Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Bielefeld
Taxiordnung der Stadt Bielefeld

Taxitarif für die Stadt Bielefeld

(vom 30.05.2008)

§ 1 Geltungsbereich – Pflichtfahrgebiet

Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen, die die Stadt Bielefeld zugelassen hat, erfolgt innerhalb der Stadt Bielefeld und der Kreise Herford, Lippe und Gütersloh nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten. In diesem Gebiet besteht Beförderungspflicht, sofern die Abfahrstelle innerhalb des Stadtgebietes Bielefeld liegt.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte setzen sich zusammen aus dem Grundpreis nach Abs. 2 und den Beträgen, die für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke nach Abs. 3, für Wartezeiten nach Abs. 4 oder für Zuschläge nach Abs. 5 zu entrichten sind.

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt

  1. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 – 22.00 Uhr  5,80 €
  2. in der übrigen Zeit  sowie an Sonn- und Feiertagen   in der Zeit von 00.00 – 24.00 Uhr  6,10 €

Der Grundpreis beinhaltet pro Fahrt eine Fahrtstrecke von zwei Kilometern. Innerhalb dieser zwei Kilometer ist eine Wartezeit von fünf Minuten im Grundpreis enthalten.

(3) Der Preis für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke beträgt ab dem 3. Kilometer für jeden weiteren Kilometer

  1. an Werktagen (Montag bis Samstag)  in der Zeit von 06.00 – 22.00 Uhr  1,50 €
  2. in der übrigen Zeit    sowie an Sonn- und Feiertagen   in der Zeit von 00.00 – 24.00 Uhr  1,60 €

Die erste Fortschalteinheit (0,10 €) ist bei Überschreitung der im Grundpreis enthaltenen Fahrstrecke fällig.

(4) Wartezeiten

Der Preis für die Wartezeit beträgt 26,00 € je Stunde (Fortschalteinheit: 0,10 € je 13,85 Sekunden). Er wird fällig

a) sobald die im Grundpreis enthaltene Fahrtstrecke von zwei Kilometern überschritten wird oder b) sobald innerhalb der im Grundpreis enthaltenen Fahrstrecke  von zwei Kilometern die eingeschlossene Wartezeit von fünf Minuten überschritten wird.

(5) An Zuschlägen werden erhoben

  • für die Mitnahme eines Hundes    0,50 €
  • für die Bestellung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als 5 Personen – einschließlich Fahrer – geeignet und bestimmt sind) oder eines Kombi-Taxis 5,00 €
  • für die Beförderung von während der Fahrt im Rollstuhl sitzenden Personen  7,50 €

Die gleichzeitige Erhebung von Zuschlägen nach b) und c) ist unzulässig. Blindenhunde und Rollstühle sind unentgeltlich zu befördern.

§ 3 Anfahrten und Wartezeiten

(1) Die Anfahrt zum Bestellort wird innerhalb der Stadt Bielefeld nicht vergütet.

(2) Liegt der Bestellort außerhalb der Stadt Bielefeld und geht die Besetztfahrt zur Stadt Bielefeld zurück, so ist die Anfahrt nicht zu berechnen.

(2a) Liegt der Bestellort außerhalb der Stadt Bielefeld und geht die Besetztfahrt nicht zur Stadt Bielefeld zurück, so ist die Anfahrt nach dem Fahrpreisanzeiger zu berechnen. Die Anfahrt beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem das Taxi, ohne Fahrgäste mitzuführen, das Stadtgebiet der Stadt Bielefeld verlässt.

(3) Wartezeiten sind alle Stillstände eines Taxis nach dessen Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand verursacht wurde durch

  1. einen technischen Mangel am Fahrzeug,
  2. einen Unfall mit Beteiligung des Fahrzeuges,
  3. eine gesetzliche Hilfeleistung,
  4. eine Polizeikontrolle oder
  5. andere Umstände, die der Fahrer zu vertreten hat.

(4) Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

§ 4 Fahrpreisanzeiger

(1) Die Berechnung des Fahrpreises (§ 2 Abs. 2 und 3), der Wartezeiten (§ 2 Abs. 4) und der Zuschläge (§ 2 Abs. 5) erfolgt nur durch den geeichten Fahrpreisanzeiger. Ein Über- oder Unterschreiten der in dieser Verordnung festgesetzten Entgelte ist auch im Einvernehmen mit dem Besteller unzulässig (§ 39 Abs. 3 PBefG).

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist grundsätzlich erst nach Einsteigen des Fahrgastes einzuschalten. Bei Anfahrt zu einem Bestellort darf der Fahrpreisanzeiger jedoch frühestens nach Ankunft und nach Benachrichtigung des Bestellers eingeschaltet werden. Bei Anfahrten, deren Bestellort außerhalb der Stadt Bielefeld liegt, ist der Fahrpreisanzeiger bei Verlassen des Gebietes der Stadt Bielefeld einzuschalten, es sei denn, die Besetztfahrt geht zur Stadt Bielefeld zurück.

(3) Werden mit Einverständnis der Fahrgäste und des Fahrers gleichzeitig mehrere Fahraufträge zu verschiedenen Fahrzielen ausgeführt, ist die Gesamtfahrt mit dem letzten Fahrgast abzurechnen. Der Fahrer hat vor Fahrtbeginn die Fahrgäste auf diese Regelung hinzuweisen.

(4) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers erfolgt die Berechnung des Beförderungsentgeltes nach der durchfahrenen Kilometerstrecke, die der Wegstreckenzähler anzeigt, in entsprechender Anwendung der §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2a und 5 Abs. 2 dieser Verordnung. Der Fahrgast ist sofort über den Defekt zu unterrichten. Der Unternehmer hat den Defekt unverzüglich zu beseitigen.

§ 5 Nichtbenutzung bestellter Taxen

(1) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, hat er grundsätzlich den Grundpreis nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Wenn der Bestellort außerhalb der Stadt Bielefeld liegt und die Anfahrt zum Bestellort durchgeführt wurde, hat der Besteller die Anfahrt zudem nach § 3 Abs. 2a zu vergüten.

(3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Besteller mindestens 2 Stunden vor vereinbartem Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.

§ 6 Fahrpreisquittung

Verlangt der Fahrgast eine Quittung, so ist diese getrennt nach Zuschlägen und den übrigen Beförderungsentgelten mit Angabe des Datums, der Fahrstrecke und der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

§ 7 Mitführen dieser Rechtsverordnung

Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem
Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 8 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG bedürfen der Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt Bielefeld. Sondervereinbarungen mit

  • öffentlich-rechtlichen Kostenträgern und Krankenkassen für Krankenfahrten,
  • Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  • der Bielefeld Marketing GmbH für Stadtrundfahrten

sind dem Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld unmittelbar nach Abschluss anzuzeigen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt. Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlung richtet sich nach dem Personenbeförderungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10

Bis spätestens zum 31.07.2008 sind alle Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif umzustellen. Die Eichung ist nach der Umstellung der Aufsichtsbehörde unverzüglich nachzuweisen. Bis zur Umstellung auf den neuen Tarif sind die Beförderungsentgelte nach den bisher geltenden Sätzen zu berechnen.

Bielefeld, 30.05.2008

Seitenanfang   •   Home   •   Kontakt   •   Forum