht gefährdet werden. Dies gilt insbesondere für die Benutzung von Rundfunkgeräten, des Schiebe- oder Ausstelldaches und des Öffnens und Schließens der Fenster. Der Fahrgast hat die freie Sitzwahl. Alle Fahrgastplätze, insbesondere der Beifahrersitz, sind dazu von Gegenständen frei zu halten. Die Lautstärke von Rundfunkgeräten ist so zu wählen, dass der Fahrgast nicht gestört wird.

(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, gebrechlichen oder behinderten Fahrgästen Hilfe zu leisten, insbesondere beim Ein- und Aussteigen, Verladen des Gepäcks und Anlegen des Gurtes.

(3) Gepäck ist im Rahmen der Zulassung des Fahrzeugs im Kofferraum oder der für Gepäck vorgesehenen Ladefläche mitzunehmen.

(4) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, mitzunehmen.

(5) In jedem Taxi sind die gültige Taxenordnung, ein aktueller Stadtplan mit Straßenverzeichnis mitzuführen. Das Fahrpersonal hat den Fahrgästen auf ihren Wunsch Einsicht zu gewähren.

(6) In jedem Taxi ist ein Quittungsblock mitzuführen. Der Fahrzeugführer hat dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung auszuhändigen. Die Quittung muss mit der Ordnungsnummer des Taxis, dem Firmenstempel oder einem entsprechenden Aufdruck, der Angabe des Datums der Beförderung, der Uhrzeit der Beförderung, der Fahrtstrecke sowie dem Beförderungspreis versehen sein und hat kaufmännischen und steuerrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

(7) Der Fahrzeugführer hat stets Wechselgeld in Höhe von 50,00 Euro vorzuhalten.

(8) Dem Fahrzeugführer ist es nicht gestattet, während der Fahrgastbeförderung private Angelegenheiten zu erledigen.

(9) Dem Fahrzeugführer ist es im Rahmen einer Fahrgastbeförderung nicht gestattet, Dritte oder nicht dem Fahrgast gehörende Tiere mitzunehmen.

(10) Dem Fahrzeugführer ist es nicht gestattet, dem Fahrgast während der Fahrgastbeförderung Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(11) Für die Abgabe von Fundsachen wird gemäß § 11 BOKraft das Fundbüro der Landeshauptstadt Wiesbaden als Abgabestelle benannt.

(12) Dem Fahrzeugführer ist es nicht gestattet, im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden ohne Fahrauftrag und in der Absicht, Fahrgäste aufzunehmen umherzufahren.

§ 5 Belehrungspflicht

(1) Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, sein Fahrpersonal bei dessen Einstellung über die Rechte und Pflichten eines Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), die Taxenordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Taxientgeltverordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden zu informieren.

(2) Der Taxiuntemehmer ist verpflichtet, seinem Fahrpersonal bei dessen Einstellung die in Absatz 1 genannten Vorschriften gegen Unterschrift zur Kenntnisnahme auszuhändigen.

(3) Der Taxiuntemehmer ist verpflichtet, sein Fahrpersonal bei dessen Einstellung über sonstige Regelungen der Landeshauptstadt Wiesbaden, die den Taxiverkehr betreffen, zu informieren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer als Taxiunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 3 in der Absicht einen Fahrauftrag zu erhalten Fahrgäste anspricht oder Dritte damit beauftragt,
  2. ein Taxi einsetzt, in dem entgegen § 4 Abs. 5 keine gültige Taxiordnung mitgeführt wird,
  3. ein Taxi einsetzt, in dem entgegen § 4 Abs. 5 kein aktueller Stadtplan mit Straßenverzeichnis mitgeführt wird,
  4. ein Taxi einsetzt, in dem entgegen § 4 Abs. 6 kein Quittungsblock mitgeführt wird,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 sein Fahrpersonal bei dessen Einstellung nicht über die Rechte und Pflichten eines Fahrzeugführers informiert,
  6. entgegen § 5 Abs. 2 seinem Fahrpersonal bei Einstellung nicht die in § 5 genannten Vorschriften gegen Unterschrift zur Kenntnis aushändigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer als Fahrzeugführer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxihalteplätze bereitstellt,
  2. sich entgegen § 3 Abs. 1 nicht in der Reihenfolge der Ankunft auf den Taxenständen aufstellt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 nicht jede Lücke unverzüglich durch Nachrücken schließt,
  4. entgegen § 3 Abs. 1 nicht stets fahrbereit und so aufgestellt ist, dass der Verkehr nicht behindert wird und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können,
  5. entgegen § 3 Abs. 2 den Fahrtantritt eines anderen Fahrzeugführers behindert,
  6. entgegen § 3 Abs. 3 Fahrgäste in der Absicht einen Fahrauftrag zu erhalten anspricht oder anlockt,
  7. sich entgegen § 3 Abs. 4 nicht an seinem Taxi aufhält,
  8. entgegen § 3 Abs. 5 sein Fahrzeug auf den Taxenständen instand setzt oder wäscht,
  9. entgegen § 3 Abs. 6 der Straßenreinigung nicht jederzeit Gelegenheit gibt, den Taxenstand zu reinigen,
  10. entgegen § 3 Abs. 7 ruhestörenden Lärm nicht vermeidet,
  11. entgegen § 4 Abs. 1 den Wünschen des Fahrgastes nicht nachkommt, obwohl dadurch die ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung und die Sicherheit des Fahrpersonals nicht gefährdet wird,
  12. entgegen § 4 Abs. 2 gebrechlichen oder behinderten Fahrgästen keine Hilfe leistet,
  13. entgegen § 4 Abs. 3 Gepäck nicht mitnimmt;
  14. entgegen § 4 Abs. 4 Blindenführhunde nicht mitnimmt;
  15. entgegen § 4 Abs. 5 keine gültige Taxenordnung mitführt,
  16. entgegen § 4 Abs. 5 keinen aktuellen Stadtplan mit Straßenverzeichnis mitführt,
  17. entgegen § 4 Abs. 6 keinen Quittungsblock mitführt,
  18. entgegen § 4 Abs. 7 kein Wechselgeld in Höhe von 50,00 EUR bereithält,
  19. entgegen § 4 Abs. 8 während der Fahrgastbeförderung private Angelegenheiten erledigt,
  20. entgegen § 4 Abs. 9 im Rahmen einer Fahrgastbeförderung Dritte mitnimmt
  21. entgegen § 4 Abs. 9 im Rahmen einer Fahrgastbeförderung nicht dem Fahrgast gehörende Tiere mitnimmt,
  22. entgegen § 4 Abs. 10 dem Fahrgast während der Fahrgastbeförderung Werbe- oder Verkaufsangebote unterbreitet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden (§ 61 Abs. 2 PBefG).

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) um gleichen Zeitpunkt tritt die am 10. März 1976 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Anzeiger veröffentlichte Droschken(Taxi)-Ordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden außer Kraft

Wiesbaden, den 01. Dezember 2010

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