Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Hannover
Taxitarifordnung Stadt Hannover

Taxiordnung Stadt Hannover

(vom 18.12.2003)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die zur Bereitstellung ihrer Taxen im Stadtgebiet Hannover berechtigt sind.

(2) Die Rechte und Pflichten der TaxenunternehmerInnen nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

(1) Taxen dürfen in der Landeshauptstadt Hannover nur auf den amtlich gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 der Straßenverkehrs-Ordnung) bereitgestellt werden. Sie müssen in einem sauberen und gepflegten Zustand sein. Außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände dürfen Taxen nur bereitgestellt werden, wenn eine schriftliche Erlaubnis der Landeshauptstadt Hannover vorliegt.

(2) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb von Taxenständen bereitgestellt werden, soweit die Verkehrsvorschriften dies zulassen. Ein Bereitstellen von Taxen in Sichtweite von den amtlich gekennzeichneten Taxenständen ist verboten. Als Sichtweite ist eine Entfernung von max. 100 m anzusehen.

§ 3 Betriebspflicht

(1) Die UnternehmerInnen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Fahrzeuge im ortsüblichen Umfang von 48 Stunden / Woche bezogen auf 44 Wochen / Jahr verpflichtet.

(2) Kann die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, so haben die UnternehmerInnen unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon einen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht bei der Genehmigungsbehörde gemäß § 21 Abs. 4 PBefG zu stellen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen bereitzustellen. Der gekennzeichnete Taxenstand darf nicht überschritten werden. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen durch Anwesenheit der FahrerInnen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern, die Fahrgäste jedoch ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. TaxenfahrerInnen haben dem Gast die freie Wahl der Taxe zu ermöglichen.

(3) Sobald eine Taxe an der ersten Stelle eines Taxenstandes bereitsteht, ist das Rauchen in dieser Taxe nicht gestattet. Außerdem muss diese Taxe von Personen, die nicht befördert werden wollen, frei bleiben.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Aufgaben auf den Taxenständen zu erfüllen.

(5) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt und gewaschen werden.

§ 5 Aufstellen eines Dienstplanes

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von der Vereinigung der TaxenunternehmerInnen aufgestellten Dienstplan für alle in der Landeshauptstadt Hannover zugelassenen Taxen auf allen oder einzelnen Taxenständen geregelt werden. Soweit von der Möglichkeit der Aufstellung eines Dienstplanes Gebrauch gemacht wird, sind die festgestellten Verkehrsbedürfnisse, die Arbeitszeitvorschriften und die für die Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeiten zu berücksichtigen. Der Dienstplan ist der Landeshauptstadt Hannover einen Monat vor Beginn des Dienstplanes zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landeshauptstadt Hannover.

(2) Die Landeshauptstadt Hannover kann allgemein oder in Einzelfällen von der Vereinigung der TaxenunternehmerInnen verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder selbst einen Dienstplan für alle oder einzelne Taxenstände aufstellen, wenn die Vereinigung den geforderten Dienstplan nicht oder nur unzureichend erstellt.

(3) Die Vereinigung der TaxenunternehmerInnen hat den Dienstplan eine Woche vor Beginn des Dienstplanes den TaxenunternehmerInnen zu übermitteln. Wenn den TaxenunternehmerInnen der Dienstplan für den nächsten Monat nicht rechtzeitig übermittelt ist, müssen sie sich ihn von der Vereinigung abholen.

(4) Die Dienstpläne sind von den TaxenunternehmerInnen und den TaxenfahrerInnen einzuhalten.

§ 6 Fahrdienst

(1) Die Lautstärke der Rundfunkgeräte ist bei der Fahrgastbeförderung so einzustellen, dass Fahrgäste nicht gestört werden.

(2) Die Benutzung des Telefons ist während der Fahrgastbeförderung untersagt.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen sowie die Mitnahme von in Obhut befindlichen Tieren untersagt. Ausgenommen ist die Mitnahme dritter Personen zu Schulungszwecken.

(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist untersagt.

(5) Die FahrzeugführerInnen haben Wünschen des Fahrgastes Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere soll den Wünschen des Fahrgastes nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches in zumutbarem Maße entsprochen werden.

(6) Der Kofferraum / die Ladefläche ist zur Aufnahme des Fahrgastgepäcks freizuhalten. Im Kofferraum / auf der Ladefläche des Fahrzeuges dürfen nur fahrbetriebsnotwendige Gegenstände (z.B. Warndreieck, Verbandkasten, Kindersitz etc.) mitgeführt werden.

§ 7 Funkgeräte

(1) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(2) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 8 Mitführen von Unterlagen

Die FahrzeugführerInnen haben den Text dieser Verordnung in der gültigen Fassung, eine Straßenkarte und ein Straßenverzeichnis mitzuführen. Die Straßenkarte und das Straßenverzeichnis dürfen nicht älter als 3 Jahre sein und müssen mindestens das Gebiet der Region Hannover umfassen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Verordnung zu gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Vorschrift über

  1. das Bereitstellen von Taxen nach § 2 Abs. 1 und 2
  2. die Betriebspflicht nach § 3 Abs. 1
  3. den gekennzeichneten Taxenstand nach § 4 Abs. 1 Satz 2
  4. die Anwesenheit der FahrerInnen nach § 4 Abs. 1Satz 4
  5. die Ermöglichung der freien Wahl der Taxe nach § 4 Abs. 2
  6. die Pflichten gegenüber der Straßenreinigung nach § 4 Abs. 4
  7. das Instandsetzen und Waschen auf Taxenständen nach § 4 Abs. 5
  8. die Genehmigung von Dienstplänen nach § 5 Abs. 1
  9. die Einhaltung von Dienstplänen nach § 5 Abs. 4
  10. die Lautstärke der Rundfunkgeräte nach § 6 Abs. 1
  11. die Benutzung des Telefons während der Fahrgastbeförderung nach § 6 Abs. 2
  12. die Mitnahme dritter Personen oder in Obhut befindlicher Tiere nach § 6 Abs. 3
  13. das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen nach § 6 Abs. 4
  14. das Freihalten des Kofferraumes / der Ladefläche nach § 6 Abs. 6
  15. die Lautstärke der Funkgeräte während der Fahrgastbeförderung nach § 7 Abs. 1

16. das Mitführen und Vorzeigen von Unterlagen nach § 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover vom 15. August 1973 aufgehoben.

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