Infos zu Taxen und Tarifen in Wiesbaden
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Wiesbaden

(seit 01.04.2015 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte gelten innerhalb des Pflichtfahrbereichs im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG für die Beförderung von Personen mit Taxen von Unternehmen, die in der Landeshauptstadt Wiesbaden ihren Betriebssitz haben.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden.

§ 2 Allgemeine Vorschriften zu den Beförderungsentgelten

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Entgelt für etwaige Wartezeiten sowie den Zuschlägen.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(3) Die Anfahrt zum Bestellort wird nicht berechnet.

(4) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Entgelt für den außerhalb liegenden Streckenanteil vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren. Durch die Vereinbarung dürfen die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte nicht umgangen werden.

(5) Stadtrundfahrten sowie Beförderungen bei Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Verordnung.

§ 3 Beförderungsentgelte für den Pflichtfahrbereich

(1)1 Der Grundpreis beträgt

  • für die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr 2,90 EUR
  • für die Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr 3,90 EUR.

(2) Der Kilometerpreis beträgt

  • für den ersten und zweiten Kilometer, je km 2,90 EUR
  • für jeden weiteren Kilometer 1,80 EUR.

(3) Das Entgelt für etwaige - auch verkehrsbedingte - Wartezeiten beträgt pro Stunde (abzurechnen anteilig nach Minuten) 40,00 EUR.

§ 4 Zuschläge

Für die gleichzeitige Beförderung von mehr als vier Personen (ohne Fahrer) in Großraumtaxen ist ein Zuschlag in Höhe von 6,00 EUR zu entrichten.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.September 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung der Entgelte für die Beförderung durch Taxen vom 30. März 2001, veröffentlicht am 04. April 2001 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger, außer Kraft.

Wiesbaden, den 20. Juni 2008

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