Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Braunschweig
Taxiordnung Stadt Braunschweig

Taxitarif Stadt Braunschweig

(seit 01.01.2015 gültige Fassung

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und festgelegten Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb der Stadt Braunschweig. In diesem Gebiet besteht nach Maßgabe des § 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Beförderungspflicht.

(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, ist die Vereinbarung über die Höhe des Beförderungsentgeltes oder dessen Berechnungsgrundlagen für die gesamte Fahrtstrecke vor Fahrtbeginn zu treffen. Der Fahrgast ist darauf vor Antritt der Fahrt hinzuweisen.

(3) Wird bei Ausführung von Fahrten ein nicht mehr zum Stadtgebiet gehörender Gebietsstreifen durchquert, um auf direktem Wege das vom Fahrgast angegebene und innerhalb des Stadtgebietes liegende Fahrtziel zu erreichen, so sind die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte auch für die Fahrtstrecke anzuwenden, die durch den nicht mehr zum Stadtgebiet gehörenden Gebietsstreifen führt.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

  1. einem Entgelt für die Bereitstellung (Grundentgelt),
  2. einem Entgelt für die Fahrtleistung,
  3. ggf. Zuschlägen,
  4. ggf. einem Entgelt für Wartezeiten. 

(2) Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf die neuen Tarife umzustellen.

§ 3 Grundentgelt

Das Grundentgelt beträgt

3,50 € an Werktagen (Montag bis Samstag) von 06:00 bis 22:00 Uhr

4,00 € an Werktagen (Montag bis Smastag) von 22:00 bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr

In Diesem Fahrpreis ist das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahren Wegstrecke von 45,45 m oder eine Wartezeit von 13,84 Sekunden enthalten.

Im Grundentgelt für die Bereitstellung der Taxe ist die etwaige Anfahrt zur Einsteigestelle des Fahrgastes enthalten.

§ 4 Beförderungsziel

Beförderungsziel ist der Ort, an welchem der Fahrgast, bei mehreren gleichzeitig beförderten Fahrgästen der letzte Fahrgast, aussteigt und die Taxe entlässt.

§ 5 Errechnung des Entgelts

(1) Das Entgelt errechnet sich für alle Fahrten mit bis zu vier Fahrgästen (Erwachsene oder Kinder in Begleitung von Erwachsenen) von der Einsteigestelle bis zum Beförderungsziel wie folgt:

  1. Grundentgelt (§ 3 der VO)                    3,50 € bzw. 4,00 €
  2. zuzüglich  für jede Teilstrecke von  45,45 gefahrenen Metern bis zu 3000 Meter  (Fahrleistung)     0,10 € (km-Preis = 2,20 €)
  3. zuzüglich  für jede Teilstrecke von  55,55 gefahrenen Metern ab 3000 Meter (Fahrleistung)   0,10 € (km-Preis = 1,80 €)

(2) Bei der Beförderung von Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist das gleiche Entgelt  wie bei der Beförderung von Erwachsenen zu berechnen.

(3) Wird die bestellte Taxe nach dem Eintreffen an der Einsteigestelle für eine Fahrt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen, so ist ein Entgelt von 2,60 € zu entrichten. Daneben ist die Vergütung nach § 7 der VO (Wartegeld) zu entrichten.

(4) Anfahrten (§ 3 d. VO) sowie auch unbesetzte Rückfahrten dürfen in keinem Fall berechnet werden. Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Besteigen der Taxe durch den Fahrgast von der Einsteigestelle ab eingeschaltet werden, ausgenommen bei Wartezeiten (§ 7 d. VO).

(5) Frauen- und Senioren-Nachttaxen (FSNT) und andere Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind nur mit einer Genehmigung zulässig. Vor Erteilung der Genehmigung sind die Industrie- und Handelskammer und der Gesamtverband Verkehrsgewerbe anzuhören.

§ 6 Zuschläge

(1) Bei der Beförderung von mehr als vier Fahrgästen in einer Taxe wird ein Zuschlag von 5,00 € erhoben.

(2) Die Zuschläge sind auf dem Fahrpreisanzeiger gesondert anzuzeigen.

§ 7 Entgelt für Wartezeiten

(1) Wartezeiten sind mit 0,10 € je abgelaufene 13,84 Sekunden zu vergüten (1 Stunde Wartezeit = 26,00 €).

(2) Bei Bestellfahrten ist der Fahrpreisanzeiger grundsätzlich erst einzuschalten, wenn seit dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Auftraggebers vom Eintreffen der Taxe an der Einsteigestelle 5 Minuten vergangen sind. Ist eine Unterrichtung des Auftraggebers nicht möglich, beginnt der Zeitpunkt des Einschaltens des Fahrpreisanzeigers 5 Minuten nach Eintreffen der Taxe an der Einsteigestelle.

(3) Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Er ist in dem vom Fahrpreisanzeiger aufgeführten Entgelt enthalten.

§ 8 Fahrpreisanzeiger

(1) Die Errechnung des Entgelts hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft).

(2) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, ist er unverzüglich wieder instand zu setzen und neu eichen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl der Taxenunternehmerin/dem Taxenunternehmer als auch der Taxenfahrerin/dem Taxenfahrer.

(3) Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben dem Grundentgelt, den evtl. Zuschlägen und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten, das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenen Strecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen (§ 5 d. VO).

§ 9 Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe

Der Fahrgast ist verpflichtet, der Taxenunternehmerin/dem Taxenunternehmer im Falle der Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe durch ihn oder die von ihm mitgeführten Sachen in vollem Umfange Schadenersatz zu leisten.

Die Taxenunternehmerin/Der Taxenunternehmer oder deren/dessen Fahrerin/ Fahrer kann  die Zahlung der ihr/ihm voraussichtlich entstehenden Kosten für Reinigung bzw. Reparatur der Taxe sofort vom Fahrgast verlangen, soweit dieser die nötigen Zahlungsmittel mit sich führt. Dabei darf die Taxenunternehmerin/der Taxenunternehmer ihre/seine persönlichen Aufwendungen (Fahrkosten, Verdienstausfall und dgl.) mit berücksichtigen. 

Über den gezahlten Betrag hat die Taxenunternehmerin/der Taxenunternehmer oder deren/dessen Fahrerin/Fahrer dem Fahrgast eine Quittung zu erteilen. Nach einer angemessenen Zeit hat die Taxenunternehmerin/der Taxenunternehmer gegenüber dem Fahrgast den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten zu erbringen. Der Unterschied zwischen dem gezahlten Betrag und den tatsächlichen Kosten ist sodann vom Fahrgast nachzuzahlen bzw. von der Taxenunternehmerin/von dem Taxenunternehmer zu erstatten.

§ 10 Entrichtung des Beförderungsentgelts

(1) Das Beförderungsentgelt (§ 2 d. VO) ist grundsätzlich im Anschluß an die Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten Fällen kann das Entgelt in der voraussichtlichen Höhe im Voraus verlangt werden. 

(2) Wenn ein Fahrgast nicht über passende Zahlungsmittel verfügt und die Fahrerin/der Fahrer der Taxe Geldscheine unverhältnismäßig hohen Wertes nicht wechseln kann, ist die Fahrerin/der Fahrer berechtigt, dem Fahrgast anstelle des Wechselgeldes zunächst eine Gutschrift auszustellen. Diese Gutschrift muß neben der Angabe des Namens und der Anschrift der Taxenunternehmerin/des Taxenunternehmers und der Genehmigungs-(Ordnungs-)nummer der Taxe das Datum und die deutlich lesbare Unterschrift der Fahrerin/des Fahrers enthalten. Sache des Fahrgastes ist es, das Wechselgeld gegen Einlösen der Gutschrift bei dem Taxenunternehmen abzuholen.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das entrichtete Entgelt unter Angabe der gefahrenen Strecke auszustellen.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht  über- oder unterschritten werden.

(2) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(3) Assistenzhunde, die schwerbehinderte Personen begleiten, sind stets zu befördern.

(4) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in der Taxe mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf dessen Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 Absatz 1 Nr. 3c und 4 des PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Absatz 2 PBefG mit einer Geldbuße geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 13 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Braunschweig (Taxentarifordnung) vom 11. September 2001 (Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 20 vom 05. Oktober 2001), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsverordnung vom 08. Juli 2008 (Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 15 vom 1. August 2008) außer Kraft.

Braunschweig , den 21. Dezember 2010

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