Infos zu Taxen und Tarifen im LK Coesfeld
Taxiordnung LK Coesfeld

Taxitarif Landkreis Coesfeld

(gĂĽltig seit 01.02.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ăśbersichtsseiten enthalten.

 


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Beförderung von Fahrgästen mit Taxen mit Betriebssitz  im Kreis Coesfeld erfolgt  innerhalb des Pfichtfahrgebietes  nach  den in dieser Verordnung  festgesetzten Beförderungsentgelten.

(2) Das  Pfichtfahrgebiet  umfasst das  Gebiet  des Kreises Coesfeld.

(3) Fahrten, die  ĂĽber  die Grenzen des  Pfichtfahrgebietes hinausgehen, unterliegen  fĂĽr die  gesamte Fahrstrecke der freien Vereinbarung. Hierauf ist der Fahrgast vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen.

§ 2 Fahrpreisanzeiger

(1) Die Beförderungsentgelte nach dieser Rechtsverordnung dĂĽrfen weder ĂĽber- noch unterschritten werden. Sie sind unter Verwendung  eines geeichten  Fahrpreisanzeigers zu berechnen.

(2)  Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzĂĽglich, das  heiĂźt ohne schuldhaftes Zögern,  wiederherstellen und eichen zu lassen. Diese Verpfichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Taxenfahrer.

§ 3 Fahrpreis

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und den Beträgen, die für die gefahrene Strecke sowie für evtl. Wartezeiten nach dieser Verordnung zu entrichten sind.

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr –  22.00 Uhr (einschl.  der Anfangsstrecke von 66,67 m bzw. der Anfangswartezeit von 13,33 s)   
    2,50 €
  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr  (einschl. der Anfangsstrecke von 62,50 m bzw. der Anfangswartezeit von 13,33 s) 
    2,90 €

(3) Die Gebühr für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke bei Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 6

Tarifstufe 1

  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt fĂĽr  jede weitere angefangene Strecke  von
    66,67 m)    
    1,50 €
  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt fĂĽr jede weitere angefangene Strecke von 62,50 m) 
    1,60 €

(4) Die GebĂĽhr fĂĽr die Anfahrt bei  Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 7 und § 4 Tarifstufe 2

  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt fĂĽr  jede weitere angefangene Strecke  von 125,00 m)    
    0,80 €
  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 – 24.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt fĂĽr jede weitere angefangene Strecke von 111,11 m)    
    0,90 €

(5) Der Grundpreis fĂĽr  die Inanspruchnahme  eines GroĂźraumtaxis (Personenkraftwagen  mit mehr als  4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum –) beträgt bei ausdrĂĽcklicher Bestellung bzw. bei Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen

  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr –  22.00 Uhr (einschl.  der Anfangsstrecke von 55,56 m bzw. der Anfangswartezeit von 13,33 s) 
     
    3,50 €
  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr (einschl. der Anfangsstrecke von 52,63 m bzw. der Anfangswartezeit von 13,33 s)   
    3,90 €

(6) Die Gebühr für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke bei Inanspruchnahme eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum –) beträgt bei ausdrücklicher Bestellung bzw. bei Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen

Tarifstufe 3

  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt fĂĽr  jede weitere angefangene Strecke  von 55,56 m)   
    1,80 €
  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowiean Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt fĂĽr jede weitere angefangene Strecke von 52,63 m) 
    1,90 €

(7) Die GebĂĽhr fĂĽr die Anfahrt bei  Inanspruchnahme eines GroĂźraumtaxis (Personenkraftwagen  mit mehr als  4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum -) beträgt bei ausdrĂĽcklicher Bestellung vorbehaltlich § 4

Tarifstufe 4

  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt fĂĽr  jede weitere angefangene Strecke  von 125,00 m)    
    0,80 €
  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 – 24.00 Uhr je km (die Schaltung von 0,10 € erfolgt fĂĽr jede weitere angefangene Strecke von 111,11 m)    
    0,90 €

§ 4 Anfahrt

(1) Die Anfahrt  zum Bestellort hat  innerhalb der Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln nach den Zeichen 310 und 311 StVO gekennzeichnet ist, unentgeltlich zu erfolgen.

(2) Unentgeltlich hat die Anfahrt auch auĂźerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs zu erfolgen, wenn die  anschlieĂźende Besetztfahrt in die Ortschaft  des Betriebssitzes bzw. Standplatzes des Taxis zurĂĽckfĂĽhrt oder sie durchfahren wird.

(3)  In allen anderen Fällen ist die Anfahrt nach § 3 Abs. 4 (Tarifstufe 2) bzw. nach § 3 Abs. 7 (Tarifstufe 4) zu berechnen.

§ 5 Wartezeiten

Die WartezeitgebĂĽhr beträgt  je Stunde 27,00 € (die Schaltung von 0,10 € erfolgt nach jeweils 13,33 s). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

§ 6 Störung des Fahrpreisanzeigers

Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zu berechnen.

§ 7 Rücknahme des Fahrauftrages

(1) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den entsprechenden Grundpreis nach § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 5  zu entrichten, wenn sich der Bestellort  innerhalb der Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln nach den Zeichen 310 und 311 StVO gekennzeichnet ist, befindet.

(2) Liegt der Bestellort auĂźerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs,  ist der  entsprechende  Grundpreis  nach  § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 5 und die entsprechende AnfahrtsgebĂĽhr nach § 3 Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 7 zu entrichten.

(3) Die Vergütung nach Abs. 1 und 2 entfällt, wenn der Besteller mindestens 1 Stunde vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.

§ 8 Sondervereinbarungen

(1) Sondervereinbarungen fĂĽr  den Pfichtfahrbereich  im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 PBefG sind nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 – 4 PBefG zulässig.

(2) Soweit entsprechende Verträge abgeschlossen werden, sind diese  vor Anwendung  dem Kreis  Coesfeld  – 36-StraĂźenverkehr – anzuzeigen.

§ 9 Mitführen des Taxentarifes

Diese Rechtsverordnung ist  in der Taxe mitzufĂĽhren. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 10 Quittung

Das Fahrpersonal ist verpfichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung  ĂĽber  das  gesamte Beförderungsentgelt unter Angabe des Datums,  der Fahrstrecke  und  des amtlichen  Kennzeichens  bzw.  der Ordnungsnummer  zu  erteilen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) als Unternehmer  / von ihm Beauftragter oder FahrzeugfĂĽhrer

  • Beförderungsfahrten gemäß § 1 Abs. 1 durchfĂĽhrt oder deren AusfĂĽhrung anordnet oder zulässt, ohne das Beförderungsentgelt nach den Bestimmungen der §§ 3, 4  und 5  dieser  Verordnung mittels des Fahrpreisanzeigers zu berechnen,
  • bei Fahrten ĂĽber die Grenze des Pfichtfahrgebietes hinaus es gemäß § 1 Abs. 3 unterlässt, den Fahrgast vor Beginn der Beförderung auf die  freie Vereinbarung des Fahrpreises hinzuweisen,
  • es gemäß § 2 Abs. 2 unterlässt, den Fahrpreisanzeiger nach einer Störung unverzĂĽglich, das heiĂźt ohne schuldhaftes Zögern,  wiederherstellen  und eichen zu lassen,
  • es gemäß § 6 unterlässt, den Fahrpreis bei einem Versagen des Fahrpreisanzeigers nach den Tarifbestimmungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zu berechnen,
  • entgegen § 9 dem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht  in  die mitzufĂĽhrende  Rechtsverordnung nicht gewährt,
  • es gemäß  § 10 unterlässt,  dem Fahrgast auf Wunsch eine Quittung auszustellen oder in dieser unvollständige Angaben macht;

b) als Unternehmer

  • es entgegen § 8 Abs. 2 unterlässt, eine Sondervereinbarung vor deren Anwendung anzuzeigen,
  • es unterlässt,  seine Taxe entgegen §  9 mit einer Ausfertigung dieser Rechtsverordnung auszurĂĽsten.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können je nach Zuwiderhandlung gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer GeldbuĂźe bis zu  10.000,00 €  geahndet werden,  soweit  die jeweilige Ordnungswidrigkeit nicht nach anderen Vorschriften mit GeldbuĂźe oder Strafe bedroht ist.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese  Rechtsverordnung  tritt am 01.02.2008 in Kraft. Gleichzeitig  tritt die  Rechtsverordnung ĂĽber die  Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen  im Gelegenheitsverkehr mit  Taxen (Taxentarif) fĂĽr  den  Kreis Coesfeld vom 13.12.2000 auĂźer Kraft.

(2) Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis spätestens zum 20.02.2008 entsprechend umzurĂĽsten und zu eichen. Während dieser Ăśbergangszeit sind die  Beförderungsentgelte  bei den Taxen, deren  Fahrpreisanzeiger  noch  nicht umgestellt wurde, nach dem Taxentarif vom 13.12.2000 zu berechnen.

Coesfeld, den 19.12.2007

 

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