Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Hannover
Taxiordnung Stadt Hannover

Taxitarif Stadt Hannover

(seit 01.01.2015 gültige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb der Stadt Hannover haben.

(2)  Das Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG umfasst die folgenden Bereiche:

  • Stadtgebiet Hannover
  • Langenhagen
    Ortsteil Langenhagen (einschließlich Flughafen)
  • Garbsen
    Ortsteil Garbsen
  • Seelze
    Ortsteile Velber, Letter
  • Ronnenberg
    Ortsteil Empelde
  • Hemmingen
    Stadtgebiet Hemmingen
  • Laatzen
    Ortsteil Laatzen
  • Isernhagen
    Ortsteil Altwarmbüchen

(3)  Die Beförderungspflicht (§22 PBefG) besteht auch dann, wenn die Fahrgäste das Taxi nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nehmen wollen.

§ 2 Allgemeiner Fahrpreis

(1)  Der allgemeine Fahrpreis gilt für alle Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2) soweit nicht § 4 dieser Verordnung anzuwenden ist. Der allgemeine Fahrpreis setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Fahrleistung, dem Entgelt für etwaige Wartezeiten und Zuschläge zusammen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der
beförderten Personen.

(2)  Bei Fahrten, deren Zielort außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der/die TaxifahrerIn die Fahrgäste vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Das für das Pflichtfahrgebiet festgesetzte Entgelt darf jedoch nicht überschritten werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3)  Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.

(4)  Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 3,20 €. In diesem Preis ist

  • an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 47,62 m oder eine Wartezeit von 12 Sekunden,
  • an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 45,45 m oder eine Wartezeit von 12 Sekunden enthalten.

(5)  Der Fahrpreis beträgt 0,10 €

  • für die Fahrleistung des ersten bis dritten Kilometers
    • aa) an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 47,62 m,
    • bb) an Werktagen (Montag  bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere  angefangene  Fahrstrecke von 45,45 m,
  • für  die Fahrleistung mit Beginn des vierten Kilometers
    • aa)  an Werktagen  (Montag bis  Samstag)  von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 52,63 m,
    • bb)  an Werktagen  (Montag bis  Samstag)  von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede  weitere angefangene  Fahrstrecke von 50,00 m.

(6)Für die Wartezeit werden je angefangene 12 Sekunden 0,10 € berechnet. Der  Fahrpreis für die Wartezeit wird fällig, sobald die im Grundpreis enthaltene Fahrstrecke  oder innerhalb dieser Fahrstrecke eine Wartezeit von 12 Sekunden überschritten werden. Als Wartezeit gilt jedes kunden- oder verkehrsbedingte Warten der Taxe während der Inanspruchnahme. Die Taxifahrer und Taxi-fahrerinnen sind nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

§ 3 Zuschläge

(1)

  1. Für Sachbeförderung, die auf ausdrücklichen Wunsch der Fahrgäste mit einem Kombitaxi ausgeführt wird, wird ein einmaliger Zuschlag von 4,00 € je Fahrt erhoben. Dies gilt nicht für die Beförderung von Rollstühlen und anderen Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen.
  2. Abweichend von § 2 Abs. 1 wird für die Beförderung von fünf bis acht Fahrgästen mit einem Großraumtaxi ein einmaliger Zuschlag von 4,00 € je Fahrt erhoben.

(2)  Maximal kann für Zuschläge insgesamt ein Betrag von 4,00 € erhoben werden.

§ 4 Besondere Beförderungsentgelte

(1) Während der Hannover - Messe Industrie, der CeBIT und den sonstigen Großveranstaltungen auf dem Messegelände gilt für alle Fahrten bei Tag und Nacht für die Strecke vom Flughafen Hannover-Langenhagen zum Messegelände oder umgekehrt ein Sonderfahrpreis von 51,00 €. Wartezeiten und Zuschläge sind in dem Sonderfahrpreis nicht enthalten.

(2) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß  § 51 Absatz 2 Nummer 4 PBefG sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5 Verwendung des Fahrpreisanzeigers

(1) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

(2) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(3) Tritt  während der  Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Nach der Fahrt  darf  keine weitere  Personenbeförderung mehr durchgeführt  werden, bevor  nicht der  Fahrpreisanzeiger repariert und ggf. neu geeicht worden ist.

§ 6 Beförderungsbedingungen

(1) TaxifahrerInnen müssen den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein - und Ausladen des Gepäcks unentgeltlich behilflich sein.

(2) TaxifahrerInnen sind berechtigt, den Fahrgästen die Plätze anzuweisen, wobei die Wünsche der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen.

(3) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zuläßt, können TaxifahrerInnen gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird.

(4) Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen sind immer zu befördern. Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden.

(5) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an die TaxifahrerInnen zu zahlen. Maßgeblicher Fahrpreis ist das bei Erreichen des Fahrzieles angezeigte Entgelt. Bei Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes können TaxifahrerInnen jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(6) Auf Verlangen des Fahrgastes haben die TaxifahrerInnen eine Fahrpreisquittung auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke und Ordnungsnummer, sowie Name und Adresse der UnternehmerInnen angegeben sein. Die Quittung ist mit einer Unterschrift zu versehen.

(7) TaxifahrerInnen sollten jederzeit in der Lage sein, 50,00 € wechseln zu können. 

§7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift über

  1. die Beförderung einer kurzen Wegstrecke nach § 1 Abs. 3 
  2. den Hinweis an die Fahrgäste vor Fahrtbeginn, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist nach § 2 Abs. 2,
  3. die entgeltfreie Anfahrt nach § 2 Abs. 3,
  4. die zuschlagfreie Beförderung von Rollstühlen und anderen Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer a,
  5. die Erhebung von Zuschlägen von insgesamt 4,00 € nach § 3 Abs. 2,
  6. die Vorlage von Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelt für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 4 PBefG vor ihrer Einführung bei der Genehmigungsbehörde nach § 4 Abs. 2,
  7. das Einschalten des Fahrpreisanzeigers an dem angegebenen Bestellort, bei Vorbestellung zu der angegebenen Zeit, nach § 5 Abs. 1,
  8. den Antritt einer Beförderungsfahrt mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger nach § 5 Abs. 2,
  9. die Forderung eines zulässigen Entgeltes nach § 5 Abs. 3,
  10. die Beförderung von Assistenzhunden nach § 6 Abs. 4 Satz 2,
  11. die Aushändigung oder vollständige Aushändigung einer zu erteilenden Fahrpreisquittung nach § 6 Abs. 6  dieser Verordnung zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 01.06.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über Beförderungsentgelte und –bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer in der Stadt Hannover vom 15.02.2007 aufgehoben.

Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens bis zum 30.06.2008 auf den neuen Tarif umzustellen. Während dieser Zeit wird zu dem von dem noch nicht umgestellten Fahrpreisanzeiger ermittelten Endfahrpreis ein Zuschlag von 0,50 € erhoben.

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