Taxitarif Ennepe-Ruhr-Kreis
(vom 27.12.2000)
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Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert - die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
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1. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises.
2. Jedes Taxifahrpersonal, dessen Fahrzeug fahrbereit ist, hat die ihm angetragene Beförderung gem. § 22 PBefG durchzuführen, wenn deren Ausgangspunkt und Ziel innerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt.
3. Die Beförderung von Fahrgästen mit Taxen, die im Ennepe-Ruhr-Kreis zugelassen sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.
4. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Ennepe-Ruhr-Kreises liegt, kann der Fahrpreis frei vereinbart werden.
§ 2 Berechnung des Beförderungsentgeltes
Das Beförderungsentgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen im Pflichtfahrgebiet darf weder über- noch unterschritten werden und wird - unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen - wie folgt festgesetzt:
1. Grundpreis
- a) Der Grundpreis beträgt 4,50 DM.
- b) Ab dem 01.01.2002 beträgt der Grundpreis 2,30 Euro.
2. Fahrtvergütung
- a) Die Fahrtvergütung beträgt 2,70 DM pro Kilometer.
- b) Ab dem 01.01.2002 beträgt die Fahrtvergütung 1,50 Euro pro Kilometer.
3. Zuschläge
- a) Für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von insgesamt 2,- DM je Fahrt erhoben.
- b) Ab dem 01.01.2002 wird für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von insgesamt 1,- Euro je Fahrt erhoben.
- c) Für Kleintiere und Gepäck wird kein Zuschlag erhoben.
4. Wartezeiten Die Wartezeit wird mit 0,37 DM je 30 Sekunden (45,- DM je Stunde) berechnet. Ab dem 01.01.2002 wird die Wartezeit mit 0,21 Euro je 30 Sekunden (25,- Euro je Stunde) berechnet. Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxe während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder aus verkehrlichen, nicht vom Taxifahrpersonal zu vertretenden Gründen, es sei denn, dass der Stillstand durch das Fahrpersonal verschuldet wird oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die die Taxe unmittelbar verwickelt ist.
5. Nicht zur Durchführung gekommene Fahrten Tritt der Besteller/die Bestellerin die Fahrt nicht an, so ist der Grundpreis in doppelter Höhe (9,- DM/ab 01.01.2002 = 4,60 Euro) zu berechnen.
§ 3 Sondervereinbarungen
1. Kranken- und Schülerfahrten unterliegen diesem Tarif nicht, sofern Sondervereinbarungen mit Krankenkassen bzw. Schulträgern bestehen und diese der Genehmigungsbehörde angezeigt werden.
2. Sonstige Sondervereinbarungen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Ziffer 1-4 Personenbeförderungsgesetz erfüllt werden. Vor ihrer Wirks keit ist die Genehmigung des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises einzuholen.
§ 4 Fahrpreisanzeiger
1. Jede Taxe muss mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein, der innerhalb des Pflichtfahrgebietes das gesamte Beförderungsentgelt anzeigen muss. Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf r verlangt werden.
2. Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis 2,70 DM je km zuzüglich des Grundpreises von 4,50 DM; ab 01.01.2002 beträgt dieser 1,50 Euro je km zuzüglich des Grundpreises von 2,30 Euro. Auf das Versagen hat das Taxifahrpersonal den Fahrgast vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen.
3. Der Inhaber/die Inhaberin des Taxenunternehmens ist verpflichtet, defekte Fahrpreisanzeiger unverzüglich in Stand setzen zu lassen.
§ 5 Fahrpreisquittung
Das Taxifahrpersonal hat auf Verlangen des Fahrgastes kostenlos eine Fahrquittung i zustellen. Auf der Quittung muss das gesamte Beförderungsentgelt, Datumsangabe, Uhrzeit, die Fahrtstrecke und das amtliche Kennzeichen bzw. die Ordnungs-Nummer der Taxe angegeben sein
Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM (Eurobetrag gemäß den ab 2002 geltenden gesetzlichen Bestimmungen) geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
a) Diese Verordnung tritt am 01.02.2001 in Kraft. b) Der Taxentarif des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 22.06.1999 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft..
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