Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Steinfurt

(vom 21.12.2004 - gültig seit 01.01.2005)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

§ 1

(1) Die Errechnung des Fahrpreises für die Beförderung von Personen mit Kraftdroschken hat unter Verwendung eines Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu erfolgen.

(2) Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl den Droschkenunternehmern als auch den Droschkenfahrern.

§ 2

(1) Der nachstehende Tarif gilt für das Pflichtfahrgebiet. Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet des Kreises Steinfurt.

(2) Die Beförderung von Fahrgästen durch Kraftdroschken hat nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen. Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen, unterliegen für die gesamte Fahrstrecke nicht diesem Tarif. Sie können frei vereinbart werden.

(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes setzt sich das Beförderungsentgelt zusammen aus

1. In der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr

  • dem Grundpreis von 2,50 EUR
  • einer Kilometergebühr für Zielfahrten von 1,40 EUR

2. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

  • dem Grundpreis von 3,00 EUR
  • einer Kilometergebühr von 1,50 EUR,

Wartezeiten sind zu vergüten mit

  • dem Grundpreis entsprechend § 2 Abs. 3 und
  • einer Gebühr von 25,60 EUR/Stunde)

3. Bei Bestellung und beim Transport von mehr als 5 Fahrgästen in einer Großraumtaxe wird ein Zuschlag von 3,50 € auf die Grundgebühr berechnet.

Der Grundpreis entfällt, wenn er bereits für eine Fahrtstrecke erhoben wurde. Der Fahrpreis ist unabhängig von der Zahl der beförderten Personen berechnet. Die Berechnung der Gebühr für die Wartezeit hat ausschließlich durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen. Die Tarifumschaltung erfolgt automatisch.

§ 3

Im Falle der Störung des Fahrpreisanzeigers richtet sich die Berechnung der Beförderungsentgelte gleichfalls nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Es sind jedoch nur volle Kilometer anzurechnen.

§ 4

Die Anfahrt zum Bestellort innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Droschkenunternehmers wird nicht vergütet. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von dem Auftraggeber angegebenen Bestellort, und bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

§ 5

Der Droschkenfahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis unter kurzer Angabe der Fahrstrecke zu erteilen.

§ 6

Kommt aus irgendwelchen vom Besteller zu vertretenden Gründen die fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, ist der doppelte Grundpreis zu zahlen, jedoch nur dann, wenn bereits eine Fahrt zum Bestellort durchgeführt wurde.

§ 7

Für Krankentransporte, für deren Ausführung Verträge mit öffentlich­rechtlichen Kostenträgern bestehen, gelten die vereinbarten Vergütungen als Tarif im Sinne dieser Verordnung.

§ 8

Der Text der Kraftdroschkentarifverordnung ist in der Kraftdroschke mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast vorzulegen.

§ 9

Zuwiderhandlungen gegen diese allgemeinverbindliche Anordnung werden gem. § 61 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten - bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10 000,-- DM und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5 000,-- DM geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

Die Änderungsverordnung zur Kraftdroschkentarifverordnung tritt am 01. November 2000 in Kraft.

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