Infos zu Taxen und Tarifen im LK Hildesheim
Taxitarif Landkreis Hildesheim

Taxiordnung Landkreis Hildesheim

(gültig seit 16.11.1974)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen (Kraftdroschken) innerhalb des Landkreises Hildesheim.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Taxen

Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der zugelassenen Taxenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 der Taxenordnung bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenplätzen

(1) Taxenplätze sind nach § 41 Abs. 2 Nr. 4, Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxenfahrer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenplätzen nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 4 und 5 bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen und fahrberechtigt. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen sieht die Wahl der Taxe frei. Sofern sich an einem Taxenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der erste berechtigte Fahrer der in der Reihenfolge ersten Taxe verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Er hat das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

(3) Fernmeldeanlagen sind so anzulegen, daß sämtliche vorhandenen und noch einzurichtenden Halteplätze über eine Sammel-Nr. zu erreichen sind.

(4) Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Das längere Laufenlassen des Motors ist verboten.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxenunternehmen von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Taxe zu erteilen. Weitere Zusätze in Schrift und Bild sind verboten.

(5) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen auch während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxenordnung werden auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 8 Tarife

Die Fahrten sind nach der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken der Unternehmer im Landkreis Hildesheim auszufahren.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Taxenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Taxenordnung der Stadt Hildesheim vom 4. März 1963 tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

Hildesheim. den 8. Oktober 1974

Landkreis Hildesheim

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