Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Braunschweig
Taxiordnung Stadt Braunschweig

Taxiordnung Stadt Braunschweig

(vom 01.01.2015)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet der Stadt Braunschweig.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen/der Taxenunternehmer und der Taxenfahrerinnen/ der Taxenfahrer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und der für den Taxenverkehr erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen unter Berücksichtigung eines nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplanes oder einer nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung erteilten Anordnung, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG, nur an den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenständen (§ 41 StVO, Zeichen 229) bereitgehalten werden. Soweit durch Zusatzschilder die Anzahl der Taxen angegeben ist, darf diese nicht überschritten werden.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann mit Beteiligung des örtlichen Taxengewerbes einen Dienstplan aufstellen.Der Dienstplan ist von den Taxenunternehmerinnen/den Taxenunternehmern und den Taxenfahrerinnen/ den Taxenfahrern einzuhalten.

(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde mit Beteiligung des örtlichen Taxengewerbes in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an den für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten sind.

§ 3 Betriebspflicht

(1) Die Unternehmer/innen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Art. I Bereithalten ihrer Fahrzeuge im ortsüblichen Umfang von 48 Stunden pro Woche bezogen auf 44 Wochen im Jahr verpflichtet. 

(2) Kann die Taxe nicht entsprechend Abs. 1 bereitgehalten werden, so haben die Unternehmer/innen unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon einen Antrag auf Entbindung der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG zu stellen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Auf den Taxenständen dürfen nur fahrbereite Taxen stehen. Zur Fahrbereitschaft gehört die ständige Anwesenheit der Taxenfahrerin/des Taxenfahrers am/im Taxi.

(2) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Sie müssen so aufgestellt werden, dass sie den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(3) Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe unverzüglich auszufüllen.

(4) Auf Taxenständen, deren Standplätze nebeneinander angelegt sind, gilt die Reihenfolge der Ankunft der Taxen auf den Taxenständen unabhängig vom Standplatz. Der Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe unabhängig von der Reihenfolge frei. Wird ein Fahrauftrag außerhalb der Reihenfolge über Funk oder von einem Fahrgast erteilt, muss diesen Taxen sofort die Möglichkeit zum ungehinderten Fahrtantritt eingeräumt werden.

(6) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Taxenständen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(7) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenständen nachzukommen.

(8) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instand gesetzt, gewartet oder gewaschen werden. Es ist dafür zu sorgen, daß der Taxenstand und die Umgebung beim Bereithalten nicht beschmutzt werden.

(9) An Taxenständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden, das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Sprech- oder Rundfunkgeräte.

§ 5 Fahrdienst

(1) Die Taxenfahrerin/Der Taxenfahrer hat saubere, ordentliche Kleidung sowie zum Autofahren geeignetes Schuhwerk zu tragen.

(2) Die Taxenfahrerin/Der Taxenfahrer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihr/ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und die eigene Sicherheit der Fahrerin/des Fahrers dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen sowie hilfsbedürftigen Personen beim Einsteigen, beim Anlegen des Sicherheitsgurtes und beim Aussteigen behilflich zu sein. Gepäckstücke sind in der Regel von der Fahrerin/vom Fahrer in den Kofferraum einzuladen und aus dem Kofferraum auszuladen.

(3) Funkgeräte sind während der Fahrgastbeförderung nur so laut einzustellen, dass die Fahrgäste hierdurch nicht belästigt werden.

(4) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge gleichzeitig oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist der Taxenfahrerin/dem Taxenfahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(5) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme Dritter oder in der Obhut der Taxenfahrerin/des Taxenfahrers befindlicher Personen oder Tiere nicht gestattet. Anzulernende Fahrerinnen und Fahrer dürfen mitgenommen werden.

(6) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch die Taxenfahrerin/den Taxenfahrer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

(7) Die Taxenfahrerin/Der Taxenfahrer muß einen ausreichenden Anfangsbarbestand als Wechselgeld mitführen. Werden größere, von der Fahrerin/dem Fahrer nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, ist dem Fahrgast über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Über die Rückzahlung des Differenzbetrages hat die Fahrerin/der Fahrer mit dem Fahrgast eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, ist der Betrag unter Abzug der Überweisungskosten dem Fahrgast zu überweisen. Personalausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.

(8) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der Fahrtstrecke zu erteilen. Die Quittung muß mit dem Firmenstempel der Taxenzentrale oder der Taxenunternehmerin/des Taxenunternehmers, mit der Unterschrift der Taxenfahrerin/ des Taxenfahrers, der Ordnungsnummer der Taxe und dem Datum der Ausstellung bzw. dem der Beförderungsdurchführung versehen sein und hat den kaufmännischen Vorschriften zu entsprechen.

(9) Der Fahrgast ist, soweit er nichts anderes wünscht, auf dem verkehrs- und  preisgünstigsten Weg zum Fahrtziel zu bringen.

(10) Fahraufträge, die einem Taxenbetrieb/einer Taxenzentrale erteilt werden,  dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

(11) Die Taxenunternehmerin/Der Taxenunternehmer und die Taxenfahrerin/der Taxenfahrer sind verpflichtet, während des Fahrdienstes die Taxe innen und außen in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten.

(12) Die Taxenunternehmerin/Der Taxenunternehmer ist verpflichtet, die bei ihr/ihm beschäftigten Taxenfahrerinnen und Taxenfahrer bei Einstellung und bei Rechtsänderungen über ihre Pflichten nach dem PBefG, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für Taxen in der Stadt Braunschweig, den Lenk- und Arbeitszeitvorschriften, den amtlichen Funkrichtlinien sowie den Vorschriften dieser Verordnung in geeigneter Form zu informieren.

(13) Die Taxenfahrerin/Der Taxenfahrer hat sich über den Inhalt dieser Verordnung (Taxenordnung) und der Verordnung über die Beförderungsentgelte (Taxentarifordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu informieren, diese sowie einen Stadtplan oder ein Straßenverzeichnis der Betriebssitzgemeinde, eine Straßenkarte, die mindestens das Pflichtfahrgebiet umfasst und durch die Genehmigungsbehörde erteilte Sondergenehmigungen mitzuführen. Stadtplan, Straßenverzeichnis und Straßenkarte dürfen nicht älter als 3 Jahre sein. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 des PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 – 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) in der Stadt Braunschweig (Droschkenordnung) vom 15. März 1965 (Amtsblatt für den Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Braunschweig vom 28. Juni 1965 S. 56) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1969 (Amtsblatt für den Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Braunschweig vom 14. November 1969 S. 150) außer Kraft.
Braunschweig, den 11. September 2001

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