Taxitarif Landkreis Coesfeld
(gĂĽltig seit 01.02.2008)
Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell - die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ăśbersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Beförderung von Fahrgästen mit Taxen mit Betriebssitz im Kreis Coesfeld erfolgt innerhalb des Pfichtfahrgebietes nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten.
(2) Das Pfichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Coesfeld.
(3) Fahrten, die ĂĽber die Grenzen des Pfichtfahrgebietes hinausgehen, unterliegen fĂĽr die gesamte Fahrstrecke der freien Vereinbarung. Hierauf ist der Fahrgast vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen.
§ 2 Fahrpreisanzeiger
(1) Die Beförderungsentgelte nach dieser Rechtsverordnung dürfen weder über- noch unterschritten werden. Sie sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers zu berechnen.
(2) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, wiederherstellen und eichen zu lassen. Diese Verpfichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Taxenfahrer.
§ 3 Fahrpreis
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und den Beträgen, die für die gefahrene Strecke sowie für evtl. Wartezeiten nach dieser Verordnung zu entrichten sind.
(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr (einschl. der Anfangsstrecke von 66,67 m bzw. der Anfangswartezeit von 13,33 s)
2,50 €
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr (einschl. der Anfangsstrecke von 62,50 m bzw. der Anfangswartezeit von 13,33 s)
2,90 €
(3) Die Gebühr für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke bei Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 6
Tarifstufe 1
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von
66,67 m) 1,50 €
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 62,50 m)
1,60 €
(4) Die Gebühr für die Anfahrt bei Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 7 und § 4 Tarifstufe 2
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 125,00 m)
0,80 €
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 – 24.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 111,11 m)
0,90 €
(5) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum –) beträgt bei ausdrücklicher Bestellung bzw. bei Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr (einschl. der Anfangsstrecke von 55,56 m bzw. der Anfangswartezeit von 13,33 s)
3,50 €
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr (einschl. der Anfangsstrecke von 52,63 m bzw. der Anfangswartezeit von 13,33 s)
3,90 €
(6) Die Gebühr für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke bei Inanspruchnahme eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum –) beträgt bei ausdrücklicher Bestellung bzw. bei Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen
Tarifstufe 3
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 55,56 m)
1,80 €
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowiean Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 52,63 m)
1,90 €
(7) Die Gebühr für die Anfahrt bei Inanspruchnahme eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum -) beträgt bei ausdrücklicher Bestellung vorbehaltlich § 4
Tarifstufe 4
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 125,00 m)
0,80 €
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 – 24.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt für jede weitere angefangene Strecke von 111,11 m)
0,90 €
§ 4 Anfahrt
(1) Die Anfahrt zum Bestellort hat innerhalb der Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln nach den Zeichen 310 und 311 StVO gekennzeichnet ist, unentgeltlich zu erfolgen.
(2) Unentgeltlich hat die Anfahrt auch auĂźerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs zu erfolgen, wenn die anschlieĂźende Besetztfahrt in die Ortschaft des Betriebssitzes bzw. Standplatzes des Taxis zurĂĽckfĂĽhrt oder sie durchfahren wird.
(3) In allen anderen Fällen ist die Anfahrt nach § 3 Abs. 4 (Tarifstufe 2) bzw. nach § 3 Abs. 7 (Tarifstufe 4) zu berechnen.
§ 5 Wartezeiten
Die Wartezeitgebühr beträgt je Stunde 27,00 € (die Schaltung von 0,10 € erfolgt nach jeweils 13,33 s). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
§ 6 Störung des Fahrpreisanzeigers
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zu berechnen.
§ 7 Rücknahme des Fahrauftrages
(1) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den entsprechenden Grundpreis nach § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 5 zu entrichten, wenn sich der Bestellort innerhalb der Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln nach den Zeichen 310 und 311 StVO gekennzeichnet ist, befindet.
(2) Liegt der Bestellort außerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs, ist der entsprechende Grundpreis nach § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 5 und die entsprechende Anfahrtsgebühr nach § 3 Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 7 zu entrichten.
(3) Die Vergütung nach Abs. 1 und 2 entfällt, wenn der Besteller mindestens 1 Stunde vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.
§ 8 Sondervereinbarungen
(1) Sondervereinbarungen für den Pfichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 PBefG sind nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 – 4 PBefG zulässig.
(2) Soweit entsprechende Verträge abgeschlossen werden, sind diese vor Anwendung dem Kreis Coesfeld – 36-Straßenverkehr – anzuzeigen.
§ 9 Mitführen des Taxentarifes
Diese Rechtsverordnung ist in der Taxe mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 10 Quittung
Das Fahrpersonal ist verpfichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über das gesamte Beförderungsentgelt unter Angabe des Datums, der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens bzw. der Ordnungsnummer zu erteilen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) als Unternehmer / von ihm Beauftragter oder FahrzeugfĂĽhrer
- Beförderungsfahrten gemäß § 1 Abs. 1 durchführt oder deren Ausführung anordnet oder zulässt, ohne das Beförderungsentgelt nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung mittels des Fahrpreisanzeigers zu berechnen,
- bei Fahrten über die Grenze des Pfichtfahrgebietes hinaus es gemäß § 1 Abs. 3 unterlässt, den Fahrgast vor Beginn der Beförderung auf die freie Vereinbarung des Fahrpreises hinzuweisen,
- es gemäß § 2 Abs. 2 unterlässt, den Fahrpreisanzeiger nach einer Störung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, wiederherstellen und eichen zu lassen,
- es gemäß § 6 unterlässt, den Fahrpreis bei einem Versagen des Fahrpreisanzeigers nach den Tarifbestimmungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zu berechnen,
- entgegen § 9 dem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführende Rechtsverordnung nicht gewährt,
- es gemäß § 10 unterlässt, dem Fahrgast auf Wunsch eine Quittung auszustellen oder in dieser unvollständige Angaben macht;
b) als Unternehmer
- es entgegen § 8 Abs. 2 unterlässt, eine Sondervereinbarung vor deren Anwendung anzuzeigen,
- es unterlässt, seine Taxe entgegen § 9 mit einer Ausfertigung dieser Rechtsverordnung auszurüsten.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können je nach Zuwiderhandlung gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden, soweit die jeweilige Ordnungswidrigkeit nicht nach anderen Vorschriften mit Geldbuße oder Strafe bedroht ist.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 01.02.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld vom 13.12.2000 außer Kraft.
(2) Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis spätestens zum 20.02.2008 entsprechend umzurüsten und zu eichen. Während dieser Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt wurde, nach dem Taxentarif vom 13.12.2000 zu berechnen.
Coesfeld, den 19.12.2007
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