Infos zu Taxen und Tarifen im LK Hildesheim
Taxiordnung Landkreis Hildesheim

Taxitarif Landkreis Hildesheim

(gültig seit 09.05.2007)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die  Beförderung von  Fahrgästen  durch Taxen (Kraftdroschken),  die vom  Landkreis  Hildesheim  zugelassen worden sind und  deren Betriebssitz nicht  im Stadtgebiet Hildesheim liegt, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§ 1 Abs. 2) nach den  in  dieser  Verordnung  festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.

(2) Zum  Pflichtfahrgebiet gehört das  gesamte Gebiet des Landkreises  Hildesheim.  Innerhalb dieses Gebietes besteht  für jeden Fahrer und  Unternehmer  die Verpflichtung, in Auftrag gegebene Fahrten  nach  Maßgabe des  § 22   PBefG durchzuführen.

(3) Bei  Fahrten mit  einem Ziel außerhalb  des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrpreis

  1. für  die Teilstrecke  innerhalb des Geltungsbereichs aufgrund der Anzeige auf dem Fahrpreisanzeiger  festzusetzen,
  2. für die Strecke außerhalb des Geltungsbereichs frei zu vereinbaren.

Der Fahrgast ist hierauf vor Antritt der Fahrt hinzuweisen.

(4) Wird bei Ausführung von  Fahrten ein  nicht mehr  zum Gebiet  des Landkreises  Hildesheim  (Pflichtfahrgebiet) gehörendes  Gebiet  durchfahren,  um  auf  direktem  oder günstigerem Wege das vom Fahrgast angegebene, innerhalb des Kreisgebietes  liegende Fahrziel zu erreichen, so sind die  durch diese Verordnung festgesetzten  Entgelte  für die  gesamte Fahrstrecke anzuwenden.

(5) Aufträge für  Fahrten auf  nicht befestigten Wegen  und auf nicht  ausreichend vom  Schnee  geräumten Straßen  und Wegen können abgelehnt werden.

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

a) einem Grundentgelt für die Bereitstellung der Taxe,

b) einem Entgelt  für weitere  Fahrleistung, das  nach  § 5 berechnet wird,
c) einem etwaigen Entgelt für die Anfahrt zum Besteller,

d) einem etwaigen Entgelt für Wartezeiten (§ 6),

e) etwaigen Zuschlägen (§ 7).

(2) Die  Anwendung von  Sondervereinbarungen  für den Pflichtfahrbereich bedarf der  vorherigen  Anzeige bei  der Genehmigungsbehörde.

§ 3

Mit  dem Grundentgelt ist  die Bereitstellung der  Taxe (Kraftdroschke) abgegolten.

§ 4 Anfahrt zum Besteller

(1) Liegen Einsteigestelle  oder  Beförderungsziel  in  einer anderen Gemeinde, einem anderen Stadtteil oder einem anderen Ortsteil  als dem  Standort  der Taxe (Kraftdroschke), so ist  ein Anfahrtsentgelt zu erheben, wenn die Fahrt nicht zum Standort zurückführt.

(2) Stadtteile und Ortsteile im Sinne dieser Verordnung sind nur die, die  als solche in den  Hauptsatzungen  der Gemeinden/Städte bezeichnet sind.

§ 5 Errechnung des Entgeltes

(1) Das Beförderungsentgelt beträgt:

  1. Grundentgelt 2,40 Euro. In dieser Grundgebühr ist eine gefahrene Strecke von 71,43 m enthalten,
  2. zuzüglich  0,10  Euro  für 71,43  m angefangene  und besetzt gefahrene Wegstrecke oder 20 Sekunden anteiliger Wartezeit.

(2) Der Fahrpreis gemäß Abs. 1 ist unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zu berechnen.

(3) Für  die leeren An-  und Rückfahrten  innerhalb des Betriebssitzes des  Taxis werden keine  Kosten  erhoben.  Der Betriebssitz des Taxis wird durch die Grenze  seiner Gemeinde, seines Stadtteils oder seines Ortsteiles bestimmt (s. § 4 Abs. 2).

(4) Bei Fahrten, die über die Grenze des Betriebssitzes des Taxis  hinausgehen und  nicht wieder zum  Betriebssitz zurückführen,  wird  die Fahrleistung ab Grenze des Betriebssitzes (Ortstafel)  bis Bestellort mit  1,40  Euro  je  km berechnet.

(5) Bei    Anfahrten,  die außerhalb  des Betriebssitzes (§ 4 Abs.2) liegen und  nicht wieder in diesen zurückführen,  ist die Anfahrt mit 1,40 Euro je angefangener Kilometer zu berechnen.

§ 6 Entgelte für Wartezeiten

(1) Die  durch den  Fahrauftrag verursachten Wartezeiten sind mit 0,30 Euro je angefangene Minute zu berechnen.

(2) Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Es  ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten.

§ 7 Zuschläge

(1) Für Fahrten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein Zuschlag von 0,50 Euro zu erheben.

(2)  Wird vom Fahrgast eine Taxe mit mehr als 5 Sitzplätzen einschl. Fahrer(Großraum- oder Kombitaxe) angefordert und es werden mehr  als 4  Fahrgäste befördert, ist  ein Zuschlag  von 4,00 Euro auf  den Gesamtpreis  zu entrichten.

(3)  Für die  Durchführung  von Rollstuhltransporten mit nicht  zusammenklappbaren Rollstühlen  in  Taxen mit entsprechenden baulichen  Vorkehrungen ist  ein Zuschlag von 4,00 Euro zu entrichten.

§ 8

Der Mindestfahrpreis beträgt 2,40 Euro.

§ 9 Beförderung von Handgepäck

Ein  Anspruch  auf Beförderung  von anderem  als Handgepäck besteht nur, soweit die  Verlademöglichkeit  des Taxis  dafür ausreicht.

§ 10 Fahrpreisanzeiger

(1) Die  Errechnung  des Entgeltes, ausgenommen  für Sondervereinbarungen  im Sinne  von §  2 Abs. 2, hat  unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§ 28 der  Verordnung  über  den Betrieb  von Kraftfahrunternehmen  im  Personenverkehr (BOKraft)  vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Ist der Fahrpreisanzeiger  gestört,  so  ist er unverzüglich (ohne schuldhafte  Verzögerung) wieder instand  zu  setzen  und neu eichen zu lassen. Diese Verpflichtung  obliegt sowohl dem Taxiunternehmer als auch dem Taxifahrer.

(3) Bei  Versagen  des Fahrpreisanzeigers ist  neben dem Grundentgelt das  tarifmäßige  Entgelt nach der  durchfahrenen Strecke anhand des  Kilometerzählers zu berechnen, und  zwar mit 1,40 Euro pro km.

§ 11 Entrichtung des Beförderungsentgeltes

(1) Das  Beförderungsentgelt (§ 2) ist  grundsätzlich im Anschluss an die Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten Fällen kann das Entgelt in der voraussichtlichen Höhe im voraus gefordert  werden. Auf  Grund genehmigter Sondervereinbarungen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind andere Abrechnungsbedingungen möglich.

(2) Dem  Fahrgast  ist auf Wunsch eine Quittung über das entrichtete  Entgelt unter  Angabe  der gefahrenen Strecke auszustellen.

§ 12

(1) Im Falle  der Beschädigung,  Beschmutzung  usw.  sowie in  allen übrigen  Haftungsfällen gelten die  Bestimmungen  des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Tritt ein Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Fahrt nicht an, so hat er das Entgelt, das nach § 5 Abs. 1 Buchstabe  a und  b berechnet  ist,  mindestens aber den Mindestfahrpreis nach §  8,  zu  zahlen. Im übrigen  gelten  die Bestimmungen des BGB.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie  dürfen nicht  über- oder unterschritten werden. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist eingeschlossen.

(2) Ein  Abdruck dieser Verordnung ist  stets in dem  Taxi (Kraftdroschke)  mitzuführen  und dem  Fahrgast  auf dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 14 Anwendung anderer Vorschriften

Durch  diese Verordnung werden die  Vorschriften  der Verordnung  über  den Betrieb  von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) nicht berührt.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne  von §  61  Abs.  1 Ziffer 4  PBefG handelt,  wer vorsätzlich  oder  fahrlässig  gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese  Verordnung  tritt sechs  Wochen  nach  ihrer Veröffentlichung  im  Amtsblatt  des Landkreises  Hildesheim  in Kraft.

(2)  Mit demselben  Tage  tritt die  Verordnung  über Beförderungsentgelte und  Beförderungsbedingungen  im Gelegenheitsverkehr  mit Taxen  (Kraftdroschken)  der Unternehmer  im  Landkreis Hildesheim (außer Stadt Hildesheim)-Taxentarifordnung- vom 19.12.2002 außer Kraft.

Hildesheim, den 15.03.2007

Hinweis:
Die  Verordnung    wird  am  28.März 2007   im Amtsblatt  Nr. 13/2007   des  Landkreises  Hildesheim    veröffentlicht  und tritt somit am 09.Mai 2007 in Kraft.

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